Rechtssatz RS0007964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007964
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
Keine Nichterledigung des den Kern der Erbsrechtsklage bildenden Begehrens ist es, wenn die Gültigkeit der vom Klagebegehren bezeichneten letztwilligen Verfügung zugunsten der Beklagten unerörtert bleibt, weil dem Erbrechtskläger wegen Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 762/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 762/82
Veröff: SZ 55/143 = NZ 1984,11 = JBl 1983,647
- 7 Ob 568/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 568/84
Auch; Veröff: NZ 1986,203
- 4 Ob 509/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 509/87
Auch; Beisatz: Einschränkung von 7 Ob 568/84, wonach es nicht darauf ankomme, ob die zugunsten des Beklagten getroffene letztwillige Verfügung ein Testament enthalte, weil der Kläger sein Erbrecht nicht bewiesen habe, und daher die aktive Klagelegitimation fehle. (T1)
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
Auch; Beisatz: Dem Erbrechtskläger ist bei Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis, die Aktivlegitimation bzw das Feststellungsinteresse abzusprechen. (T2)
- 7 Ob 2059/96m
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2059/96m
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007964
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00762_8200000_001