Entscheidungsgründe:
Die drei Kläger und der Beklagte sind Geschwister. Ihre Mutter Leopoldine S*** ist am 2. August 1984 verstorben. Sie war verwitwet und hinterließ neben den Streitteilen noch weitere vier Kinder, und zwar Leopoldine L***, Marianna K***,
Hedwig K*** und Johann S***. Im Verlassenschaftsverfahren wurde eine von der Erblasserin eigenhändig verfaßte und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 kundgemacht, durch die zwei ältere letztwillige Anordnungen der Erblasserin aufgehoben wurden und die folgenden Wortlaut hat:
"Mein letzter Wille am 10.8.1983
Ich Unterfertigte verfüge mit diesem eigenhändig geschriebenen Testament, daß (ich) im Falle meines Ablebens mein Besitz in Mitterberg 10, Gemeinde Rüstorf, Grundbuch Mitterberg Stürzenbarthaus am Berg, meinem Sohn Franz S***, geboren am 30.10.1933, als Erben für mein Gut einsetze. Er muß den Geschwistern S 30.000,-- zahlen. Johann und Alois haben die S 30.000,-- schon erhalten. Alois ist sonst noch mehr schuldig. Schuldschein liegt auf. Das Geld soll zum Begräbnis, heilige Messen und gute Werke genommen werden.
Das Haus darf auf keinen Fall verkauft werden.
Sollte mein Erbe Franz aus irgendwelchem Grund das Haus nicht antreten wollen, so setze ich als Ersatzerbin meine Tochter Marianne K***, geboren am 11.7.1939, Pfaffenberg, mit den gleichen Bedingungen ein.
Das ist mein Testament und mein Wille."
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung wurde der Nachlaß inventarisiert und geschätzt. Folgende Aktive wurden festgehalten:
1.) Barschaft S 4.000,--
2.) Spareinlagen:
a) Sparbuch bei der Sparkasse der
Stadt Schwanenstadt Nr. 0010-3521521
Guthaben S 240.660,02
b) Sparbuch bei der Sparkasse Schwanen-
stadt
Guthaben S 78.370,91
3.) Guthaben aus einer Versicherung S 475,--
4.) Forderungen:
a) gegen den erblasserischen Sohn
Alois S*** S 70.000,--
b) gegen den erblasserischen Sohn
Dr. Josef S*** S 3.000,--
5.) Fahrnisse S 14.000,--
6.) diverses Zubehör S 1.350,--
7.) Holz- und Kohlevorräte S 4.000,--
8.) Kleidung und Wäsche S 300,--
S 416.155,93
9.) Liegenschaft EZ 77 Grundbuch Mitter-
berg "Stürzenbarthaus Am Berg Nr. 10
zu Mitterberg", steuerlicher Einheits-
wert S 8.000,--, Verkehrswert S 771.500,--
Summe Nachlaßaktiva S 1,187.655,93.
Johann S*** hatte mit Notariatsakt vom 20. Dezember 1982 für sich und seine Nachkommenschaft auf jedwedes ihm gegenüber seiner Mutter zukommendes Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Die übrigen sieben Kinder der Erblasserin gaben im Verlassenschaftsverfahren Erbserklärungen ab. Der Beklagte stellte sich nach entsprechender Belehrung durch das Abhandlungsgericht schließlich auf den Standpunkt, die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 stelle ein Testament dar, und gab am 3. Dezember 1986 die unbedingte Erbserklärung auf Grund dieses Testamentes ab. Während Leopoldine L***, Hedwig K*** und Maria
K*** erklärten, diese Erbserklärung ihres Bruders
"anzunehmen", hielten die Kläger die von ihnen auf Grund des Gesetzes zu einem Siebentel des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen aufrecht. Das Verlassenschaftsgericht nahm die vom Beklagten auf Grund des Testaments zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung an und wies gemäß § 125 AußStrG den auf Grund des Gesetzes erklärten Erben im Erbsrechtsstreit die Klägerrolle zu. Mit der am 15. Jänner 1987 eingelangten Klage begehrten die drei Kläger die Feststellungen"anzunehmen", hielten die Kläger die von ihnen auf Grund des Gesetzes zu einem Siebentel des Nachlasses abgegebenen bedingten Erbserklärungen aufrecht. Das Verlassenschaftsgericht nahm die vom Beklagten auf Grund des Testaments zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung an und wies gemäß Paragraph 125, AußStrG den auf Grund des Gesetzes erklärten Erben im Erbsrechtsstreit die Klägerrolle zu. Mit der am 15. Jänner 1987 eingelangten Klage begehrten die drei Kläger die Feststellungen
1.) die letztwillige Anordnung der Erblasserin vom 10. August 1983 stelle ein Kodizill und kein Testament dar,
2.) die unbedingte Erbserklärung des Beklagten vom 3. Dezember 1986 als Alleinerbe sei zurückzuweisen; hingegen bestünden die bedingten Erbserklärungen der Kläger auf Grund des Gesetzes zu je einem Siebentel des Nachlasses zu Recht.
