Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Das wird jedoch durch die Rechtsprechung, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, dahin einschränkend ausgelegt, daß eine Erbserklärung dann zurückzuweisen ist, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel jedenfalls zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den erbserklärten Erben führen kann. Es hat daher bereits das Verlassenschaftsgericht zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich der Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechts beruft, überhaupt als Testament anzusehen ist. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die zu beurteilende letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält und einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform entspricht. Bedarf es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers, um einer in der inneren und äußeren Form als Testament errichteten letztwilligen Verfügung diese Qualifikation allenfalls abzusprechen, kann das nicht im Verfahren gemäß § 122 AußStrG erfolgen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen läßt, daß die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder keiner der im Gesetz geregelten äußeren Form entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln (NZ 1995, 278; NZ 1995, 132; SZ 67/8; ebenso etwa: Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14 und 16 zu §§ 799,800 mwN).Gemäß Paragraph 122, AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Das wird jedoch durch die Rechtsprechung, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, dahin einschränkend ausgelegt, daß eine Erbserklärung dann zurückzuweisen ist, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel jedenfalls zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den erbserklärten Erben führen kann. Es hat daher bereits das Verlassenschaftsgericht zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich der Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechts beruft, überhaupt als Testament anzusehen ist. Ein solches liegt nur dann vor, wenn die zu beurteilende letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung enthält und einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform entspricht. Bedarf es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers, um einer in der inneren und äußeren Form als Testament errichteten letztwilligen Verfügung diese Qualifikation allenfalls abzusprechen, kann das nicht im Verfahren gemäß Paragraph 122, AußStrG erfolgen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen läßt, daß die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder keiner der im Gesetz geregelten äußeren Form entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln (NZ 1995, 278; NZ 1995, 132; SZ 67/8; ebenso etwa: Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14 und 16 zu Paragraphen 799,,800 mwN).
Die Vorinstanzen ließen unbeachtet, daß das aus einer Erbschaft stammende Aktivum des Nachlasses von 200.000 S den Großteil dessen Vermögens ausmacht. Bezöge sich aber eine letztwillige Verfügung auf bestimmte Vermögensgegenstände, die den Nachlaß nicht erschöpfen, so mag das zwar im allgemeinen für ein Legat sprechen, wenn auch das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ja - in Sonderfällen - den Nachlaß sogar ganz aufzehrt (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 535 mN aus der Rsp; Koziol/Welser, Grundriß II10 332), der zu erforschende wahre Wille des Erblassers (Welser in Rummel aaO Rz 7 zu §§ 552, 553) kann jedoch auch auf eine Erbeinsetzung gerichtet gewesen sein.Die Vorinstanzen ließen unbeachtet, daß das aus einer Erbschaft stammende Aktivum des Nachlasses von 200.000 S den Großteil dessen Vermögens ausmacht. Bezöge sich aber eine letztwillige Verfügung auf bestimmte Vermögensgegenstände, die den Nachlaß nicht erschöpfen, so mag das zwar im allgemeinen für ein Legat sprechen, wenn auch das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ja - in Sonderfällen - den Nachlaß sogar ganz aufzehrt (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 535, mN aus der Rsp; Koziol/Welser, Grundriß II10 332), der zu erforschende wahre Wille des Erblassers (Welser in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraphen 552, 553,) kann jedoch auch auf eine Erbeinsetzung gerichtet gewesen sein.
Der Oberste Gerichtshof sprach daher in EvBl 1950/3 auch schon aus, daß das Gericht im allgemeinen auch eine Erbserklärung aufgrund einer letztwilligen Anordnung, in der nur über einzelne Nachlaßgegenstände verfügt worden sei, anzunehmen habe, was besonders dann gelte, wenn sich diese Anordnung auf den wertvollsten Teil des Nachlasses beziehe, ohne das übrige Vermögen zu erwähnen.
In EvBl 1951/35 wurde dargelegt, daß eine Berufung zum Nachlaß als Ganzes vom Erblasser gewollt sein könne, wenn dem Erben mit einer letztwilligen Verfügung auch nur einzelne Gegenstände zugewendet worden seien, soweit diese "im Sinne des Erblassers des sen Gesamtheit (Anmerkung: nämlich des Nachlasses) darstellen". Das gelte auch, "wenn mit den vermachten Stücken das Verhältnis quotenmäßiger Nachlaßteilung zum Ausdruck gebracht" werde, während bei der Zuwendung "einzelner Sachen oder Rechte, Quantitäten oder Summen.....im Zweifel Vermächtnis anzunehmen" sei.
