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Rechtssatz RS0105493×

Rechtssatz RS0105493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105493

Geschäftszahl

3Ob2191/96v; 4Ob33/02k

Entscheidungsdatum

12.02.2002

Rechtssatz

Verfügte der Erblasser in einer mündlichen letztwilligen Anordnung über den Großteil des Nachlaßvermögens, ohne eine Erbeinsetzung auszusprechen, ist die von einem Erbansprecher darauf gestützte bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß vom Gericht anzunehmen, wenn nur durch Auslegung ermittelt werden kann, ob der Erblasser nach seinem wahren Willen eine Erbeinsetzung oder bloß die Zuwendung eines Legats wollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2191/96v
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2191/96v
    Veröff: SZ 69/161
  • 4 Ob 33/02k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 33/02k
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß §122 AußStrG hat das Gericht nämlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung findet grundsätzlich nicht statt. (T1); Veröff: SZ 2002/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105493

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02191_96V0000_001