Die Revision der Kläger ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 542 ABGB ist vom Erbrecht - unter anderem - ausgeschlossen, wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, daß, wer sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlaß nichts erhalten soll. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe im § 542 ABGB ist nicht erschöpfend; sanktioniert ist vielmehr jedwede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Voraussetzung ist somit vorsätzliches Verhalten des Täters (NZ 1985, 13 ua; Welser in Rummel, ABGB2 § 542 Rz 1 und 4; Eccher in Schwimann, ABGB2 § 542 Rz 1 und 3; Weiß in Klang2 III 108); nach den vorinstanzlichen Feststellungen fällt den Beklagten Vorsatz unzweifelhaft zur Last, haben diese das Testament vom 24. Juli 1993 doch nur deshalb an sich gebracht und dem Gerichtskommissär vorenthalten, weil sie hofften, daß eine für sie günstigere letztwillige Verfügung aufgefunden werde, in der sie zwar gleichfalls zu Erben eingesetzt, jedoch keine oder wenigstens geringere Vermächtnisse ausgesetzt wurden (Ersturteil, S. 6). Da sie jedoch angesichts des Gesundheitszustands der Erblasserin, vor allem aber mit Rücksicht auf die kurze Zeitspanne zwischen der Errichtung des unterdrückten Testaments und dem Ableben der Erblasserin nicht ernsthaft damit rechnen konnten, daß diese danach noch ein weiteres Testament errichtet habe, konnte sich ihre "Hoffnung" nur auf eine schon früher verfaßte letztwillige Verfügung beziehen, der sie dann durch Unterdrückung des Testaments vom 24. Juli 1993 Geltung verschaffen wollten. Das kann nicht bloß ihrer Verantwortung im Strafverfahren entnommen werden, sondern ergibt sich zwanglos auch aus dem von ihnen selbst im Rechtsstreit dafür ins Treffen geführten Motiv für die viele Monate hinausgezögerte Vorlage des Testaments: die Hoffnung, daß ein für sie günstigeres Testament aufgefunden werden würde, das ihrem eigenen Vorbringen zufolge bereits zu Ostern 1993 hätte vorhanden gewesen sein müssen (Klagebeantwortung, S. 6; Berufungsbeantwortung, S. 4). In der Klagebeantwortung bzw der Berufungsbeantwortung gestanden sie somit nachgerade zu, daß sie das frühere, für sie günstigere und damit durch die unterdrückte letztwillige Verfügung aufgehobene (§ 713 ABGB) Testament zu nützen gedachten, wäre es - wie sie hofften - zum Vorschein gekommen.Gemäß Paragraph 542, ABGB ist vom Erbrecht - unter anderem - ausgeschlossen, wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat. Dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, daß, wer sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlaß nichts erhalten soll. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe im Paragraph 542, ABGB ist nicht erschöpfend; sanktioniert ist vielmehr jedwede Handlung oder Unterlassung in der Absicht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Voraussetzung ist somit vorsätzliches Verhalten des Täters (NZ 1985, 13 ua; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 542, Rz 1 und 4; Eccher in Schwimann, ABGB2 Paragraph 542, Rz 1 und 3; Weiß in Klang2 römisch drei 108); nach den vorinstanzlichen Feststellungen fällt den Beklagten Vorsatz unzweifelhaft zur Last, haben diese das Testament vom 24. Juli 1993 doch nur deshalb an sich gebracht und dem Gerichtskommissär vorenthalten, weil sie hofften, daß eine für sie günstigere letztwillige Verfügung aufgefunden werde, in der sie zwar gleichfalls zu Erben eingesetzt, jedoch keine oder wenigstens geringere Vermächtnisse ausgesetzt wurden (Ersturteil, S. 6). Da sie jedoch angesichts des Gesundheitszustands der Erblasserin, vor allem aber mit Rücksicht auf die kurze Zeitspanne zwischen der Errichtung des unterdrückten Testaments und dem Ableben der Erblasserin nicht ernsthaft damit rechnen konnten, daß diese danach noch ein weiteres Testament errichtet habe, konnte sich ihre "Hoffnung" nur auf eine schon früher verfaßte letztwillige Verfügung beziehen, der sie dann durch Unterdrückung des Testaments vom 24. Juli 1993 Geltung verschaffen wollten. Das kann nicht bloß ihrer Verantwortung im Strafverfahren entnommen werden, sondern ergibt sich zwanglos auch aus dem von ihnen selbst im Rechtsstreit dafür ins Treffen geführten Motiv für die viele Monate hinausgezögerte Vorlage des Testaments: die Hoffnung, daß ein für sie günstigeres Testament aufgefunden werden würde, das ihrem eigenen Vorbringen zufolge bereits zu Ostern 1993 hätte vorhanden gewesen sein müssen (Klagebeantwortung, S. 6; Berufungsbeantwortung, S. 4). In der Klagebeantwortung bzw der Berufungsbeantwortung gestanden sie somit nachgerade zu, daß sie das frühere, für sie günstigere und damit durch die unterdrückte letztwillige Verfügung aufgehobene (Paragraph 713, ABGB) Testament zu nützen gedachten, wäre es - wie sie hofften - zum Vorschein gekommen.
