Die Rekurse sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, womit die Rechtssache zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, ist nach § 519 Z 3 ZPO der Rekurs nur statthaft, wenn in dem Beschluß des Berufungsgerichtes zugleich ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Die Meinung der Revisionswerber, damit werde bloß ein abgesondertes Rechtsmittel ausgeschlossen, trifft nicht zu. Nur ein beigesetzter Rechtskraftvorbehalt ist nach § 479 Abs. 1 ZPO letzter Halbsatz nicht abgesondert anfechtbar. Hingegen ist gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen, Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs überhaupt nicht statthaft, sodaß er auch nicht im Sinne des § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel verbunden werden kann. Dasselbe gilt gemäß § 527 Abs. 2 ZPO für die Aufhebung eines Beschlusses durch die zweite Instanz als Rekursgericht (vgl. Fasching IV 46 unten). Allerdings stellte hier die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes in ON 35, womit der Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung und der hiezu gestellte Eventualantrag mangels Präjudizialität und eines Hinausreichens über den Rechtsstreit abgewiesen, worden waren, infolge der gegenteiligen Beurteilung des Vorliegens dieser prozessualen Voraussetzungen in Wahrheit eine abändernde Entscheidung dar. Dann war aber der Rekurs dagegen im Sinne des § 521 ZPO befristet und er kann ebenfalls nicht mehr nachgetragen werden.Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, womit die Rechtssache zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz verwiesen wird, ist nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO der Rekurs nur statthaft, wenn in dem Beschluß des Berufungsgerichtes zugleich ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Die Meinung der Revisionswerber, damit werde bloß ein abgesondertes Rechtsmittel ausgeschlossen, trifft nicht zu. Nur ein beigesetzter Rechtskraftvorbehalt ist nach Paragraph 479, Absatz eins, ZPO letzter Halbsatz nicht abgesondert anfechtbar. Hingegen ist gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen, Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs überhaupt nicht statthaft, sodaß er auch nicht im Sinne des Paragraph 515, ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel verbunden werden kann. Dasselbe gilt gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO für die Aufhebung eines Beschlusses durch die zweite Instanz als Rekursgericht vergleiche Fasching römisch vier 46 unten). Allerdings stellte hier die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes in ON 35, womit der Zwischenantrag des Klägers auf Feststellung und der hiezu gestellte Eventualantrag mangels Präjudizialität und eines Hinausreichens über den Rechtsstreit abgewiesen, worden waren, infolge der gegenteiligen Beurteilung des Vorliegens dieser prozessualen Voraussetzungen in Wahrheit eine abändernde Entscheidung dar. Dann war aber der Rekurs dagegen im Sinne des Paragraph 521, ZPO befristet und er kann ebenfalls nicht mehr nachgetragen werden.
Die Revision ist hingegen berechtigt.
Die behaupteten Aktenwidrigkeiten und Mängel des Berufungsverfahrens liegen allerdings nicht vor. Die Darstellung des Berufungsgerichtes, daß F* H* nach Belehrung durch den Notar Dr. R* ihre letztwillige Verfügung selbst als Vermächtnis bezeichnet habe, hat nicht nur den Wortlaut dieser von der Erblasserin durch ihre Unterschrift genehmigten Urkunde für sich, sondern entspricht auch der Aussage des Zeugen Dr. R*, daß F* H* sich nach der Belehrung über den Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung entschloß, ein Vermächtnis zu Gunsten des Klägers und nicht eine Erbeinsetzung vorzunehmen (S. 159). Daß sie ihre Verfügung zugleich als letzten Willen bezeichnete, stand der Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht entgegen, weil der letzte Wille in beiden angeführten Richtungen geäußert werden kann (§§ 535, 647 ABGB) und somit einen Oberbegriff darstellt. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aktenwidrigkeit darin liegen kann, daß das Berufungsgericht in der Berufung behauptete Aktenwidrigkeiten des Ersturteiles verneinte, bedarf hier keiner näheren Prüfung, weil auch die in dieser Richtung behaupteten Abweichungen vom Akteninhalt nicht vorliegen, sondern in Wahrheit zum einen Teil die nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung und zum anderen Teil Fragen ohne rechtliche Bedeutung betreffen. Den Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stützt der Revisionswerber darauf, daß das Berufungsgericht eine sichere Überzeugung der Streitteile von der Einstufung des Klägers in die Klasse V der Erbschaftssteuer als nicht festgestellt ansah. Der Revisionswerber selbst will eine derartige Auffassung des Erstgerichtes erst aus anderen Feststellungen erschließen, nämlich aus der Belehrung des Klägers durch den Erstbeklagten über den Steuersatz und seiner eigenen Furcht vor der hohen Besteuerung, Daraus folgte aber bloß, daß die Streitteile eine solche Besteuerung als wahrscheinlich ansahen, während eine beiderseitige Überzeugung von einer solchen Steuerpflicht tatsächlich nicht festgestellt (und übrigens vom Kläger auch nicht behauptet; vgl. S. 33, 54 und 85) wurde.Die behaupteten Aktenwidrigkeiten und Mängel des Berufungsverfahrens liegen allerdings nicht vor. Die Darstellung des Berufungsgerichtes, daß F* H* nach Belehrung durch den Notar Dr. R* ihre letztwillige Verfügung selbst als Vermächtnis bezeichnet habe, hat nicht nur den Wortlaut dieser von der Erblasserin durch ihre Unterschrift genehmigten Urkunde für sich, sondern entspricht auch der Aussage des Zeugen Dr. R*, daß F* H* sich nach der Belehrung über den Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung entschloß, ein Vermächtnis zu Gunsten des Klägers und nicht eine Erbeinsetzung vorzunehmen (S. 159). Daß sie ihre Verfügung zugleich als letzten Willen bezeichnete, stand der Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht entgegen, weil der letzte Wille in beiden angeführten Richtungen geäußert werden kann (Paragraphen 535, 647, ABGB) und somit einen Oberbegriff darstellt. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aktenwidrigkeit darin liegen kann, daß das Berufungsgericht in der Berufung behauptete Aktenwidrigkeiten des Ersturteiles verneinte, bedarf hier keiner näheren Prüfung, weil auch die in dieser Richtung behaupteten Abweichungen vom Akteninhalt nicht vorliegen, sondern in Wahrheit zum einen Teil die nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung und zum anderen Teil Fragen ohne rechtliche Bedeutung betreffen. Den Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stützt der Revisionswerber darauf, daß das Berufungsgericht eine sichere Überzeugung der Streitteile von der Einstufung des Klägers in die Klasse römisch fünf der Erbschaftssteuer als nicht festgestellt ansah. Der Revisionswerber selbst will eine derartige Auffassung des Erstgerichtes erst aus anderen Feststellungen erschließen, nämlich aus der Belehrung des Klägers durch den Erstbeklagten über den Steuersatz und seiner eigenen Furcht vor der hohen Besteuerung, Daraus folgte aber bloß, daß die Streitteile eine solche Besteuerung als wahrscheinlich ansahen, während eine beiderseitige Überzeugung von einer solchen Steuerpflicht tatsächlich nicht festgestellt (und übrigens vom Kläger auch nicht behauptet; vergleiche S. 33, 54 und 85) wurde.
