Rechtssatz RS0012236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012236
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( Paragraphen 658, 662, ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/75
Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 145/75
NZ 1977,121
- 7 Ob 519/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 519/89
Ähnlich; nur: Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen. (T1) Beisatz hier: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" und des Begünstigen als "Erben" nicht von ausschlaggebender Bedeutung, mögen derartige Wendungen auch Indizien für die Einsetzung eines Erben sein. (T2)
- 10 Ob 66/99z
Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" kann ein Indiz für die Einsetzung eines Erben sein. (T3); Veröff: SZ 72/179
- 9 Ob 88/04p
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 88/04p
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 133/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 133/24h
vgl; Beisatz nur wie T2
- 2 Ob 69/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012236
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00145_7500000_001