Rechtssatz RS0112469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112469
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte.Durch Paragraph 542, ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 175/99p
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 175/99p
- 9 Ob 124/04g
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 124/04g
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1)
- 7 Ob 43/07k
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2)
Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T3)
Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T4)
Veröff: SZ 2007/48
- 1 Ob 281/06i
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 281/06i
nur T2
- 8 Ob 112/08s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
Auch; Beisatz: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5)
Beisatz: Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd §542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet. (T6)
- 6 Ob 264/11h
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 264/11h
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7)
- 3 Ob 157/12b
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 157/12b
Auch; nur T7
- 2 Ob 174/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 174/20g
vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)
Anm: SZ 2021/8
- 2 Ob 75/20y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 75/20y
Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)
Beisatz: Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T10)
- 2 Ob 101/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 101/24b
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112469
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00175_99P0000_001