Der Erledigung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, daß im Berufungsurteil einige Ausführungen des Erstgerichtes fehlen, die von diesem erkennbar als Feststellungen verstanden wurden. Möglicherweise hat das Berufungsgericht sie nicht als Tatsachenfeststellungen angesehen, sondern als einen Teil der rechtlichen Beurteilung. Da das Berufungsgericht andererseits ausdrücklich erklärte, die erstgerichtlichen Feststellungen (mit zwei unbedeutenden Ausnahmen) zu übernehmen, muß der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung den gesamten, vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wie oben wiedergegeben zugrunde legen. Aus dem Sachverhaltsbild auszuscheiden sind nur jene Ausführungen des Erstgerichtes, die unter der falschen Bezeichnung als Feststellung in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellen.
Beide Untergerichte haben die letztwillige Anordnung der Erblasserin F* H* vom 9. 3. 1967 nicht als Testament, sondern als Vermächtnis beurteilt, weil F* H* über den Unterschied der letztwilligen Verfügungen belehrt worden war und erklärte, nur über einen Teil ihres Vermögens zu verfügen. Der Revisionswerber bekämpft diese Rechtsansicht mit der Behauptung, die Erblasserin habe mit voller Klarheit ihren Willen kundgetan, über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, und die Beklagten hätten dies sogar außer Streit gestellt.
Das behauptete Geständnis eines Erbrechtes des Revisionswerbers durch die Beklagten wurde vom Erstgericht übergangen und vom Berufungsgericht als unbeachtlich bezeichnet, weil es sich um eine Rechtsfrage handle, ob ein Testament oder ein Kodizill vorliegt. Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß das Geständnis einer Partei, wodurch die zugestandenen Tatsachen nach § 266 ZPO keines Beweises mehr bedürfen, auch Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen kann und dann als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen ist, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (EvBl 1973/115 ua.). In diesem Sinne könnten die prozessualen Erklärungen, der Beklagten, daß sie die Modifizierung des Klagebegehrens in „Erbschaft“ nicht bestreiten (S. 56 und 73), allenfalls als Geständnis der Tatsache verstanden werden, daß die Erblasserin in der letztwilligen Anordnung über ihr gesamtes Vermögen verfügen wollte und verfügt habe. Ob das Zugeständnis diesen Sinn hatte, kann aber dahingestellt bleiben, weil ein Tatsachengeständnis die Partei nicht bindet, sondern nach § 266 Abs. 2 ZPO mit der Wirkung widerrufen werden kann, daß das Gericht den Einfluß des Widerrufes auf die Wirksamkeit des Geständnisses nach seinem durch sorgfältige Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurteilen hat. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in der Tagsatzung vom 30. 11. 1972 den ausdrücklichen Hinweis des Klägers auf das angebliche „Tatsachenanerkenntnis“ mit dem Vorbringen beantwortet, daß der Begriff Erbschaft nicht als Tatsachenfeststellung gebraucht worden sei. Darin lag die Bestreitung, mindestens aber ein zulässiger Widerruf des angeblichen Tatsachengeständnisses, sodaß das Erstgericht an ein solches nicht mehr gebunden war.Das behauptete Geständnis eines Erbrechtes des Revisionswerbers durch die Beklagten wurde vom Erstgericht übergangen und vom Berufungsgericht als unbeachtlich bezeichnet, weil es sich um eine Rechtsfrage handle, ob ein Testament oder ein Kodizill vorliegt. Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß das Geständnis einer Partei, wodurch die zugestandenen Tatsachen nach Paragraph 266, ZPO keines Beweises mehr bedürfen, auch Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen kann und dann als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen ist, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (EvBl 1973/115 ua.). In diesem Sinne könnten die prozessualen Erklärungen, der Beklagten, daß sie die Modifizierung des Klagebegehrens in „Erbschaft“ nicht bestreiten (S. 56 und 73), allenfalls als Geständnis der Tatsache verstanden werden, daß die Erblasserin in der letztwilligen Anordnung über ihr gesamtes Vermögen verfügen wollte und verfügt habe. Ob das Zugeständnis diesen Sinn hatte, kann aber dahingestellt bleiben, weil ein Tatsachengeständnis die Partei nicht bindet, sondern nach Paragraph 266, Absatz 2, ZPO mit der Wirkung widerrufen werden kann, daß das Gericht den Einfluß des Widerrufes auf die Wirksamkeit des Geständnisses nach seinem durch sorgfältige Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurteilen hat. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in der Tagsatzung vom 30. 11. 1972 den ausdrücklichen Hinweis des Klägers auf das angebliche „Tatsachenanerkenntnis“ mit dem Vorbringen beantwortet, daß der Begriff Erbschaft nicht als Tatsachenfeststellung gebraucht worden sei. Darin lag die Bestreitung, mindestens aber ein zulässiger Widerruf des angeblichen Tatsachengeständnisses, sodaß das Erstgericht an ein solches nicht mehr gebunden war.
