Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs Gabriela G*****s ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, dass die nunmehrige Erbserklärung rechtlich nicht möglich sei. Solange ihre Schwester die Gültigkeit des Testaments bestreite, könne sie keine Erbserklärung aufgrund des Testaments abgeben. In einem solchen Fall sei die Erbeneigenschaft in völlig unzweifelhafter Weise ausgeschlossen. Die (zweite) Erbserklärung ihrer Schwester sei daher zurückzuweisen.
Die Rechtsmittelwerberin erblickt die Unzulässigkeit der (zweiten) Erbserklärung damit allein darin, dass die Erbansprecherin im Erbrechtsstreit nach wie vor die Ungültigkeit des Testaments behauptet. Wird allein dieser Gesichtspunkt betrachtet, so muss ihr entgegengehalten werden, dass das Gericht die Annahme einer Erbserklärung (nur) verweigern kann, wenn der in Anspruch genommene Titel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den erbserklärten Erben führen kann (stRsp ua 3 Ob 2191/96v = SZ 69/161; Welser in Rummel, ABGB³ §§ 799, 800 Rz 16 mwN). Gemäß § 122 AußStrG hat das Gericht nämlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung findet grundsätzlich nicht statt (Welser aaO §§ 799, 800 Rz 14 mwN). Solange daher nicht unzweifelhaft feststeht, dass der Erbansprecher nicht Erbe sein kann, muss das Gericht die Erbserklärung annehmen.Die Rechtsmittelwerberin erblickt die Unzulässigkeit der (zweiten) Erbserklärung damit allein darin, dass die Erbansprecherin im Erbrechtsstreit nach wie vor die Ungültigkeit des Testaments behauptet. Wird allein dieser Gesichtspunkt betrachtet, so muss ihr entgegengehalten werden, dass das Gericht die Annahme einer Erbserklärung (nur) verweigern kann, wenn der in Anspruch genommene Titel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den erbserklärten Erben führen kann (stRsp ua 3 Ob 2191/96v = SZ 69/161; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 799, 800, Rz 16 mwN). Gemäß Paragraph 122, AußStrG hat das Gericht nämlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung findet grundsätzlich nicht statt (Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 14 mwN). Solange daher nicht unzweifelhaft feststeht, dass der Erbansprecher nicht Erbe sein kann, muss das Gericht die Erbserklärung annehmen.
Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen. Solange der behauptete Titel überhaupt geeignet ist, zu einer Einantwortung zu führen, muss die Erbserklärung angenommen werden (s Welser aaO §§ 799, 800 Rz 16 mwN). Das muss auch dann gelten, wenn der Erbansprecher im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des Testaments bestritten hat und - wie im vorliegenden Fall - im anhängigen Erbrechtsstreit noch bestreitet. Durch die auf das Testament gestützte Erbserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des Testaments schlüssig behauptet; der im Erbrechtsstreit eingenommene Prozessstandpunkt steht dem nicht entgegen. Er kann vor allem nicht bewirken, dass die Erbserklärung in sich widersprüchlich wäre oder dass eine Einantwortung aufgrund des Testaments zweifelsfrei ausgeschlossen wäre. Dass der Erbansprecher die Gültigkeit des Testaments bestritten hat oder - im anhängigen Erbrechtsstreit - noch bestreitet, sagt nämlich nichts darüber aus, ob das Testament tatsächlich ungültig ist.Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen. Solange der behauptete Titel überhaupt geeignet ist, zu einer Einantwortung zu führen, muss die Erbserklärung angenommen werden (s Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 16 mwN). Das muss auch dann gelten, wenn der Erbansprecher im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des Testaments bestritten hat und - wie im vorliegenden Fall - im anhängigen Erbrechtsstreit noch bestreitet. Durch die auf das Testament gestützte Erbserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des Testaments schlüssig behauptet; der im Erbrechtsstreit eingenommene Prozessstandpunkt steht dem nicht entgegen. Er kann vor allem nicht bewirken, dass die Erbserklärung in sich widersprüchlich wäre oder dass eine Einantwortung aufgrund des Testaments zweifelsfrei ausgeschlossen wäre. Dass der Erbansprecher die Gültigkeit des Testaments bestritten hat oder - im anhängigen Erbrechtsstreit - noch bestreitet, sagt nämlich nichts darüber aus, ob das Testament tatsächlich ungültig ist.
Im vorliegenden Fall ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass die Schwester der Rechtsmittelwerberin Testamentserbin ist. Sie hat allerdings bereits vor der verfahrensgegenständlichen Erbserklärung eine Erbserklärung abgegeben, die sie auf das Gesetz gestützt hat. Dem Erstgericht lag damit bei Abgabe der zweiten Erbserklärung bereits eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes vor, deren Verhältnis zur zweiten, auf das Testament gestützten Erbserklärung ungeklärt geblieben ist.
Daraus muss noch nicht die Unzulässigkeit der zweiten Erbserklärung folgen. Der Erbe kann das Erbrecht aufgrund verschiedener Titel in Anspruch nehmen, wenn (zB) der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat oder wenn wenigstens der Erbe das Testament so auslegt, dass es Erbansprüche aufgrund des Gesetzes bestehen lässt. Der Erbe kann Berufungsgründe auch nur hilfsweise anführen und sich damit dagegen absichern, dass sich der zuerst in Anspruch genommene Berufungsgrund als unzureichend erweist (Welser aaO §§ 799, 800 Rz 9 mwN). Sind die beiden Erbserklärungen aber miteinander unvereinbar, so kann die zweite Erbserklärung nur insoweit wirksam sein, als darin eine (zulässige) Änderung der ersten Erbserklärung liegt.Daraus muss noch nicht die Unzulässigkeit der zweiten Erbserklärung folgen. Der Erbe kann das Erbrecht aufgrund verschiedener Titel in Anspruch nehmen, wenn (zB) der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat oder wenn wenigstens der Erbe das Testament so auslegt, dass es Erbansprüche aufgrund des Gesetzes bestehen lässt. Der Erbe kann Berufungsgründe auch nur hilfsweise anführen und sich damit dagegen absichern, dass sich der zuerst in Anspruch genommene Berufungsgrund als unzureichend erweist (Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 9 mwN). Sind die beiden Erbserklärungen aber miteinander unvereinbar, so kann die zweite Erbserklärung nur insoweit wirksam sein, als darin eine (zulässige) Änderung der ersten Erbserklärung liegt.
Da die Erbserklärung unwiderruflich ist (§ 806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden (1 Ob 540, 541/94 = NZ 1996, 273 ua); die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird (zumindest dann) als zulässig angesehen, wenn sie auf Änderungen im Verlassenschaftsverfahren zurückzuführen ist (Welser aaO §§ 799, 800 Rz 10 mwN).Da die Erbserklärung unwiderruflich ist (Paragraph 806, ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden (1 Ob 540, 541/94 = NZ 1996, 273 ua); die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird (zumindest dann) als zulässig angesehen, wenn sie auf Änderungen im Verlassenschaftsverfahren zurückzuführen ist (Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 10 mwN).
Im vorliegenden Fall ist offengeblieben, in welchem Verhältnis die zweite Erbserklärung zur ersten Erbserklärung stehen soll. Diese Frage muss entgegen der Auffassung des Rekursgerichts bereits vor der Entscheidung über die Annahme geklärt werden, weil ihre Beantwortung darüber entscheidet, ob die zweite Erbserklärung angenommen werden kann. Das Erstgericht wird die Erbansprecherin daher zur Klarstellung aufzufordern haben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.