Unerheblich ist es, daß sie durch ihr Vorgehen nicht die Erbfolge selbst beeinflussen wollten, sondern den Willen der Erblasserin nur soweit zu vereiteln trachteten, als diese dritten Personen (beträchtliche) Vermächtnisse ausgesetzt hatte, manifestiert sich doch der letzte Wille des Erblassers auch in solchen Anordnungen (vgl Weiß aaO 108). Die mit der Unterdrückung des letzten Willens verbundene Erbunwürdigkeit der Beklagten wurde auch nicht dadurch beseitigt, daß sie das Testament vom 24. Juli 1993 letztlich doch dem Gerichtskommissär vorlegten, nachdem sie zur Überzeugung gelangt waren, daß ein für sie günstigerer letzter Wille nicht mehr aufgefunden werde, wären sie doch sonst Gefahr gelaufen, daß sie ihres Erbrechts verlustig gehen, zumal in der letztwilligen Verfügung vom 2. Jänner 1992, in der sie erstmals - mit umfassenden Legaten - bedacht wurden, und die dann maßgeblich gewesen wäre, wenn sie das Testament vom 24. Juli 1993 schließlich nicht doch vorgelegt hätten, keine Erben eingesetzt waren. Denn für die Verwirklichung des Tatbestands der Erbunwürdigkeit gemäß § 542 ABGB kommt es nicht darauf an, daß das Verhalten des Täters nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg führte; es genügt schon der Versuch (Welser aaO Rz 1; Weiß aaO 108). Selbst wenn man - mit Kralik (in Ehrenzweig, Erbrecht3, 39) - die tätige Reue (§ 226 StGB) als Grund für die Beseitigung der Erbunwürdigkeit gelten lassen wollte, wäre für die Beklagten damit nichts gewonnen, weil es am Erfordernis der "Freiwilligkeit" als innerer Umkehr (vgl Hager/Massauer in WienerK StGB §§ 15, 16 Rz 123) gebräche, haben die Beklagten doch selbst nach ihrem Vorbringen das Testament vom 24. Juli 1993 dem Gerichtskommissär erst vorgelegt, als sie befürchten mußten, daß sie sonst ihr Erbrecht überhaupt verlören; das gleiche gälte auch dann, wenn man die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Versuch (§§ 15, 16 StGB) ins Spiel bringen wollte.Unerheblich ist es, daß sie durch ihr Vorgehen nicht die Erbfolge selbst beeinflussen wollten, sondern den Willen der Erblasserin nur soweit zu vereiteln trachteten, als diese dritten Personen (beträchtliche) Vermächtnisse ausgesetzt hatte, manifestiert sich doch der letzte Wille des Erblassers auch in solchen Anordnungen vergleiche Weiß aaO 108). Die mit der Unterdrückung des letzten Willens verbundene Erbunwürdigkeit der Beklagten wurde auch nicht dadurch beseitigt, daß sie das Testament vom 24. Juli 1993 letztlich doch dem Gerichtskommissär vorlegten, nachdem sie zur Überzeugung gelangt waren, daß ein für sie günstigerer letzter Wille nicht mehr aufgefunden werde, wären sie doch sonst Gefahr gelaufen, daß sie ihres Erbrechts verlustig gehen, zumal in der letztwilligen Verfügung vom 2. Jänner 1992, in der sie erstmals - mit umfassenden Legaten - bedacht wurden, und die dann maßgeblich gewesen wäre, wenn sie das Testament vom 24. Juli 1993 schließlich nicht doch vorgelegt hätten, keine Erben eingesetzt waren. Denn für die Verwirklichung des Tatbestands der Erbunwürdigkeit gemäß Paragraph 542, ABGB kommt es nicht darauf an, daß das Verhalten des Täters nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg führte; es genügt schon der Versuch (Welser aaO Rz 1; Weiß aaO 108). Selbst wenn man - mit Kralik (in Ehrenzweig, Erbrecht3, 39) - die tätige Reue (Paragraph 226, StGB) als Grund für die Beseitigung der Erbunwürdigkeit gelten lassen wollte, wäre für die Beklagten damit nichts gewonnen, weil es am Erfordernis der "Freiwilligkeit" als innerer Umkehr vergleiche Hager/Massauer in WienerK StGB Paragraphen 15,, 16 Rz 123) gebräche, haben die Beklagten doch selbst nach ihrem Vorbringen das Testament vom 24. Juli 1993 dem Gerichtskommissär erst vorgelegt, als sie befürchten mußten, daß sie sonst ihr Erbrecht überhaupt verlören; das gleiche gälte auch dann, wenn man die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Versuch (Paragraphen 15, 16, StGB) ins Spiel bringen wollte.
In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist demnach dem Klagebegehren stattzugeben; dem Wortlaut des § 542 ABGB entsprechend ist dieses geringfügig umzuformulieren.In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist demnach dem Klagebegehren stattzugeben; dem Wortlaut des Paragraph 542, ABGB entsprechend ist dieses geringfügig umzuformulieren.
Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.