Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte meint, das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob zugunsten der Klägerin ein Testament bestehe und sie daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden.
Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. In diesem Verfahren wird nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, ob der Titel des Beklagten ungültig ist; hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers (Koziol-Welser, Grundriß 7 II 359; Welser in Rummel, ABGB I Rz 24 zu §§ 799, 800; Fasching, Kommentar III 31; SZ 25/26; SZ 27/132; SZ 56/180 ua). Fasching (Lehrbuch Rz 1104) rechnet die Erbrechtsklage zu jenen Feststellungsklagen, bei denen bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des § 228 ZPO erfülle, weshalb bei solchen Klagen das Feststellungsinteresse fast nie fehlen könne und daher auch vom Kläger nicht noch gesondert behauptet werden müsse. Das schließt allerdings nicht aus, daß die aktive Klagelegitimation deshalb nicht gegeben ist, weil im Verfahren feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger stützt, unwirksam ist (SZ 55/143; NZ 1986, 203). Allerdings spricht prima facie für die Aktivlegitimation des Klägers im Erbrechtsstreit zunächst die Tatsache, daß (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin zu widerlegen. Insoweit muß die Aussage der Entscheidung NZ 1986, 203, es komme nicht darauf an, ob die zugunsten des Beklagten getroffene letztwillige Verfügung ein Testament enthalte, weil die Klägerin ihr Erbrecht nicht bewiesen habe, und ihr daher die aktive Klagelegitimation fehle, eingeschränkt werden. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung, daß nämlich den Beklagten die Beweispflicht für die Ungültigkeit des Testamentes zugunsten des Klägers treffe, ihm allerdings dieser Nachweis gelungen sei, ausdrücklich gebilligt. Der Rechtssatz, die Klägerin habe ihr Erbrecht nicht beweisen können, steht daher mit der Aussage über die Beweislastverteilung im Widerspruch.Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. In diesem Verfahren wird nur mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, ob der Titel des Beklagten ungültig ist; hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 359; Welser in Rummel, ABGB römisch eins Rz 24 zu Paragraphen 799, 800,; Fasching, Kommentar römisch drei 31; SZ 25/26; SZ 27/132; SZ 56/180 ua). Fasching (Lehrbuch Rz 1104) rechnet die Erbrechtsklage zu jenen Feststellungsklagen, bei denen bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO erfülle, weshalb bei solchen Klagen das Feststellungsinteresse fast nie fehlen könne und daher auch vom Kläger nicht noch gesondert behauptet werden müsse. Das schließt allerdings nicht aus, daß die aktive Klagelegitimation deshalb nicht gegeben ist, weil im Verfahren feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den sich der Kläger stützt, unwirksam ist (SZ 55/143; NZ 1986, 203). Allerdings spricht prima facie für die Aktivlegitimation des Klägers im Erbrechtsstreit zunächst die Tatsache, daß (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation der Klägerin zu widerlegen. Insoweit muß die Aussage der Entscheidung NZ 1986, 203, es komme nicht darauf an, ob die zugunsten des Beklagten getroffene letztwillige Verfügung ein Testament enthalte, weil die Klägerin ihr Erbrecht nicht bewiesen habe, und ihr daher die aktive Klagelegitimation fehle, eingeschränkt werden. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung, daß nämlich den Beklagten die Beweispflicht für die Ungültigkeit des Testamentes zugunsten des Klägers treffe, ihm allerdings dieser Nachweis gelungen sei, ausdrücklich gebilligt. Der Rechtssatz, die Klägerin habe ihr Erbrecht nicht beweisen können, steht daher mit der Aussage über die Beweislastverteilung im Widerspruch.
Im vorliegenden Fall hat zwar der Beklagte in einem Halbsatz der Klagebeantwortung ausgeführt, er bestreite, daß Martin B*** überhaupt zugunsten der Klägerin ein Testament gemacht habe. Irgendwelche weiteren Ausführungen dazu fehlen jedoch, und der Beklagte hat auch keine Beweise für sein Vorbringen angeboten. In der Berufung hat der Beklagte dazu überhaupt nicht Stellung genommen. Er ist daher seiner Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen ist.
Die Vorinstanzen haben aber auch mit Recht das Vorliegen eines zugunsten des Beklagten errichteten mündlichen Testaments verneint. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching IV 333; SZ 56/43 uva) ist die Frage, ob der Erblasser in Testierabsicht gehandelt hat, eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Äußerung des Erblassers nicht in der Absicht erfolgte, eine letztwillige Verfügung zu treffen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführte, die Äußerung des Erblassers sei dahin zu verstehen, daß er möglicherweise die Absicht hatte, den Beklagten letztwillig oder allenfalls bereits zu Lebzeiten in Form eines Übergabsvertrages zu bedenken, falls er dafür Unterkunft und Verpflegung bekomme, dann ist dies kein Widerspruch zur Verneinung der Testierabsicht bei Abgabe der Erklärung; selbst die geäußerte Absicht, zugunsten des Beklagten zu testieren, falls dieser seinerseits gewisse Gegenleistungen erbringt, würde ja noch keine letztwillige Verfügung bedeuten.Die Vorinstanzen haben aber auch mit Recht das Vorliegen eines zugunsten des Beklagten errichteten mündlichen Testaments verneint. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching römisch vier 333; SZ 56/43 uva) ist die Frage, ob der Erblasser in Testierabsicht gehandelt hat, eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatsachenfeststellung. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Äußerung des Erblassers nicht in der Absicht erfolgte, eine letztwillige Verfügung zu treffen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführte, die Äußerung des Erblassers sei dahin zu verstehen, daß er möglicherweise die Absicht hatte, den Beklagten letztwillig oder allenfalls bereits zu Lebzeiten in Form eines Übergabsvertrages zu bedenken, falls er dafür Unterkunft und Verpflegung bekomme, dann ist dies kein Widerspruch zur Verneinung der Testierabsicht bei Abgabe der Erklärung; selbst die geäußerte Absicht, zugunsten des Beklagten zu testieren, falls dieser seinerseits gewisse Gegenleistungen erbringt, würde ja noch keine letztwillige Verfügung bedeuten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.