Die Kläger brachten vor, die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 enthalte keine Erbseinsetzung und sei deshalb als Kodizill zu qualifizieren. Die Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 8.000,-- stelle nicht den wesentlichsten Teil des Nachlasses dar, da weitere Nachlaßaktiva von insgesamt S 397.505,93 vorhanden seien.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Willenserklärung der Erblasserin vom 10. August 1983 sei als Testament anzusehen, weil die Erblasserin darin über den wesentlichen Teil des Nachlasses verfügt habe. Nach den Schätzungsgutachten im Abhandlungsverfahren habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von S 771.500,-- bzw. S 881.410,--.
Das Erstgericht gab der Klage im Punkt 1 statt: Das Begehren Punkt 2 wies es - unangefochten - ab. Es traf unter anderem noch folgende Feststellung:
Bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 10. August 1983 war es nicht der Wille der Erblasserin, den Beklagten zum Alleinerben ihres gesamten Vermögens einzusetzen, sondern lediglich, eine Verfügung über ihr landwirtschaftliches Anwesen zu treffen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 könne nach ihrem Wortlaut sowohl ein Testament als auch ein Kodizill sein. Zweifellos stelle der Hof den Hauptteil des Nachlaßvermögens dar. Eine Verfügung über den Hauptteil des Vermögens sei jedoch nur ein Indiz für eine gewollte Erbseinsetzung. Entscheidend sei der Wille des Erblassers. Zu seiner Erforschung seien nicht nur die letztwillige Anordnung selbst, sondern auch andere Umstände heranzuziehen, wie etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers. Der so ermittelte Wille des Erblassers sei dann insoweit zu berücksichtigen, als sich dafür aus Inhalt und Wortlaut der letztwilligen Anordnung Anhaltspunkte fänden. Es sei nicht entscheidend, daß die Erblasserin den Beklagten in ihrer letztwilligen Verfügung als Erben bezeichnet habe, weil Erblassern die Unterscheidung zwischen Testament und Kodizill oft nicht geläufig sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß die Erblasserin nicht eine Erbeinsetzung des Beklagten, sondern eine gezielte Anordnung über ihr Anwesen habe treffen wollen. Der ermittelte Wille der Erblasserin finde in dem Inhalt der Verfügung Deckung. Die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 stelle daher ein Kodizill dar.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige. Es ging von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes aus und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sei in einem Fall wie dem vorliegenden zugleich Rechts- und Tatfrage. Der rechtlichen Seite gehöre es an, ob die Urkunde die Auslegung als Kodizill oder als Testament zulasse. Was die Erblasserin bei Errichtung der Urkunde gewollt habe, sei eine der Vergangenheit angehörende Tatsache. Die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 könne nach ihrem Inhalt sowohl als Testament, als auch als Kodizill angesehen werden. Da das Erstgericht jedoch festgestellt habe, daß es nicht der Wille der Erblasserin gewesen sei, den Beklagten als Alleinerben ihres gesamten Vermögens einzusetzen, sei die genannte Urkunde als Kodizill zu qualifizieren. Wohl stelle das landwirtschaftliche Anwesen der Erblasserin einen ganz wesentlichen Teil des Nachlasses dar: Es sei jedoch daneben auch noch weiteres Vermögen der Erblasserin vorhanden. Werde jemand nur mit einzelnen Sachen bedacht, heiße das Zugedachte, mag sein Wert auch den größten Teil der Verlassenschaft ausmachen, gemäß § 535 ABGB ein Vermächtnis und sei derjenige, dem es hinterlassen werde, nicht als Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer anzusehen. Im Zweifel sei daher in der Hinterlassung einzelner Sachen ein Vermächtnis zu erblicken. Der Beklagte bekämpft das Urteil der zweiten Instanz mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige. Es ging von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes aus und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sei in einem Fall wie dem vorliegenden zugleich Rechts- und Tatfrage. Der rechtlichen Seite gehöre es an, ob die Urkunde die Auslegung als Kodizill oder als Testament zulasse. Was die Erblasserin bei Errichtung der Urkunde gewollt habe, sei eine der Vergangenheit angehörende Tatsache. Die letztwillige Verfügung vom 10. August 1983 könne nach ihrem Inhalt sowohl als Testament, als auch als Kodizill angesehen werden. Da das Erstgericht jedoch festgestellt habe, daß es nicht der Wille der Erblasserin gewesen sei, den Beklagten als Alleinerben ihres gesamten Vermögens einzusetzen, sei die genannte Urkunde als Kodizill zu qualifizieren. Wohl stelle das landwirtschaftliche Anwesen der Erblasserin einen ganz wesentlichen Teil des Nachlasses dar: Es sei jedoch daneben auch noch weiteres Vermögen der Erblasserin vorhanden. Werde jemand nur mit einzelnen Sachen bedacht, heiße das Zugedachte, mag sein Wert auch den größten Teil der Verlassenschaft ausmachen, gemäß Paragraph 535, ABGB ein Vermächtnis und sei derjenige, dem es hinterlassen werde, nicht als Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer anzusehen. Im Zweifel sei daher in der Hinterlassung einzelner Sachen ein Vermächtnis zu erblicken. Der Beklagte bekämpft das Urteil der zweiten Instanz mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.