Allerdings hat das Erstgericht es unterlassen, den Prozeßstandpunkt der Parteien zur Frage der vollständigen Erfassung des Vermögens der Erblasserin durch deren letztwillige Verfügung vom 9. 3. 1967 klarzustellen, und im Urteil die Meinung vertreten, die Erblasserin habe über alles und noch viel mehr als ihr gesamtes Vermögen verfügt, sodaß es hinsichtlich der Möbel und der Goldmünzen am gesetzlichen Erfordernis der Überlegung gemangelt habe und das Barvermächtnis nicht mit ernstlicher Überlegung, sondern gar aus purem Übermut und offenbarem Leichtsinn erfolgt sei. Daraus hat das Erstgericht jedoch nicht die naheliegende Schlußfolgerung gezogen, daß F* H* über ihr gesamtes Vermögen verfügen wollte, sondern im Gegenteil das Vorliegen eines Testamentes mit der Begründung verneint, daß die Erblasserin nicht über ihr gesamtes Vermögen, sondern nur über einzelne Teile letztwillig verfügt und dem Notar gesagt habe, das übrige Vermögen reiche für den Pflichtteil aus. Das Berufungsgericht schloß sich dieser Beurteilung im wesentlichen an, indem es aus der Feststellung, der Wille der Erblasserin, sei lediglich auf die Errichtung eines Legats gerichtet gewesen, das Vorliegen eines Kodizills ableitete.
Dieser Beurteilung der Untergerichte kann deshalb nicht zur Gänze gefolgt werden, weil die angeführten Feststellungen in sich widersprüchlich sind. Wäre F* H* entsprechend ihrer Antwort an den Notar der Überzeugung gewesen, daß neben den Vermächtnissen zu Gunsten des Klägers die Pflichtteilsansprüche der Beklagten (auf zusammen den halben Nachlaßwert; §§ 182 Abs. 1 und 765 ABGB) ungeschmälert bleiben, dann müßte sie von einem mindestens doppelt so großen als dem an den Kläger vermachten Vermögen ausgegangen sein. Für eine solche Annahme der Erblasserin könnten das drei Jahre später verfaßte Vermögensverzeichnis Beilage ./G und die Tatsache sprechen, daß F* H* sich in der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Mann von den Beklagten übervorteilt ansah und „schwarze“ Gelder vorhanden waren, deren Zuweisung im Wege einer Erbteilung nicht geprüft wurde (näheres siehe unten). Die Meinung des Erstgerichtes, daß F* H* über ein solches Vermögen nicht verfügt haben könne, weil die Verlassenschaft nach ihrem Ehemann quotenmäßig auch den Beklagten eingeantwortet war, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß mindestens anteiliges Eigentum bestanden hätte, ist die Annahme falsch, daß ein Erblasser nur über sein eigenes und wahres Vermögen wirksam, verfügen könne. Vermächtnisse sind vielmehr nach dem § 658 ABGB auch an. fremden Sachen möglich (vgl. auch § 662 ABGB). Hätte andererseits F* H* dem Kläger tatsächlich mehr als ihr ganzes Vermögen vermacht, was das Erstgericht bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der letzten Willenserklärung zugrundelegte, dann wäre die erste Urteilsannahme widerlegt, daß sie bloß über einen Teil ihres Vermögens verfügt habe. Die aufgezeigten Widersprüche fielen allerdings nicht ins Gewicht, wenn etwa feststünde, daß F* H* im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung ihrer letztwilligen Anordnung zwar über kein größeres als das von der letztwilligen Anordnung betroffene Vermögen verfügte, wohl aber der Meinung war, weitere Vermögenswerte zu besitzen. Gerade das hat aber das Erstgericht wiederum verneint, indem es dem Vermächtnis des baren Geldes den Ernst absprach.Dieser Beurteilung der Untergerichte kann deshalb nicht zur Gänze gefolgt werden, weil die angeführten Feststellungen in sich widersprüchlich sind. Wäre F* H* entsprechend ihrer Antwort an den Notar der Überzeugung gewesen, daß neben den Vermächtnissen zu Gunsten des Klägers die Pflichtteilsansprüche der Beklagten (auf zusammen den halben Nachlaßwert; Paragraphen 182, Absatz eins und 765 ABGB) ungeschmälert bleiben, dann müßte sie von einem mindestens doppelt so großen als dem an den Kläger vermachten Vermögen ausgegangen sein. Für eine solche Annahme der Erblasserin könnten das drei Jahre später verfaßte Vermögensverzeichnis Beilage ./G und die Tatsache sprechen, daß F* H* sich in der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Mann von den Beklagten übervorteilt ansah und „schwarze“ Gelder vorhanden waren, deren Zuweisung im Wege einer Erbteilung nicht geprüft wurde (näheres siehe unten). Die Meinung des Erstgerichtes, daß F* H* über ein solches Vermögen nicht verfügt haben könne, weil die Verlassenschaft nach ihrem Ehemann quotenmäßig auch den Beklagten eingeantwortet war, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß mindestens anteiliges Eigentum bestanden hätte, ist die Annahme falsch, daß ein Erblasser nur über sein eigenes und wahres Vermögen wirksam, verfügen könne. Vermächtnisse sind vielmehr nach dem Paragraph 658, ABGB auch an. fremden Sachen möglich vergleiche auch Paragraph 662, ABGB). Hätte andererseits F* H* dem Kläger tatsächlich mehr als ihr ganzes Vermögen vermacht, was das Erstgericht bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der letzten Willenserklärung zugrundelegte, dann wäre die erste Urteilsannahme widerlegt, daß sie bloß über einen Teil ihres Vermögens verfügt habe. Die aufgezeigten Widersprüche fielen allerdings nicht ins Gewicht, wenn etwa feststünde, daß F* H* im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung ihrer letztwilligen Anordnung zwar über kein größeres als das von der letztwilligen Anordnung betroffene Vermögen verfügte, wohl aber der Meinung war, weitere Vermögenswerte zu besitzen. Gerade das hat aber das Erstgericht wiederum verneint, indem es dem Vermächtnis des baren Geldes den Ernst absprach.
