Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat die Wirksamkeit der den Kläger begünstigenden letztwilligen Erklärung vom 27. 5. 1976 wegen der von ihr behaupteten inhaltlichen Beschränkung der getroffenen Verfügung auf einen ganz bestimmten, in der Folge nicht eingetretenen Fall bestritten. Entgegen den Revisionsausführungen hat die Beklagte damit die Formwirksamkeit dieser Anordnung nicht zugestanden und solcherart einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Beklagte hat im Rechtsstreit um die gegenüber der vom Kläger geltend gemachten letztwilligen Verfügung wirksameren Berufung zum Erben - in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erbin - die Wirksamkeit der zugunsten des Klägers sprechenden letztwilligen Verfügung wegen deren, dem wahren Testierwillen entsprechenden inhaltlichen Beschränkung bestritten und damit der Sache nach geltend gemacht, daß dem Kläger die Befugnis fehle, die Wirksamkeit der zu ihren Gunsten errichteten letztwilligen Verfügung zu bestreiten. Damit hat die Beklagte den Mangel der Anspruchsberechtigung des Klägers eingewendet. Die Gerichte waren daher berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu beurteilen, aus der der Kläger seine Berufung zum Erben ableitet. Der Revisionswerber selbst hat sich auf die letztwillige Verfügung vom 27. 5. 1976 und diesbezüglich auf den Inhalt der - im erstinstanzlichen Verfahren eingesehenen und verlesenen - Abhandlungsakten berufen. Das Berufungsgericht hat diese aktenkundige, vom Revisionswerber zur Darlegung einer Berufung zum Erben herangezogene Urkunde mit Recht auch ohne ausdrückliche Ausführung der Beklagten daraufhin geprüft, ob der in ihr enthaltene Aufsatz nicht schon nach seinem Inhalt als letztwillige Verfügung formunwirksam sei. Eine Überschreitung der erhobenen Einwendungen (analog zu § 405 ZPO) liegt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Berufungsverfahren ist in dieser Hinsicht nicht mangelhaft, die Berufungsentscheidung nicht nichtig.Die Beklagte hat die Wirksamkeit der den Kläger begünstigenden letztwilligen Erklärung vom 27. 5. 1976 wegen der von ihr behaupteten inhaltlichen Beschränkung der getroffenen Verfügung auf einen ganz bestimmten, in der Folge nicht eingetretenen Fall bestritten. Entgegen den Revisionsausführungen hat die Beklagte damit die Formwirksamkeit dieser Anordnung nicht zugestanden und solcherart einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Beklagte hat im Rechtsstreit um die gegenüber der vom Kläger geltend gemachten letztwilligen Verfügung wirksameren Berufung zum Erben - in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erbin - die Wirksamkeit der zugunsten des Klägers sprechenden letztwilligen Verfügung wegen deren, dem wahren Testierwillen entsprechenden inhaltlichen Beschränkung bestritten und damit der Sache nach geltend gemacht, daß dem Kläger die Befugnis fehle, die Wirksamkeit der zu ihren Gunsten errichteten letztwilligen Verfügung zu bestreiten. Damit hat die Beklagte den Mangel der Anspruchsberechtigung des Klägers eingewendet. Die Gerichte waren daher berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu beurteilen, aus der der Kläger seine Berufung zum Erben ableitet. Der Revisionswerber selbst hat sich auf die letztwillige Verfügung vom 27. 5. 1976 und diesbezüglich auf den Inhalt der - im erstinstanzlichen Verfahren eingesehenen und verlesenen - Abhandlungsakten berufen. Das Berufungsgericht hat diese aktenkundige, vom Revisionswerber zur Darlegung einer Berufung zum Erben herangezogene Urkunde mit Recht auch ohne ausdrückliche Ausführung der Beklagten daraufhin geprüft, ob der in ihr enthaltene Aufsatz nicht schon nach seinem Inhalt als letztwillige Verfügung formunwirksam sei. Eine Überschreitung der erhobenen Einwendungen (analog zu Paragraph 405, ZPO) liegt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Berufungsverfahren ist in dieser Hinsicht nicht mangelhaft, die Berufungsentscheidung nicht nichtig.
Nach der besonderen Fallgestaltung, daß die nach dem Gesetz zur Alleinerbin berufene Tochter der Erblasserin von dieser testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt wurde und der testamentarisch eingesetzte Lebensgefährte der Erblasserin gegen sie die Erbrechtsklage erhob, ist die Behauptung der Unwirksamkeit des den Kläger begünstigenden Testamentes eine beachtliche Einwendung gegen das Begehren der Erbrechtsklage, mit der über den im Verhältnis zum Berufungsgrund des Prozeßgegners wirksameren Erbrechtstitel bindend abgesprochen werden soll.
Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser strittigen Rechtslage kann bis zur Einantwortung des Nachlasses nicht verneint werden. Das Erstgericht hat die mit dem Ablauf der Klagsfrist begrundete Einwendung der Beklagten daher zutreffend als unstichhältig erkannt.
