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Entscheidung 2 Ob 174/20g×

Entscheidung 2 Ob 174/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012271 Rechtssatz 18.05.1953Zivilrecht
Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des § 542 ABGB erbunwürdig.
RS0012272 Rechtssatz 16.09.1986Zivilrecht
Die Verurteilung wegen Testamentsfälschung macht nicht erbunwürdig, wenn der Täter nicht gegen die Intentionen des Erblassers handelte, sondern dessen Willen verwirklichen wollte.
RS0012273 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Der Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterla …
RS0112469 Rechtssatz 05.08.1999Zivilrecht
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu d …
RS0133137 Rechtssatz 24.04.2020Zivilrecht
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.
RS0133447 Rechtssatz 28.01.2021Zivilrecht
Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 ABGB idF des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Ha …
RS0133448 Rechtssatz 28.01.2021Zivilrecht
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, die die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 540 ABGB nF entgegen.