Für die rechtliche Beurteilung der letztwilligen Anordnung als Testament oder Kodizill wird es demnach weiterer, widerspruchsfreier Feststellungen darüber bedürfen, ob F* H* im Zeitpunkte dieser Anordnung mehr als das vermachte Vermögen besaß oder wenigstens der Meinung war, mehr zu besitzen. In diesen beiden Fällen träfe die Rechtsansicht der Untergerichte zu, daß nur ein Vermächtnis vorliege, weil die Erblasserin dann in Übereinstimmung mit der vor den Notar nach Rechtsbelehrung abgegebenen Erklärung bloß über einen Teil ihres Vermögens verfügen wollte (§§ 535 und 553 ABGB; vgl. EvBl 1958/106 und SZ 35/92); der gleichzeitigen Bestellung eines „Testaments“-Vollstreckers käme dann keine Bedeutung zu. Das gleiche gilt, wenn die letztwillige Verfügung als Vermächtnis (zum Teil) fremder Sachen (zB Bargeld) verstanden werden dürfte. Nur wenn umgekehrt feststünde, daß F* H* im Zeitpunkt ihrer letztwilligen Anordnung tatsächlich nicht mehr als die dort erwähnten Vermögensstücke besaß, dies wußte und ihre Erklärung sich nur auf ihr eigenes Vermögen bezog, wäre die letztwillige Anordnung als Erbeinsetzung zu beurteilen.Für die rechtliche Beurteilung der letztwilligen Anordnung als Testament oder Kodizill wird es demnach weiterer, widerspruchsfreier Feststellungen darüber bedürfen, ob F* H* im Zeitpunkte dieser Anordnung mehr als das vermachte Vermögen besaß oder wenigstens der Meinung war, mehr zu besitzen. In diesen beiden Fällen träfe die Rechtsansicht der Untergerichte zu, daß nur ein Vermächtnis vorliege, weil die Erblasserin dann in Übereinstimmung mit der vor den Notar nach Rechtsbelehrung abgegebenen Erklärung bloß über einen Teil ihres Vermögens verfügen wollte (Paragraphen 535 und 553 ABGB; vergleiche EvBl 1958/106 und SZ 35/92); der gleichzeitigen Bestellung eines „Testaments“-Vollstreckers käme dann keine Bedeutung zu. Das gleiche gilt, wenn die letztwillige Verfügung als Vermächtnis (zum Teil) fremder Sachen (zB Bargeld) verstanden werden dürfte. Nur wenn umgekehrt feststünde, daß F* H* im Zeitpunkt ihrer letztwilligen Anordnung tatsächlich nicht mehr als die dort erwähnten Vermögensstücke besaß, dies wußte und ihre Erklärung sich nur auf ihr eigenes Vermögen bezog, wäre die letztwillige Anordnung als Erbeinsetzung zu beurteilen.
Diese Abweichung des Willens der Erblasserin von der nach Belehrung durch den Notar selbstgewählten Bezeichnung müßte der Kläger beweisen. Gelingt ihm der Beweis, so ist entgegen seiner Meinung die Berechtigung der Erbschaftsklage noch von der Prüfung abhängig, ob er nicht mit seiner Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, auf das zugedachte Legat zu verzichten, auch eine ihm in Wahrheit angefallene Erbschaft ausschlug, wenn diese, um überhaupt zur Entstehung gelangen zu können, geringeren Umfang als das abgeschlagene Legat gehabt haben müßte (Vertragsergänzung; siehe SZ 36/89 ua). Selbst ein Erbrechtsverzicht unterläge andererseits der hier erhobenen Anfechtung.
Der Verzicht des Revisionswerbers auf die ihm zugedachten Vermächtnisse (falls es sich um solche handelte; siehe oben) wurde von den Untergerichten zutreffend als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB beurteilt. Der Kläger verzichtete nämlich auf die Legatansprüche gegen die Zahlung eines Abfindungsbetrages „unter der Hand“. Damit wurde das hinsichtlich seines Umfangs und des Zureichens der Verlassenschaft (§ 692 ABGB; die unbedingte Erbserklärung – § 801 ABGB – erfolgte erst später) zweifelhafte Recht des Klägers neuerungsweise bestimmt und auch das Erfordernis der wechselseitigen Leistung erfüllt, indem die Beklagten jene Million Schilling zahlten, die nach ihrer Behauptung noch aus der Verlassenschaft nach J* H* stammte. Denkbar wäre allerdings, daß dies nicht stimmte (näheres siehe unten) und die Beklagten es wußten. Dann läge aber bereits arglistige Irreführung vor, die zur Anfechtung des Vergleiches berechtigen würde. Soweit der Revisionswerber andererseits auf die gleich hohe Leistungsverpflichtung der Beklagten in Beilage ./9 verweist, entgeht ihm, daß er eine derartige Behauptung in erster Instanz nicht vorgebracht hat. Auf die nicht festgestellte Möglichkeit, daß die Beklagten sich ohnehin gegenüber F* H* zur Zahlung einer Million Schilling für den Fall der Legatsentschlagung durch den Kläger verpflichtet hätten, ist daher nicht einzugehen. Das gleiche gilt für die in der Revision vorgebrachte Behauptung, die Verschweigung dieser bereits der Erblasserin gemachten Zusage habe eine weitere Irreführung dargestellt. Auch ein Anerkenntnisvertrag ist zu verneinen, weil der Kläger ein Recht aus Beilage ./9 nicht kannte und die Beklagten ein solches vertragliches Recht nicht außer Streit stellten.Der Verzicht des Revisionswerbers auf die ihm zugedachten Vermächtnisse (falls es sich um solche handelte; siehe oben) wurde von den Untergerichten zutreffend als Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB beurteilt. Der Kläger verzichtete nämlich auf die Legatansprüche gegen die Zahlung eines Abfindungsbetrages „unter der Hand“. Damit wurde das hinsichtlich seines Umfangs und des Zureichens der Verlassenschaft (Paragraph 692, ABGB; die unbedingte Erbserklärung – Paragraph 801, ABGB – erfolgte erst später) zweifelhafte Recht des Klägers neuerungsweise bestimmt und auch das Erfordernis der wechselseitigen Leistung erfüllt, indem die Beklagten jene Million Schilling zahlten, die nach ihrer Behauptung noch aus der Verlassenschaft nach J* H* stammte. Denkbar wäre allerdings, daß dies nicht stimmte (näheres siehe unten) und die Beklagten es wußten. Dann läge aber bereits arglistige Irreführung vor, die zur Anfechtung des Vergleiches berechtigen würde. Soweit der Revisionswerber andererseits auf die gleich hohe Leistungsverpflichtung der Beklagten in Beilage ./9 verweist, entgeht ihm, daß er eine derartige Behauptung in erster Instanz nicht vorgebracht hat. Auf die nicht festgestellte Möglichkeit, daß die Beklagten sich ohnehin gegenüber F* H* zur Zahlung einer Million Schilling für den Fall der Legatsentschlagung durch den Kläger verpflichtet hätten, ist daher nicht einzugehen. Das gleiche gilt für die in der Revision vorgebrachte Behauptung, die Verschweigung dieser bereits der Erblasserin gemachten Zusage habe eine weitere Irreführung dargestellt. Auch ein Anerkenntnisvertrag ist zu verneinen, weil der Kläger ein Recht aus Beilage ./9 nicht kannte und die Beklagten ein solches vertragliches Recht nicht außer Streit stellten.
