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Entscheidung 2 Ob 69/25y×

Entscheidung 2 Ob 69/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012236 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblass …
RS0012237 Rechtssatz 06.12.1983Zivilrecht
Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugrif …
RS0012244 Rechtssatz 05.08.1965Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder …
RS0012245 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
RS0012246 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Erbe kann auch sein, wem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlaß zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus diesen Sachen besteht ( SZ 35/92, EvBl 1958/106 S 164 ).
RS0012250 Rechtssatz 26.10.1960Zivilrecht
Immer dann, wenn einzelne Sachen oder Rechte - auch ein Unternehmen ist eine Gesamtsache - zugewendet werden, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.
RS0014968 Rechtssatz 08.11.1950Zivilrecht
Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen bes …