Der lediglich gegen die Abänderung des Punkts 3. der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der eingesetzten Erbin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der lediglich gegen die Abänderung des Punkts 3. der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der eingesetzten Erbin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Auch die Revisionsrekurswerberin stützt die behauptete Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die vom Rekursgericht angeführte Rechtsfrage. Diese ist allerdings im vorliegenden Fall in Wahrheit gar nicht zu lösen.
Richtig ist, dass der erkennende Senat in der in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 3 Ob 137/01w vom 9. Oktober 2001 zur Auffassung gelangte, die zu Gunsten des Ersatzerben im Testament der Erblasserin angeordnete gemeine Substitution sei mit der Annahme der Erbschaft, also durch Abgabe der bedingten Erbserklärung der eingesetzten Erbin, erloschen. Grundlage der scheinbar gegenteiligen Auffassung der zweiten Instanz im nunmehr angefochtenen Beschluss war aber die Behauptung des Ersatzerben, die eingesetzte Erbin habe im Mai 2001 versucht, den Willen der Erblasserin zu vereiteln und sei dadurch erbunwürdig geworden. Damit legte das Rekursgericht seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde als der erkennende Senat in seiner Vorentscheidung 3 Ob 137/01w, die ja noch vor Abgabe der neuen Erbserklärung des Ersatzerben ergangen war. In dieser Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof auch die Befassung mit der erstmaligen Behauptung einer unmittelbaren Erbseinsetzung im Testament im außerordentlichen Revisionsrekurs wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot abgelehnt.
Wie bereits in der zitierten Vorentscheidung ausgeführt wurde, ist nach § 122 zweiter Satz AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen und bei den Abhandlungsakten aufzubewahren. Nach stRsp ist die Erbserklärung bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses möglich (Nachweise bei Welser in Rummel3 §§ 799, 800 ABGB Rz 3; Eccher in Schwimann2, § 799 ABGB Rz 5). Dass die vorgelegte Erbserklärung sowohl der Schriftform des Außerstreitgesetzes entspricht als auch in den §§ 799, 800 ABGB verlangten Inhalte aufweist, wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bezweifelt.Wie bereits in der zitierten Vorentscheidung ausgeführt wurde, ist nach Paragraph 122, zweiter Satz AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen und bei den Abhandlungsakten aufzubewahren. Nach stRsp ist die Erbserklärung bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses möglich (Nachweise bei Welser in Rummel3 Paragraphen 799, 800, ABGB Rz 3; Eccher in Schwimann2, Paragraph 799, ABGB Rz 5). Dass die vorgelegte Erbserklärung sowohl der Schriftform des Außerstreitgesetzes entspricht als auch in den Paragraphen 799, 800, ABGB verlangten Inhalte aufweist, wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bezweifelt.
Fraglich kann demnach nur sein, ob die rechtskräftige Zurückweisung einer früheren Erbserklärung die nunmehrige Annahme zu hindern geeignet ist.
Eine gesetzliche Regel, die eine erneute Erbserklärung nach Zurückweisung der ersten unzulässig machen würde, existiert nicht. Ein Problem des Widerrufs nach § 806 ABGB stellt sich nicht, weil inhaltlich eine Bekräftigung der schon seinerzeit zum gesamten Nachlass auf Grund des Testaments abgegebenen bedingten Erbserklärung vorliegt, diese also lediglich wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ebensowenig hat der Ersatzerbe eine nach stRsp zulässige nachträgliche Änderung des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels durchgeführt (vgl dazu Welser, aaO Rz 10 mN) vor.Eine gesetzliche Regel, die eine erneute Erbserklärung nach Zurückweisung der ersten unzulässig machen würde, existiert nicht. Ein Problem des Widerrufs nach Paragraph 806, ABGB stellt sich nicht, weil inhaltlich eine Bekräftigung der schon seinerzeit zum gesamten Nachlass auf Grund des Testaments abgegebenen bedingten Erbserklärung vorliegt, diese also lediglich wiederholt bzw. bekräftigt wurde. Ebensowenig hat der Ersatzerbe eine nach stRsp zulässige nachträgliche Änderung des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels durchgeführt vergleiche dazu Welser, aaO Rz 10 mN) vor.