Die Anfechtung des Vergleiches wegen listiger Irreführung wurde vom Kläger in erster Instanz auf vier wesentliche Punkte gestützt, die einzeln zu untersuchen sind. Es handelt sich erstens um eine wissentlich falsche Rechtsbelehrung über eine im Inland nach der höchsten Steuergruppe V zu zahlende Erbschaftssteuer, zweitens um eine falsche Belehrung über Doppelbesteuerung der Erbschaft in Österreich und Schweden, drittens um wissentlich falsche Angaben über das Barvermögen der F* H* und viertens um eine wissentlich falsche Behauptung, F* H* habe das Legat widerrufen wollen. In den Punkten zweitens und viertens haben die Untergerichte die Berechtigung der Anfechtung aus Gründen verneint, die im Tatsächlichen liegen und in der Revision auf eine Weise bekämpft werden, die in Wahrheit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Untergerichte darstellt. Das Erstgericht hat nämlich mit Billigung des Berufungsgerichtes festgestellt, daß der Erstbeklagte von der Möglichkeit einer Doppelbesteuerung nichts sagte und daß ein zwar von ihm erwähntes Gerede, „es sei ihm zu Ohren gekommen, F* H* habe das Vermächtnis widerrufen“, für den Verzicht des Klägers auf das Legat keinesfalls von Bedeutung war. Da es somit im ersten Fall an einer Irreführung überhaupt und im zweiten Fall an der Kausalität einer möglicherweise irreführenden Bemerkung fehlte, haben die Untergerichte in diesen beiden Punkten die Anfechtung im Sinne des § 870 ABGB mit Recht als unbegründet erachtet.Die Anfechtung des Vergleiches wegen listiger Irreführung wurde vom Kläger in erster Instanz auf vier wesentliche Punkte gestützt, die einzeln zu untersuchen sind. Es handelt sich erstens um eine wissentlich falsche Rechtsbelehrung über eine im Inland nach der höchsten Steuergruppe römisch fünf zu zahlende Erbschaftssteuer, zweitens um eine falsche Belehrung über Doppelbesteuerung der Erbschaft in Österreich und Schweden, drittens um wissentlich falsche Angaben über das Barvermögen der F* H* und viertens um eine wissentlich falsche Behauptung, F* H* habe das Legat widerrufen wollen. In den Punkten zweitens und viertens haben die Untergerichte die Berechtigung der Anfechtung aus Gründen verneint, die im Tatsächlichen liegen und in der Revision auf eine Weise bekämpft werden, die in Wahrheit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Untergerichte darstellt. Das Erstgericht hat nämlich mit Billigung des Berufungsgerichtes festgestellt, daß der Erstbeklagte von der Möglichkeit einer Doppelbesteuerung nichts sagte und daß ein zwar von ihm erwähntes Gerede, „es sei ihm zu Ohren gekommen, F* H* habe das Vermächtnis widerrufen“, für den Verzicht des Klägers auf das Legat keinesfalls von Bedeutung war. Da es somit im ersten Fall an einer Irreführung überhaupt und im zweiten Fall an der Kausalität einer möglicherweise irreführenden Bemerkung fehlte, haben die Untergerichte in diesen beiden Punkten die Anfechtung im Sinne des Paragraph 870, ABGB mit Recht als unbegründet erachtet.
