Rechtssatz RS0133447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133447
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Norm
ABGB §540
ABGB aF §542
Rechtssatz
Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 ABGB idF des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll.Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd Paragraph 540, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 174/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 174/20g
Beisatz: Etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments. (T1); SZ 2021/8
- 2 Ob 75/20y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 75/20y
Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133447
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210128_OGH0002_0020OB00174_20G0000_001