Rechtssatz RS0105493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105493
Entscheidungsdatum
12.02.2002
Rechtssatz
Verfügte der Erblasser in einer mündlichen letztwilligen Anordnung über den Großteil des Nachlaßvermögens, ohne eine Erbeinsetzung auszusprechen, ist die von einem Erbansprecher darauf gestützte bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß vom Gericht anzunehmen, wenn nur durch Auslegung ermittelt werden kann, ob der Erblasser nach seinem wahren Willen eine Erbeinsetzung oder bloß die Zuwendung eines Legats wollte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2191/96v
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2191/96v
Veröff: SZ 69/161
- 4 Ob 33/02k
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 33/02k
Vgl auch; Beisatz: Gemäß §122 AußStrG hat das Gericht nämlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung findet grundsätzlich nicht statt. (T1); Veröff: SZ 2002/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105493
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02191_96V0000_001