Die Revision ist vor allem deshalb zulässig, weil - wie darzustellen sein wird - die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zur Frage der Erbunwürdigkeit der Klägerinnen nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt. Überdies erachtet der Oberste Gerichtshof - anders als das Berufungsgericht - auch die Entscheidung über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin als noch nicht spruchreif.
Die Revision ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1) Zur Frage der Erbunwürdigkeit:
Die Klage des gemäß § 126 AußStrG 1854 auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Ihr Begehren ist auf die (zwischen den Parteien wirkende) Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (RIS-Justiz RS0110928; RS0007971; 1 Ob 140/99s mwN).Die Klage des gemäß Paragraph 126, AußStrG 1854 auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. Ihr Begehren ist auf die (zwischen den Parteien wirkende) Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels zu richten. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers hat nicht zu ergehen (RIS-Justiz RS0110928; RS0007971; 1 Ob 140/99s mwN).
Auch wenn daher im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen (3 Ob 34/03a mwN). Der Kläger muss im Erbrechtsstreit allerdings seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde. Es ist daher Sache des Beklagten, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation des Klägers zu widerlegen (RIS-Justiz RS0007984; 3 Ob 34/03a). Hier hat die Beklagte die Erbunwürdigkeit der Klägerinnen behauptet und daraus abgeleitet, dass ihnen das rechtliche Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung fehle. Sie hat damit geltend gemacht, dass die Klägerinnen nicht Erben sein können und daher nicht aktiv klagelegitimiert sind (vgl 1 Ob 281/06i). Ihr dazu erstattetes Vorbringen ist daher inhaltlich zu prüfen.Auch wenn daher im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen (3 Ob 34/03a mwN). Der Kläger muss im Erbrechtsstreit allerdings seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde. Es ist daher Sache des Beklagten, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation des Klägers zu widerlegen (RIS-Justiz RS0007984; 3 Ob 34/03a). Hier hat die Beklagte die Erbunwürdigkeit der Klägerinnen behauptet und daraus abgeleitet, dass ihnen das rechtliche Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung fehle. Sie hat damit geltend gemacht, dass die Klägerinnen nicht Erben sein können und daher nicht aktiv klagelegitimiert sind vergleiche 1 Ob 281/06i). Ihr dazu erstattetes Vorbringen ist daher inhaltlich zu prüfen.
Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1 Ob 281/06i). Die dazu in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Aufzählung ist nicht taxativ (7 Ob 43/07k mwN). Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten (Welser in Rummel³ § 542 Rz 1 und 4). Träfe es daher zu, dass sich die Klägerinnen in der Absicht, den Willen der Erblasserin zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen haben, von dem sie wussten, dass es nie errichtet wurde, wären sie tatsächlich iSd § 542 ABGB erbunwürdig.Nach Paragraph 542, ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1 Ob 281/06i). Die dazu in der zitierten Gesetzesstelle enthaltene Aufzählung ist nicht taxativ (7 Ob 43/07k mwN). Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd Paragraph 542, ABGB zu werten (Welser in Rummel³ Paragraph 542, Rz 1 und 4). Träfe es daher zu, dass sich die Klägerinnen in der Absicht, den Willen der Erblasserin zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen haben, von dem sie wussten, dass es nie errichtet wurde, wären sie tatsächlich iSd Paragraph 542, ABGB erbunwürdig.
Dass die Klägerinnen zu jenem Zeitpunkt, in dem sie sich auf das mündliche Testament beriefen, von der Existenz der schriftlichen Verfügung der Erblasserin wussten, liegt auf der Hand. Schließlich haben sie ja unter Berufung auf dieses mündliche Testament gegen die hier Beklagte, die sich auf die schriftliche Verfügung der Erblasserin stützte, einen Erbrechtsstreit geführt. Dass auch Handlungen nach dem Tod der Erblasserin Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB begründen können, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (3 Ob 87/03w).Dass die Klägerinnen zu jenem Zeitpunkt, in dem sie sich auf das mündliche Testament beriefen, von der Existenz der schriftlichen Verfügung der Erblasserin wussten, liegt auf der Hand. Schließlich haben sie ja unter Berufung auf dieses mündliche Testament gegen die hier Beklagte, die sich auf die schriftliche Verfügung der Erblasserin stützte, einen Erbrechtsstreit geführt. Dass auch Handlungen nach dem Tod der Erblasserin Erbunwürdigkeit nach Paragraph 542, ABGB begründen können, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (3 Ob 87/03w).
