Rechtssatz RS0012273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012273
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Der Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich.Der Regelung des Paragraph 542, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 581/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 581/84
Veröff: NZ 1985,13
- 6 Ob 690/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 690/83
nur: Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T1) Veröff: SZ 57/147
- 1 Ob 175/99p
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 175/99p
- 3 Ob 87/03w
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 87/03w
Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers können nach § 542 ABGB erbunwürdig machen. (T2)
Beisatz: Dafür, dass die Erbunwürdigkeit eines Erben nach Abgabe einer Erbserklärung nicht mehr eintreten könnte beziehungsweise den Substitutionsfall nicht auslösen könnte, fehlen im Gesetz jedwede Anhaltspunkte. (T3)
- 9 Ob 124/04g
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 124/04g
- 7 Ob 43/07k
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
Beis wie T2; Beisatz: Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T4)
Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T5)
Veröff: SZ 2007/48
- 1 Ob 281/06i
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 281/06i
- 8 Ob 112/08s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 257/09x
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 257/09x
Vgl auch
- 6 Ob 264/11h
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 264/11h
nur T1; Beis wie T4
- 3 Ob 157/12b
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 157/12b
Auch
- 2 Ob 18/14g
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 18/14g
Beisatz: Hier aber: Behebung von Sparbüchern der Erblasserin durch Legatar unter deren Offenlegung aufgrund (falscher) Rechtsauskünfte. (T6)
- 8 Ob 122/14w
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 122/14w
vgl; Beisatz: Ob Erbunwürdigkeit im Sinn des § 542 ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
- 2 Ob 174/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 174/20g
vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)
Anm: SZ 2021/8
- 2 Ob 75/20y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 75/20y
Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)
- 2 Ob 220/20x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 220/20x
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012273
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00581_8400000_001