In EvBl 1969/94 ist - wenn auch nur als obiter dictum - die Rede davon, eine letztwillige Anordnung über einzelne, aber den wertvollsten Teil des Nachlasses darstellende Gegenstände ohne Erwähnung des übrigen Vermögens sei im österreichischen Testamentsrecht (im Anlaßfall waren die Erfordernisse eines mündlichen Testaments nach ungarischem Recht zu prüfen) als Erbeinsetzung aufgefaßt worden.
Auch in NZ 1984,178, SZ 44/38 und SZ 24/208 wird erwähnt, daß eine Erbeinsetzung allenfalls auch dann vorliegen könne, wenn der Bedachte den wertvollsten Teil des Nachlasses erhalten soll.
Diese Ausführungen belegen aber, daß jenes Verhalten des Erblassers, das der Rechtsmittelwerber als mündliche letztwillige Verfügung ansieht, jedenfalls soweit der Auslegung bedürfte, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Allein wegen des durch die Vorinstanzen herangezogenen Grundes für die Zurückweisung der bedingten Erbserklärung des Rechtsmittelwerbers ließe sich daher noch nicht mit Bestimmtheit sagen, daß keinesfalls ein zur Herbeiführung einer Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel vorliege.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Erwägungen als im Ergebnis richtig.
Der Oberste Gerichtshof vertrat am Beispiel eines mündlichen Testaments in seiner älteren Rechtsprechung die Ansicht, daß die Annahme einer Erbserklärung nicht etwa deshalb ausscheide, weil es bei Errichtung einer letztwilligen Anordnung an der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften gefehlt haben könnte (SZ 6/227). Später wurde ganz allgemein ausgesprochen, daß ua der Mangel einer hinreichenden Übereinstimmung der über ein mündliches Testament abgelegten Zeugenaussagen dessen äußere Form nicht berühre (SZ 26/161 [soweit mit unzutreffender Berufung auf RZ 1937, 333]; NZ 1968, 109). In der Folge setzte sich jedoch der - vereinzelt auch schon in der älteren Rechtsprechung (SZ 24/208) - dargelegte Standpunkt durch, daß die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testaments zu dessen äußeren Form gehöre und daher von Formungültigkeit auszugehen sei, wenn etwa die Zeugenaussagen über die Erbeinsetzung voneinander abwichen (SZ 47/129; NZ 1978, 13; NZ 1984, 178). Es bedürfe jedoch für die Annahme der Formgültigkeit eines mündlichen Testaments keiner wörtlichen, sondern lediglich einer inhaltlichen Übereinstimmung der Zeugenaussagen (NZ 1978, 13), so daß nicht bereits jeder Widerspruch einen Mangel der äußeren Form begründe (NZ 1984, 178). Nur Widersprüche über wesentliche Punkte der Erbeinsetzung, die auch durch Auslegung nicht bereinigt werden könnten, führten daher zur Formungültigkeit eines mündlichen Testaments (SZ 47/129; NZ 1984, 178). Dieser Ansicht folgten Welser (in Rummel, ABGB2 Rz 6 und 8 zu §§ 584 bis 586) und Koziol/Welser (Grundriß II10 340). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof vertrat am Beispiel eines mündlichen Testaments in seiner älteren Rechtsprechung die Ansicht, daß die Annahme einer Erbserklärung nicht etwa deshalb ausscheide, weil es bei Errichtung einer letztwilligen Anordnung an der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften gefehlt haben könnte (SZ 6/227). Später wurde ganz allgemein ausgesprochen, daß ua der Mangel einer hinreichenden Übereinstimmung der über ein mündliches Testament abgelegten Zeugenaussagen dessen äußere Form nicht berühre (SZ 26/161 [soweit mit unzutreffender Berufung auf RZ 1937, 333]; NZ 1968, 109). In der Folge setzte sich jedoch der - vereinzelt auch schon in der älteren Rechtsprechung (SZ 24/208) - dargelegte Standpunkt durch, daß die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testaments zu dessen äußeren Form gehöre und daher von Formungültigkeit auszugehen sei, wenn etwa die Zeugenaussagen über die Erbeinsetzung voneinander abwichen (SZ 47/129; NZ 1978, 13; NZ 1984, 178). Es bedürfe jedoch für die Annahme der Formgültigkeit eines mündlichen Testaments keiner wörtlichen, sondern lediglich einer inhaltlichen Übereinstimmung der Zeugenaussagen (NZ 1978, 13), so daß nicht bereits jeder Widerspruch einen Mangel der äußeren Form begründe (NZ 1984, 178). Nur Widersprüche über wesentliche Punkte der Erbeinsetzung, die auch durch Auslegung nicht bereinigt werden könnten, führten daher zur Formungültigkeit eines mündlichen Testaments (SZ 47/129; NZ 1984, 178). Dieser Ansicht folgten Welser (in Rummel, ABGB2 Rz 6 und 8 zu Paragraphen 584 bis 586) und Koziol/Welser (Grundriß II10 340). