Rechtssatz RS0133448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133448
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, die die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 540 ABGB nF entgegen.Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, die die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd Paragraph 540, ABGB nF entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133448
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210128_OGH0002_0020OB00174_20G0000_002