Anders verhält es sich jedoch nach der im Ergebnis zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers beim ersten und dritten Anfechtungstatbestand. In welcher Höhe die inländische Erbschaftssteuer für das Vermächtnis des Klägers zu erwarten und ob demnach die vom Erstbeklagten, gegebene Rechtsauskunft objektiv falsch war, konnte allerdings nicht verläßlich aus der Tatsache erschlossen werden, daß dem Kläger später eine solche Steuer nur nach der Steuergruppe I vorgeschrieben wurde. Immerhin hätte der urkundliche Nachweis dieses Umstandes die Vorinstanzen zu einer näheren Prüfung der beiläufig „festgestellten“, in Wahrheit aber eine rechtliche Beurteilung darstellende Annahme veranlassen sollen, daß die Auskunft des Erstbeklagten an den Kläger ohnehin dem Gesetz entsprochen habe und richtig gewesen sei. In Wahrheit trifft dies nämlich nicht zu. Gemäß § 7 I 2 d Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl 141, gelten auch die Stiefkinder des Erblassers als dessen Kinder, die in die (niedrigste) Steuergruppe I fallen. Als Stiefkinder sind aber nach dem österreichischen Steuerrecht alle ehelichen oder unehelichen Kinder, die ein Eheteil in die Ehe mitgebracht hat, im Verhältnis zum anderen Ehegatten mindestens dann anzusehen, wenn die uneheliche Vaterschaft anerkannt wurde (VwGH Slg 3195 [F] und Dorazil ErbStG2 108, der allerdings beim Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes den Fall der Anerkennung der unehelichen Vaterschaft offenbar irrtümlich im verkehrten Sinn wiedergibt). Es kommt demnach für die Einreihung in die niedrigste Steuergruppe I oder (als hier einzige Alternative) in die höchste Steuergruppe V nicht darauf an, ob das Stiefkind in den Familienverband aufgenommen wurde, worauf die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung abstellten (S. 25 f). Noch weniger ist zu bezweifeln, daß der Kläger Stiefkind der Erblasserin war.Anders verhält es sich jedoch nach der im Ergebnis zutreffenden Ansicht des Revisionswerbers beim ersten und dritten Anfechtungstatbestand. In welcher Höhe die inländische Erbschaftssteuer für das Vermächtnis des Klägers zu erwarten und ob demnach die vom Erstbeklagten, gegebene Rechtsauskunft objektiv falsch war, konnte allerdings nicht verläßlich aus der Tatsache erschlossen werden, daß dem Kläger später eine solche Steuer nur nach der Steuergruppe römisch eins vorgeschrieben wurde. Immerhin hätte der urkundliche Nachweis dieses Umstandes die Vorinstanzen zu einer näheren Prüfung der beiläufig „festgestellten“, in Wahrheit aber eine rechtliche Beurteilung darstellende Annahme veranlassen sollen, daß die Auskunft des Erstbeklagten an den Kläger ohnehin dem Gesetz entsprochen habe und richtig gewesen sei. In Wahrheit trifft dies nämlich nicht zu. Gemäß Paragraph 7, I 2 d Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt 141, , gelten auch die Stiefkinder des Erblassers als dessen Kinder, die in die (niedrigste) Steuergruppe römisch eins fallen. Als Stiefkinder sind aber nach dem österreichischen Steuerrecht alle ehelichen oder unehelichen Kinder, die ein Eheteil in die Ehe mitgebracht hat, im Verhältnis zum anderen Ehegatten mindestens dann anzusehen, wenn die uneheliche Vaterschaft anerkannt wurde (VwGH Slg 3195 [F] und Dorazil ErbStG2 108, der allerdings beim Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes den Fall der Anerkennung der unehelichen Vaterschaft offenbar irrtümlich im verkehrten Sinn wiedergibt). Es kommt demnach für die Einreihung in die niedrigste Steuergruppe römisch eins oder (als hier einzige Alternative) in die höchste Steuergruppe römisch fünf nicht darauf an, ob das Stiefkind in den Familienverband aufgenommen wurde, worauf die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung abstellten (S. 25 f). Noch weniger ist zu bezweifeln, daß der Kläger Stiefkind der Erblasserin war.
Infolge der somit unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Untergerichte fehlen verläßliche Feststellungen über die nun bedeutsam gewordenen weiteren Fragen, ob der Erstbeklagte die objektiv falsche Rechtsbelehrung als sicher oder bloß als wahrscheinlich abgab, ob er sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewußt war, daran zweifelte oder im guten Glauben handelte, sowie ob der Kläger der Rechtsbelehrung vertraute oder sie bezweifelte und dennoch den Vergleich schloß. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob im Punkte der falschen Belehrung Irreführung im Sinne des § 870 ABGB oder ein Irrtum über unzweifelhafte Vergleichsgrundlagen (vgl. SZ 39/57) vorlag.Infolge der somit unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Untergerichte fehlen verläßliche Feststellungen über die nun bedeutsam gewordenen weiteren Fragen, ob der Erstbeklagte die objektiv falsche Rechtsbelehrung als sicher oder bloß als wahrscheinlich abgab, ob er sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewußt war, daran zweifelte oder im guten Glauben handelte, sowie ob der Kläger der Rechtsbelehrung vertraute oder sie bezweifelte und dennoch den Vergleich schloß. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird abschließend beurteilt werden können, ob im Punkte der falschen Belehrung Irreführung im Sinne des Paragraph 870, ABGB oder ein Irrtum über unzweifelhafte Vergleichsgrundlagen vergleiche SZ 39/57) vorlag.
