Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0112469). Dieser Regelung liegt die Wertung zu Grunde, dass, wer sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe im § 542 ABGB ist nicht erschöpfend; sanktioniert ist vielmehr jedwede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist vorsätzliches Handeln erforderlich (1 Ob 175/99p = EvBl 2000/12). Nicht zu Erbunwürdigkeit führen dagegen Handlungen in dem Bestreben, den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen (SZ 24/38). Die Erbunwürdigkeit wird durch Verzeihung beseitigt (SZ 11/42; Eccher in Schwimann, ABGB³, § 542 Rz 4; Welser in Rummel, ABGB³, § 542 Rz 5). Ansonsten kommt der nach § 542 ABGB Erbunwürdige auch nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Zug (Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht², 55).Durch Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0112469). Dieser Regelung liegt die Wertung zu Grunde, dass, wer sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe im Paragraph 542, ABGB ist nicht erschöpfend; sanktioniert ist vielmehr jedwede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist vorsätzliches Handeln erforderlich (1 Ob 175/99p = EvBl 2000/12). Nicht zu Erbunwürdigkeit führen dagegen Handlungen in dem Bestreben, den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen (SZ 24/38). Die Erbunwürdigkeit wird durch Verzeihung beseitigt (SZ 11/42; Eccher in Schwimann, ABGB³, Paragraph 542, Rz 4; Welser in Rummel, ABGB³, Paragraph 542, Rz 5). Ansonsten kommt der nach Paragraph 542, ABGB Erbunwürdige auch nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Zug (Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht², 55).
Die „betrügerische Verleitung" des Erblassers besteht im Hervorrufen falscher Vorstellungen bei diesem, die für seine letztwillige Verfügung, für deren Unterlassung, für ihren Widerruf oder die Unterlassung des Widerrufs sowie schließlich für den Widerruf des Widerrufs ursächlich geworden sind. In keinem Fall ist es erheblich, dass dem Erbunwürdigen der Beweis gelingt, der Erblasser hätte bei voller Kenntnis der wahren Sachlage ebenso entschieden, wie dies tatsächlich der Fall war; denn durch die Verleitung ist es nicht dazu gekommen, dass der Erblasser seinen wirklichen, in freier Betätigung seiner Absicht zustande gekommenen Willensentschluss erklärt hat. Jede Art von Irrtum genügt, sowohl Rechtsirrtum als auch die Irreführung über Tatsachen, sogar Motivirrtum (Weiß in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch III², 106 f). Durch § 542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Ansonsten wäre die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung dort auszuschließen, wo Rechte Dritter nicht berührt werden, weil diesen kein Nachteil und damit auch kein Schadenersatzanspruch erwächst, zB weil das erzwungene Testament ohnedies unwirksam geworden ist, weil ein neues, das frühere aufhebende Testament errichtet wurde oder der Bedachte vor dem Erblasser verstorben ist (vgl Weiß aaO 105). Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort (Ehrenzweig, System², Familien- und Erbrecht, 374). Im vorliegenden Fall würde daher die Tatsache, dass das Testament von 1995 samt seinen Nachträgen der Verlassenschaftsabhandlung letztlich nicht zu Grunde zu legen war, an einer aus dieser Testamentserrichtung resultierenden Erbunwürdigkeit der Klägerin gegenüber dem Erblasser - auch auf Grund gesetzlicher Erbfolge - nichts ändern.Die „betrügerische Verleitung" des Erblassers besteht im Hervorrufen falscher Vorstellungen bei diesem, die für seine letztwillige Verfügung, für deren Unterlassung, für ihren Widerruf oder die Unterlassung des Widerrufs sowie schließlich für den Widerruf des Widerrufs ursächlich geworden sind. In keinem Fall ist es erheblich, dass dem Erbunwürdigen der Beweis gelingt, der Erblasser hätte bei voller Kenntnis der wahren Sachlage ebenso entschieden, wie dies tatsächlich der Fall war; denn durch die Verleitung ist es nicht dazu gekommen, dass der Erblasser seinen wirklichen, in freier Betätigung seiner Absicht zustande gekommenen Willensentschluss erklärt hat. Jede Art von Irrtum genügt, sowohl Rechtsirrtum als auch die Irreführung über Tatsachen, sogar Motivirrtum (Weiß in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch III², 106 f). Durch Paragraph 542, ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Ansonsten wäre die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung dort auszuschließen, wo Rechte Dritter nicht berührt werden, weil diesen kein Nachteil und damit auch kein Schadenersatzanspruch erwächst, zB weil das erzwungene Testament ohnedies unwirksam geworden ist, weil ein neues, das frühere aufhebende Testament errichtet wurde oder der Bedachte vor dem Erblasser verstorben ist vergleiche Weiß aaO 105). Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort (Ehrenzweig, System², Familien- und Erbrecht, 374). Im vorliegenden Fall würde daher die Tatsache, dass das Testament von 1995 samt seinen Nachträgen der Verlassenschaftsabhandlung letztlich nicht zu Grunde zu legen war, an einer aus dieser Testamentserrichtung resultierenden Erbunwürdigkeit der Klägerin gegenüber dem Erblasser - auch auf Grund gesetzlicher Erbfolge - nichts ändern.
Es ist daher zu prüfen, ob tatsächlich Erbunwürdigkeit vorliegt. Dies hat das Erstgericht bejaht, das Berufungsgericht hat die dazu erhobene Tatsachenrüge jedoch nicht behandelt, weil in der unterlassenen Einholung eines medizinisches Sachverständigengutachtens zur Kritikfähigkeit des Erblassers (im Jahr 2003) ein Verfahrensmangel liege. Welchen rechtlich entscheidungsrelevanten Einfluss die (gänzliche oder teilweise) Bejahung oder Verneinung der Kritikfähigkeit des Erblassers im Jahr 2003 auf die Beurteilung der Erbunwürdigkeit der Klägerin haben könnte, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Der Einholung dieses Beweises bedarf es aus rechtlichen Erwägungen nicht, sondern wird sich das Berufungsgericht in der Folge mit den sonstigen Argumenten der Berufung, insb der Tatsachenrüge, auseinanderzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.