Eine festgestellte Unwirksamkeit der zugunsten des Erbrechtsklägers erfolgten Verfügung klärt die Rechtslage zwischen den beiden Erbansprechern endgültig zu Lasten des Erbrechtsklägers, wenn der Beklagten ein unbestrittener Berufungsgrund zustatten kommt. Es stellt daher keine Nichterledigung des den Kern der Erbrechtsklage bildenden Begehrens dar, wenn die Gültigkeit der vom Klagebegehren bezeichneten letztwilligen Verfügung zugunsten der Beklagten unerörtert bleibt, weil dem Erbrechtskläger wegen Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis abzusprechen ist.
Die Revisionsausführungen zur Bedeutung des § 583 ABGB stehen aber mit dem eindeutigen Wortlaut der im sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen der §§ 583 und 1248 ABGB in Widerspruch. Die Beurkundung letztwilliger Verfügung mehrerer Personen in einem einheitlichen Errichtungsvorgang ist nur Ehegatten (Brautleuten) gestattet, anderen Personen aber unter der Ungültigkeitssanktion des § 601 ABGB untersagt (vgl. Zeiller, Komm. II/2, 462 zu § 583 und III/2, 628 ff. in Anm. 1 und 3 zu § 1248; Unger, System[4] VI 97 in § 21; Pfaff - Hofmann, Komm. II/1, 166 in Abschn. II zu § 583 und Exkurse II/1, 100 ff; Stubenrauch, Komm.[8] II 549 im Text zu Anm. 4 zu § 1248 und in dieser Anm. selbst; Ehrenzweig, System[2] II/2, 444 im Text zu Anm. 2 in § 501; GlUNF 2371).Die Revisionsausführungen zur Bedeutung des Paragraph 583, ABGB stehen aber mit dem eindeutigen Wortlaut der im sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen der Paragraphen 583 und 1248 ABGB in Widerspruch. Die Beurkundung letztwilliger Verfügung mehrerer Personen in einem einheitlichen Errichtungsvorgang ist nur Ehegatten (Brautleuten) gestattet, anderen Personen aber unter der Ungültigkeitssanktion des Paragraph 601, ABGB untersagt vergleiche Zeiller, Komm. II/2, 462 zu Paragraph 583 und III/2, 628 ff. in Anmerkung 1 und 3 zu Paragraph 1248,; Unger, System[4] römisch sechs 97 in Paragraph 21,; Pfaff - Hofmann, Komm. II/1, 166 in Abschn. römisch zwei zu Paragraph 583 und Exkurse II/1, 100 ff; Stubenrauch, Komm.[8] römisch zwei 549 im Text zu Anmerkung 4 zu Paragraph 1248 und in dieser Anmerkung selbst; Ehrenzweig, System[2] II/2, 444 im Text zu Anmerkung 2 in Paragraph 501,; GlUNF 2371).
Der Gesetzeszweck des Verbotes gemeinschaftlicher Testamente für Nichtehegatten mag in der Ausschaltung von Auslegungsschwierigkeiten oder von unerwünschten Beeinflussungen eines Testators durch den anderen gesehen werden, in keinem Fall wäre eine einschränkende Auslegung dieses gesetzlichen Verbotes in der Richtung gerechtfertigt, daß eine unabhängig von der Beurteilung nach § 583 ABGB vorliegende Formunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der einen der gemeinschaftlich testierenden Personen die Verfügung der anderen trotz der Gemeinschaftlichkeit formwirksam lasse, denn die Formunwirksamkeit der letztwilligen Erklärung des einen Testators (wie etwa im vorliegenden Fall die Verfügung der Beklagten, die den von der Erblasserin geschriebenen Aufsatz nur unterschrieben, aber nicht selbst geschrieben hat) beseitigt weder die Gefahr von Auslegungsschwierigkeiten noch, aber die einer als unerwünscht angesehenen Beeinflussung (vgl. Stubenrauch aaO mit anderer Begründung).Der Gesetzeszweck des Verbotes gemeinschaftlicher Testamente für Nichtehegatten mag in der Ausschaltung von Auslegungsschwierigkeiten oder von unerwünschten Beeinflussungen eines Testators durch den anderen gesehen werden, in keinem Fall wäre eine einschränkende Auslegung dieses gesetzlichen Verbotes in der Richtung gerechtfertigt, daß eine unabhängig von der Beurteilung nach Paragraph 583, ABGB vorliegende Formunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der einen der gemeinschaftlich testierenden Personen die Verfügung der anderen trotz der Gemeinschaftlichkeit formwirksam lasse, denn die Formunwirksamkeit der letztwilligen Erklärung des einen Testators (wie etwa im vorliegenden Fall die Verfügung der Beklagten, die den von der Erblasserin geschriebenen Aufsatz nur unterschrieben, aber nicht selbst geschrieben hat) beseitigt weder die Gefahr von Auslegungsschwierigkeiten noch, aber die einer als unerwünscht angesehenen Beeinflussung vergleiche Stubenrauch aaO mit anderer Begründung).
Die Revisionsausführungen, daß das Testament der Beklagten "inhaltsleer" gewesen sei, ist einerseits unschlüssig, andererseits aber insoweit nicht stichhältig, als dieser Einwand an der gesetzlich für unzulässig erklärten Gemeinschaftlichkeit der letztwilligen Verfügungen von Mutter und Tochter nichts zu ändern vermöge.