Ähnlich verhält es sich mit dem dritten Anfechtungsgrund, nämlich der Behauptung des Klägers, über den Umfang des von F* H* hinterlassenen Vermögens in Irrtum geführt worden zu sein. Das Erstgericht hat hiezu mit Billigung des Berufungsgerichtes festgestellt, daß der Erstbeklagte den Kläger über die noch aus der Verlassenschaft nach J* H* bei der Bank erliegende 1 Million Schilling „aufklärte“ und weiters behauptete, F* H* habe kein Barvermögen hinterlassen, und es hat diese Erklärungen und Auskünfte nicht als unrichtig oder widerlegt angesehen. Beide Fragen mußten aber einer vollen Aufklärung entzogen bleiben, solange das Erstgericht infolge unrichtiger Rechtsansicht die Erforschung jener Vermögenswerte ablehnte, die F* H* aus der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann zugekommen waren. Der Revisionswerber geht allerdings zu weit, wenn er die Prüfung des gesamten Vermögens begehrt, das J* H* hinterließ. Für das Ausmaß der Verlassenschaft nach F* H* spielen jene Vermögenswerte keine Rolle, die den Beklagten aus jenem Nachlaß rechtmäßig zugekommen waren. Von entscheidender Bedeutung ist hingegen die Frage, ob und welche Erbteilung zugunsten F* H* stattfand. Offenbar kann erst, wenn dies fest steht, auch die Richtigkeit ihrer eigenen Vermögensaufstellung in der lange nach der Errichtung ihrer letztwilligen Anordnung verfaßten Beilage ./G beurteilt werden, deren Herkunft und Kenntnisnahme durch den Erstbeklagten dunkel blieben. Eine Prüfung all dieser maßgeblichen Umstände hat das Erstgericht dadurch unmöglich gemacht, daß es entsprechende Fragen nicht zuließ. Da aber in der Verlassenschaft nach J* H* eine außergerichtliche Erbteilung ausdrücklich angekündigt wurde, andererseits feststeht, daß mindestens 1 Million Schilling aus dieser Verlassenschaft „schwarz“ vorhanden waren und für einen Verbrauch hoher Vermögenswerte etwa durch Verschwendung keine Anhaltspunkte bestehen, kann auf die Erörterung dieser Umstände nicht verzichtet werden. Im besonderen bedarf es einer Aufklärung, ob in der Verlassenschaft nach J* H* jene Million Schilling, die später vom Erstbeklagten zur Abfindung des Klägers verwendet wurde, einem oder dem anderen Erben im Wege der Erbteilung übertragen wurde. Wo dieser Betrag herrührte, steht allerdings bereits außer Streit. Es handelte sich nicht, wie das Erstgericht annahm, um einen Kredit der Bank, dessen Zinsen F* H* bezog (was als unlogisch einer Aufklärung bedürfte), sondern um eines oder mehrere Sparbücher, die der Bank zur Sicherstellung des an die Firma C* gewährten Kredites gegeben worden war(en) und dessen (deren) Zinsen unbestrittenermaßen F* H* bis zu ihrem Tode zukamen (Klage S. 8, Klagebeantwortung S. 22). Die Frage der Zuweisung des Stammes dieses Vermögens im Wege einer Erbteilung nach J* H* ist umso bedeutsamer, als sich erst nach Klärung dieser Frage beurteilen lassen wird, ob die „Aufklärung“ des Klägers durch den Erstbeklagten über diese bei der Bank erliegende Million Schilling tatsächlich richtig war. Wäre der genannte Betrag bei der Erbteilung an F* H* gefallen, dann hätte der Erstbeklagte nicht ohne Arglist eine Abfindung der Legatsansprüche des Klägers durch eben diese Million Schilling im Sinne einer selbst beschafften Leistung anbieten dürfen (was nach den bisherigen Feststellungen anzunehmen ist), sondern er wäre verpflichtet gewesen, das Vorhandensein der Million Schilling im Nachlaß der F* H* zuzugestehen. Das Schweigen einer Partei bedeutet nämlich Arglist, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, obwohl er weiß, daß der Andere irrt (JBI 1975, 318 ua) oder wenn die Unterlassung eine konkludente Handlung ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1 gerade für den durch Verschweigung erschlichenen Vergleich). Auch in diesem Punkte ist daher noch nicht abzusehen, ob der Erstbeklagte den Kläger bewußt in Irrtum geführt hat.
In einem weiteren als dem dargestellten Umfang kann allerdings den Revisionsbehauptungen nicht gefolgt werden. Zum Teil bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte, so etwa in Bezug auf die laufenden baren Zuwendungen der Beklagten an F* H* und die behauptete Stellung des Erstbeklagten als ihr Vermögensverwalter. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen kann weiters der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, der Erstbeklagte sei bei der Abwicklung der Verlassenschaft nach F* H* sein Quasi-Vertreter gewesen und daher nach den §§ 1299 f ABGB haftbar. Die Parteien standen einander doch in Wahrheit als Erben und Legatar beim Abschluß eines Vergleiches gegenüber. Die Aufklärungspflichten der Beklagten beschränken sich demnach auf das oben dargestellte Maß. Es ist auch nicht zu erkennen, welche Schadenersatzverpflichtungen wegen Verschuldens die Beklagten über die Vergleichsanfechtung hinaus treffen sollten. Ebenso ist ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten nicht über die zu prüfende Arglist beim Vergleich hinaus erkennbar. Die Abwicklung der Verlassenschaft nach J* H* stand im Belieben seiner Erben und könnte vom Revisionswerber allenfalls nur dann – gesondert! – angefochten werden, wenn sein Erbrecht nach F* H* hervorkäme. Die Behauptung aber, er sei als ahnungsloser Ausländer in eine Steuerhinterziehung hineingezogen worden, kann nicht ernst genommen werden, weil der Kläger die Abfindung mit einer Million Schilling gerade zur Vermeidung der gefürchteten hohen Besteuerung im Inland annahm. Auch aus § 877 ABGB kann die Klagsforderung nicht hilfsweise abgeleitet werden, weil die Beklagten selbst durch eine (nicht festgestellte) Erwirkung der Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes, die bezahlte Million Schilling vom Kläger zurückzufordern, noch keineswegs eindeutig (§ 863 ABGB) den Boden dieser Vereinbarung verlassen hätten und die Aufhebung des Verzichtsvertrages auch sonst nicht fordern. Unrichtig ist schließlich die Annahme des Revisionswerbers, eine notarielle letztwillige Verfügung hätte nicht formlos widerrufen werden können. Vielmehr ist jede letztwillige Verfügung ohne das Erfordernis des contrarius actus in jeder zulässigen Testamentsform widerruflich (§§ 717 und 719 ABGB; Gschnitzer, Weiss in Klang2 III 713, 716 f und 718), und das Gegenteil folgt auch nicht aus § 75 NotO (Kostner, Handkomm zur NotO 237). Ob der Legatsverzicht des Revisionswerbers im Zeitpunkt des Erscheinens beim Notar schon „perfekt“ war, ist ohne rechtliche Bedeutung, zumal fest steht, daß die Parteien zu dieser Zeit bereits einig waren.In einem weiteren als dem dargestellten Umfang kann allerdings den Revisionsbehauptungen nicht gefolgt werden. Zum Teil bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte, so etwa in Bezug auf die laufenden baren Zuwendungen der Beklagten an F* H* und die behauptete Stellung des Erstbeklagten als ihr Vermögensverwalter. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen kann weiters der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, der Erstbeklagte sei bei der Abwicklung der Verlassenschaft nach F* H* sein Quasi-Vertreter gewesen und daher nach den Paragraphen 1299, f ABGB haftbar. Die Parteien standen einander doch in Wahrheit als Erben und Legatar beim Abschluß eines Vergleiches gegenüber. Die Aufklärungspflichten der Beklagten beschränken sich demnach auf das oben dargestellte Maß. Es ist auch nicht zu erkennen, welche Schadenersatzverpflichtungen wegen Verschuldens die Beklagten über die Vergleichsanfechtung hinaus treffen sollten. Ebenso ist ein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten nicht über die zu prüfende Arglist beim Vergleich hinaus erkennbar. Die Abwicklung der Verlassenschaft nach J* H* stand im Belieben seiner Erben und könnte vom Revisionswerber allenfalls nur dann – gesondert! – angefochten werden, wenn sein Erbrecht nach F* H* hervorkäme. Die Behauptung aber, er sei als ahnungsloser Ausländer in eine Steuerhinterziehung hineingezogen worden, kann nicht ernst genommen werden, weil der Kläger die Abfindung mit einer Million Schilling gerade zur Vermeidung der gefürchteten hohen Besteuerung im Inland annahm. Auch aus Paragraph 877, ABGB kann die Klagsforderung nicht hilfsweise abgeleitet werden, weil die Beklagten selbst durch eine (nicht festgestellte) Erwirkung der Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes, die bezahlte Million Schilling vom Kläger zurückzufordern, noch keineswegs eindeutig (Paragraph 863, ABGB) den Boden dieser Vereinbarung verlassen hätten und die Aufhebung des Verzichtsvertrages auch sonst nicht fordern. Unrichtig ist schließlich die Annahme des Revisionswerbers, eine notarielle letztwillige Verfügung hätte nicht formlos widerrufen werden können. Vielmehr ist jede letztwillige Verfügung ohne das Erfordernis des contrarius actus in jeder zulässigen Testamentsform widerruflich (Paragraphen 717 und 719 ABGB; Gschnitzer, Weiss in Klang2 römisch drei 713, 716 f und 718), und das Gegenteil folgt auch nicht aus Paragraph 75, NotO (Kostner, Handkomm zur NotO 237). Ob der Legatsverzicht des Revisionswerbers im Zeitpunkt des Erscheinens beim Notar schon „perfekt“ war, ist ohne rechtliche Bedeutung, zumal fest steht, daß die Parteien zu dieser Zeit bereits einig waren.
Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren erstens zwecks Klärung der Rechtsnatur der letztwilligen Anordnung F* H* mit den Parteien näher zu erörtern und im Sinne der obigen Ausführungen genau festzustellen haben, ob die Erblasserin, etwa in der Meinung, entsprechend hohes Vermögen zu besitzen, beabsichtigte, nur über einen Teil des vorhandenen oder des vermeintlichen Vermögens und auch nicht teilweise über fremdes Vermögen letztwillig zu verfügen, und zweitens zur Frage einer listigen Irreführung durch die objektiv bereits als falsch erkannte Rechtsbelehrung über den Steuersatz im Inland und durch eine allfällige falsche Darstellung über das von F* H* hinterlassene Bargeld, insbesondere über die bei der Bank erliegende Million Schilling, die oben geforderten Feststellungen zu treffen haben. Ein allfälliges Vorgehen nach § 84 StPO bleibt dem Erstgericht je nach, den Ergebnissen des weiteren Verfahrens anheimgestellt.Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren erstens zwecks Klärung der Rechtsnatur der letztwilligen Anordnung F* H* mit den Parteien näher zu erörtern und im Sinne der obigen Ausführungen genau festzustellen haben, ob die Erblasserin, etwa in der Meinung, entsprechend hohes Vermögen zu besitzen, beabsichtigte, nur über einen Teil des vorhandenen oder des vermeintlichen Vermögens und auch nicht teilweise über fremdes Vermögen letztwillig zu verfügen, und zweitens zur Frage einer listigen Irreführung durch die objektiv bereits als falsch erkannte Rechtsbelehrung über den Steuersatz im Inland und durch eine allfällige falsche Darstellung über das von F* H* hinterlassene Bargeld, insbesondere über die bei der Bank erliegende Million Schilling, die oben geforderten Feststellungen zu treffen haben. Ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 84, StPO bleibt dem Erstgericht je nach, den Ergebnissen des weiteren Verfahrens anheimgestellt.
Abschließend ist zu bemerken, daß das auf die Anfechtung des Vergleiches wegen listiger Irreführung durch den Erstbeklagten gestützte Eventualbegehren gegen die Zweitbeklagte derzeit nicht schlüssig ist. Die Behauptung, der Erstbeklagte habe für sie als gesetzlicher Vertreter und Ehemann gehandelt, kann eine Haftung für fremdes Verschulden nicht rechtfertigen, weil die gesetzliche Verwaltungsvollmacht des Ehemannes nach § 1238 ABGB allein nicht zum Abschluß eines Vergleiches über das Legat des Klägers hinreichte, nachdem dieses Geschäft über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausging und den Stamm des Vermögens betraf (SZ 38/185, JBl 1968, 315, SZ 45/108).Abschließend ist zu bemerken, daß das auf die Anfechtung des Vergleiches wegen listiger Irreführung durch den Erstbeklagten gestützte Eventualbegehren gegen die Zweitbeklagte derzeit nicht schlüssig ist. Die Behauptung, der Erstbeklagte habe für sie als gesetzlicher Vertreter und Ehemann gehandelt, kann eine Haftung für fremdes Verschulden nicht rechtfertigen, weil die gesetzliche Verwaltungsvollmacht des Ehemannes nach Paragraph 1238, ABGB allein nicht zum Abschluß eines Vergleiches über das Legat des Klägers hinreichte, nachdem dieses Geschäft über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausging und den Stamm des Vermögens betraf (SZ 38/185, JBl 1968, 315, SZ 45/108).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Die Anschrift des Klägers wird einer Prüfung im im Sinne des § 75 ZPO bedürfen (Postfachadresse reicht nicht aus).Die Anschrift des Klägers wird einer Prüfung im im Sinne des Paragraph 75, ZPO bedürfen (Postfachadresse reicht nicht aus).