Rechtssatz RS0006568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006568
Geschäftszahl
8Ob241/65; 8Ob517/86 (8Ob518/86); 1Ob73/02w
Entscheidungsdatum
30.04.2002
Rechtssatz
Über die Auslegung des letzten Willens und des Erbübereinkommens kann nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nichtig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 241/65
Entscheidungstext OGH 24.08.1965 8 Ob 241/65
- 8 Ob 517/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 517/86
Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage nur an Hand der Urkunden selbst lösten. (T1)
- 1 Ob 73/02w
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 73/02w
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006568
Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0080OB00241_6500000_001