Zu prüfen bleibt somit, ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft, wonach sich die Klägerinnen auf ein mündliches Testament berufen haben, obwohl sie wussten, dass es nicht errichtet wurde. Das Erstgericht hat das von der Beklagten zu dieser Frage beantragte Beweisverfahren nicht als erforderlich erachtet, weil im Erbrechtsstreit, in dem die Gültigkeit des mündlichen Testaments verneint wurde, „nur negative Feststellungen" getroffen worden seien und nur die Formgültigkeit des Testaments verneint worden sei. Dieser Hinweis kann aber die Notwendigkeit von Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten nicht in Frage stellen. Schon das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass wegen des unterschiedlichen Entscheidungsgegenstands keine Bindung an die Feststellungen des Vorprozesses besteht. Zudem wird durch die im Vorprozess getroffenen negativen Feststellungen, die im Übrigen sehr wohl auch die Frage berühren, ob sich überhaupt ein Sachverhalt ereignet hat, der als mündliches Testament gewertet werden konnte, das Vorbringen der Beklagten zwar nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen. Der Hinweis auf den Vorprozess ist daher nicht geeignet, die Notwendigkeit einer inhaltlichen Prüfung des Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Dass das Erstgericht „Tatsachen..., aus denen sich ein gesetzlicher Erbunwürdigkeitsgrund der Klägerinnen ergeben könnte", in Form einer negativen Feststellung nicht als feststellbar erachtete, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Relevanz, weil diese Formulierung eine (im Übrigen nicht näher konkretisierte) rechtliche Wertung zum Ausdruck bringt, die mangels Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht überprüfbar ist.
Das Berufungsgericht erachtete überdies Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten als nicht erforderlich, weil § 542 ABGB nur Verfehlungen gegen die gewillkürte Erbfolgeordnung sanktioniere, die Erblasserin aber kein gültiges Testament hinterlassen habe. Die behauptete Erbunwürdigkeit könne daher gar nicht vorliegen. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil nach Lehre und Rechtsprechung Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd § 542 ABGB auch dann vorliegen, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet (RIS-Justiz RS0112469; 1 Ob 281/06i; Welser in Rummel³ § 542 Rz 1). Dass es sich bei der letztwilligen Verfügung wegen der Zuwendung von Wäsche an die Schwester der Erblasserin um ein Kodizill handelt, haben aber auch die Vorinstanzen angenommen. Überdies wird im Folgenden noch zu zeigen sein, dass viel dafür spricht, dass der letztwilligen Verfügung zumindest eine Einsetzung der Schwester der Erblasserin als Erbin zu entnehmen ist. Auch die Vorinstanzen halten dies für denkbar. Damit ist aber das Vorbringen der Beklagten, die Klägerinnen seien erbunwürdig, keineswegs unschlüssig. Es ist daher notwendig, die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.Das Berufungsgericht erachtete überdies Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten als nicht erforderlich, weil Paragraph 542, ABGB nur Verfehlungen gegen die gewillkürte Erbfolgeordnung sanktioniere, die Erblasserin aber kein gültiges Testament hinterlassen habe. Die behauptete Erbunwürdigkeit könne daher gar nicht vorliegen. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil nach Lehre und Rechtsprechung Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd Paragraph 542, ABGB auch dann vorliegen, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet (RIS-Justiz RS0112469; 1 Ob 281/06i; Welser in Rummel³ Paragraph 542, Rz 1). Dass es sich bei der letztwilligen Verfügung wegen der Zuwendung von Wäsche an die Schwester der Erblasserin um ein Kodizill handelt, haben aber auch die Vorinstanzen angenommen. Überdies wird im Folgenden noch zu zeigen sein, dass viel dafür spricht, dass der letztwilligen Verfügung zumindest eine Einsetzung der Schwester der Erblasserin als Erbin zu entnehmen ist. Auch die Vorinstanzen halten dies für denkbar. Damit ist aber das Vorbringen der Beklagten, die Klägerinnen seien erbunwürdig, keineswegs unschlüssig. Es ist daher notwendig, die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
2) Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung:
Der Beklagten ist zuzustimmen, dass der Wortlaut einer letztwilligen Verfügung nicht die einzige Quelle ihrer Auslegung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind vielmehr auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen. Die Auslegung soll möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt bzw wenigstens teilweise aufrecht bleibt. Allerdings muss die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen zuwiderlaufen („Andeutungstheorie"). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen daher nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0012340; RS0012372; RS0012367; zuletzt etwa 6 Ob 18/06z = SZ 2006/57 mit dem Hinweis, dass der Grundsatz, wonach der Absicht des Erblassers nur gefolgt werden darf, wenn sie noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung selbst findet, im österreichischen Recht traditionell weniger streng als in Deutschland gesehen wird). Dass die Person des Erben im Testament nicht namentlich genannt sein muss, sondern ihre Bestimmbarkeit genügt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (RIS-Justiz RS0012380).
Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Beklagte auf zahlreiche mündliche Äußerungen der Erblasserin berufen, aus denen unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass es sich bei den fünf Personen, denen die Erblasserin ihr Vermögen zuwenden wollte, um ihren Bruder Stefan V*****, um ihre Schwester sowie um ihre Enkel Andrea K*****, Ingrid S***** (Erst- und Zweitklägerinnen) und Richard S***** gehandelt habe. Wäre eine solche Absicht der Erblasserin erwiesen, könnte sie bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht unbeachtet bleiben. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand des Verfahrens nur das Erbrecht der Beklagten ist, sodass letztlich hier nur zu beurteilen ist, ob deren Vater Stefan V***** in der letztwilligen Verfügung als Erbe eingesetzt wurde. Wäre diese Absicht der Erblasserin erwiesen, so stünde der Wortlaut der letztwilligen Verfügung einer Auslegung in diesem Sinne nicht zwingend entgegen:
Stefan V***** wird in der Verfügung zweimal erwähnt; ua wird er in einem Halbsatz gemeinsam mit der Schwester der Erblasserin als „voll verantwortlich" bestimmt, wobei im selben Satz angeordnet wird, dass den Anteil der Schwester - sollte ihr etwas zustoßen - ihr Sohn und ihr Enkel erhalten solle. Damit liegt aber die Auslegung, die Erblasserin sei davon ausgegangen, dass jedenfalls ihre Schwester, aber auch ihr Bruder je einen der fünf Anteile am Vermögen erhalten sollen, keineswegs fern. Jedenfalls schließt der Wortlaut der Verfügung eine solche Auslegung nicht aus. Ob die Erblasserin eine solche Absicht gehabt hat, steht aber nicht fest, weil das Erstgericht dazu nur unzureichende Feststellungen getroffen und überdies das Berufungsgericht die dazu erhobene Tatsachenrüge der Beklagten - seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung folgend - nicht erledigt hat.
Selbst nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist klar, dass die Erblasserin gegenüber mehreren Zeugen und der Beklagten im Wesentlichen gleichlautende Erklärungen über ihre mit ihrer letztwilligen Verfügung verfolgte Absicht abgab. Eine Ausnahme stellen nur die festgestellten Erklärungen gegenüber den Klägerinnen dar, die aber erst 2004 und damit zu einem knapp vor dem Tod der Erblasserin gelegenen Zeitpunkt erfolgten, für den nicht mehr erwiesen ist, dass sich die Erblasserin überhaupt noch an ihre 1988 errichtete letztwillige Verfügung erinnerte. Dass die Erblasserin gegenüber den übrigen Zeugen im Detail unterschiedliche Erklärungen abgab und dabei einmal sogar sechs Personen erwähnte, ist nur von eingeschränkter Relevanz, zumal sie dabei auch Gerhard und Christian N***** aufzählte, die sie in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich als Repräsentanten ihrer Mutter (der Schwester der Erblasserin) angeführt hatte. Vor allem aber ist sämtlichen vom Erstgericht festgestellten Äußerungen der Erblasserin zu entnehmen, dass sie bei jedem der mit den Zeuginnen und der Beklagten geführten Gespräche jedenfalls Stefan V***** - und nur dessen Erbseinsetzung ist in diesem Verfahren entscheidend - als eine der bedachten Personen erwähnte. Dass die Erblasserin - wollte man davon ausgehen, sie habe in der von der Beklagten behaupteten Absicht gehandelt - ihren Sohn Ludwig S***** übergangen hätte, stellt - wie schon das Erstgericht ausgeführt hat - kein zwingendes Argument gegen einen entsprechenden Testierwillen der Klägerin dar, zumal Ludwig S***** im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde bereits seit ca zwei Jahren an Nierenkrebs litt und die Erblasserin dies wusste.
Dennoch erlauben die eben erörterten Feststellungen keine abschließende Beurteilung, weil sie sich in der Wiedergabe von Äußerungen der Beklagten (teilweise sogar in der Wiedergabe von Zeugenaussagen) erschöpfen, während eine - damit nicht zwingend verbundene - klare Feststellung darüber fehlt, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung den von der Beklagten behaupteten Testierwillen - zumindest den Willen, den Vater der Beklagten mit einem Fünftel des Nachlasses zu bedenken - gehabt hat. Wenig konkrete Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, die daran zweifeln lassen, dass das Erstgericht von einer entsprechenden Absicht der Erblasserin ausging, können eine derartige klare Feststellung nicht ersetzen.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung - jedenfalls im Sinne der Einsetzung des Vaters der Beklagten als Erbe - als ergänzungsbedürftig.
In Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung von Verfahren und Feststellungen zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.