Demnach kommt als Hindernis für die nunmehr erfolgte Annahme der Erbserklärung durch das Rekursgericht lediglich die materielle Rechtskraft der zurückweisenden Vorentscheidung in Betracht. Diese Frage wird allerdings weder in der angefochtenen Entscheidung noch im Revisionsrekurs, noch in der unaufgefordert erstatteten Revisionsrekursbeantwortung des Ersatzerben behandelt.
Auch Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu (stRsp, RIS-Justiz RS0007171), sie hält aber nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (stRsp, 1 Ob 122/97s = RZ 1999/8 uva; RIS-Justiz RS0041427, insb T 7). Gerade ein solcher Fall liegt hier vor, hat doch, was zur Zeit der Vorentscheidung 3 Ob 137/01w nicht aktenkundig war, der Ersatzerbe in seiner erneuten Erbserklärung Gründe behauptet, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die Erbseinsetzung der Testamentserbin unwirksam oder diese erbunwürdig wäre. Es ist daher durch die dargestellte Rsp gedeckt, dass sich das Rekursgericht an die Vorentscheidung nicht gebunden erachtete.
Nach diesen Erwägungen stellt sich aber die Frage eines Wiederauflebens einer bereits weggefallenen Ersatzerbschaft in Wahrheit nicht. Die Beurteilung, dass der Substitutionsfall gar nicht mehr eintreten könne, beruhte eben auf dem seinerzeit zugrundegelegten, vom nunmehr zu beurteilenden unterschiedlichen Sachverhalt.
Auch sonst werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Auch sonst werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
Ob ein Erfolg des erbserklärten Ersatzerben im zu erwarteten Erbrechtsstreit wahrscheinlich ist, ist unerheblich, weil nach stRsp eine Erbserklärung auch dann anzunehmen ist, wenn nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0008013). Bei der Annahme einer Erbserklärung findet nämlich eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht statt (zuletzt 4 Ob 33/02k; wN bei Welser aaO Rz 16).
Dass auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers nach § 542 ABGB erbunwürdig machen können, wird zumindest implizit auch in den E SZ 57/95 = JBl 1985, 166 = NZ 1984, 179; SZ 57/147 und 1 Ob 175/99p = EvBl 2000/12 vorausgesetzt. Dafür, dass die Erbunwürdigkeit eines Erben nach Abgabe einer Erbserklärung nicht mehr eintreten könnte bzw. den Substitutionsfall nicht auslösen könnte, fehlen im Gesetz jedwede Anhaltspunkte. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auch auf die Auslegung des Testaments der Erblasserin beruft, ist ihr zu erwidern, dass die Auslegung des Testaments nicht Sache des Außerstreitrichters ist, sie ist vielmehr im Rechtsweg zu klären (7 Ob 60/99w; 6 Ob 321/99w).Dass auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers nach Paragraph 542, ABGB erbunwürdig machen können, wird zumindest implizit auch in den E SZ 57/95 = JBl 1985, 166 = NZ 1984, 179; SZ 57/147 und 1 Ob 175/99p = EvBl 2000/12 vorausgesetzt. Dafür, dass die Erbunwürdigkeit eines Erben nach Abgabe einer Erbserklärung nicht mehr eintreten könnte bzw. den Substitutionsfall nicht auslösen könnte, fehlen im Gesetz jedwede Anhaltspunkte. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auch auf die Auslegung des Testaments der Erblasserin beruft, ist ihr zu erwidern, dass die Auslegung des Testaments nicht Sache des Außerstreitrichters ist, sie ist vielmehr im Rechtsweg zu klären (7 Ob 60/99w; 6 Ob 321/99w).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.