Rechtssatz RS0007984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007984
Entscheidungsdatum
23.02.2009
Rechtssatz
Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. Es ist daher Sache des Beklagten, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation des Klägers zu widerlegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 509/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 509/87
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
Auch; nur: Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. (T1)
- 7 Ob 2059/96m
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2059/96m
Auch; nur T1; Beisatz: Die Aktivlegitimation muss aber verneint werden, wenn im Verfahren feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den sie sich stützt, unwirksam ist. (T2)
- 1 Ob 140/99s
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 140/99s
nur: Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde. (T3)
- 3 Ob 273/02x
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 273/02x
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T4)
- 8 Ob 112/08s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
Beisatz: Hat die Beklagte - wie hier - die Erbunwürdigkeit der Klägerinnen behauptet und daraus abgeleitet, dass ihnen das rechtliche Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung fehle, so hat sie damit geltend gemacht, dass die Klägerinnen nicht Erben sein können und daher nicht aktiv klagelegitimiert sind. Ihr dazu erstattetes Vorbringen ist daher inhaltlich zu prüfen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007984
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00509_8700000_001