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen jener Personen, die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers - Zeugen eines mündlichen Testaments gewesen sein sollen. Einer der drei Zeugen wußte nämlich gar nicht anzugeben, worauf sich die mündlichen Erklärungen des Erblassers eigentlich bezogen. Nur die beiden anderen Zeugen ordneten diese Erklärungen inhaltlich übereinstimmend und ganz konkret einem bestimmten Gegenstand des Nachlaßvermögens (200.000 S aus einer Erbschaft) zu. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich daher auch von dem in JBl 1955,359 entschiedenen Fall. Der Mangel an Übereinstimmung gerade in dem für die Beurteilung einer allfälligen Erbeinsetzung wesentlichen Punkt läßt sich aber durch Methoden der Auslegung nicht mehr bereinigen, sodaß die letztwillige Anordnung des Erblassers, auf die der Rechtsmittelwerber seine bedingte Erbserklärung stützte, kein formgültiges mündliches Testament darstellt. Das kann aber nicht erst im Stadium der Verteilung der Parteirollen für einen Erbrechtsstreit von Bedeutung sein, sondern muß als notwendige Konsequenz der Formungültigkeit - verfahrensrechtlich eine Stufe vorher - schon zur Zurückweisung der auf ein formungültiges Testament gestützten Erbserklärung führen, was einer Verweisung auf den Rechtsweg gleichzuhalten ist (Welser in Rummel aaO Rz 17 zu §§ 799, 800 mwN).Im vorliegenden Fall fehlt es an einer inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen jener Personen, die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers - Zeugen eines mündlichen Testaments gewesen sein sollen. Einer der drei Zeugen wußte nämlich gar nicht anzugeben, worauf sich die mündlichen Erklärungen des Erblassers eigentlich bezogen. Nur die beiden anderen Zeugen ordneten diese Erklärungen inhaltlich übereinstimmend und ganz konkret einem bestimmten Gegenstand des Nachlaßvermögens (200.000 S aus einer Erbschaft) zu. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich daher auch von dem in JBl 1955,359 entschiedenen Fall. Der Mangel an Übereinstimmung gerade in dem für die Beurteilung einer allfälligen Erbeinsetzung wesentlichen Punkt läßt sich aber durch Methoden der Auslegung nicht mehr bereinigen, sodaß die letztwillige Anordnung des Erblassers, auf die der Rechtsmittelwerber seine bedingte Erbserklärung stützte, kein formgültiges mündliches Testament darstellt. Das kann aber nicht erst im Stadium der Verteilung der Parteirollen für einen Erbrechtsstreit von Bedeutung sein, sondern muß als notwendige Konsequenz der Formungültigkeit - verfahrensrechtlich eine Stufe vorher - schon zur Zurückweisung der auf ein formungültiges Testament gestützten Erbserklärung führen, was einer Verweisung auf den Rechtsweg gleichzuhalten ist (Welser in Rummel aaO Rz 17 zu Paragraphen 799, 800, mwN).
Daß der Rechtsmittelwerber nicht zur eidlichen Vernehmung der drei Testamentszeugen vorgeladen wurde (§ 66 Abs 1 AußStrG), stellte zwar einen Verfahrensmangel dar; dieser wurde aber in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt.Daß der Rechtsmittelwerber nicht zur eidlichen Vernehmung der drei Testamentszeugen vorgeladen wurde (Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG), stellte zwar einen Verfahrensmangel dar; dieser wurde aber in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt.
Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Dem aus den einleitend dargestellten Gründen zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässigen Revisionsrekurs ist jedoch ein Erfolg zu versagen.Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Dem aus den einleitend dargestellten Gründen zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässigen Revisionsrekurs ist jedoch ein Erfolg zu versagen.