Beide Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Beide Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Zum Revisionsrekurs des Krankenhauses:
Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin im Verfahren über die Frage ihrer Rechtsfähigkeit Parteistellung hat. Sie selbst räumt ein, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Kongregation ***** sei, steht aber in sich widersprüchlich gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass das Krankenhaus selbst rechtsfähig und damit zur Abgabe einer Erbserklärung legitimiert sei. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte aber nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über die Krankenanstalten (KAG) und das hier maßgebliche OÖ KAG unterscheiden nach der Aufgabenstellung zwischen öffentlichen, gemeinnützigen nichtöffentlichen und privaten Krankenanstalten. Nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich besitzt - abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen - keine dieser Anstalten eigene Rechtspersönlichkeit, sondern liegt die Rechtspersönlichkeit immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser nun eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder des privaten Rechtes oder eine Privatperson sein (Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 13; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 26; EvBl 1966/9). Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die dann nach Art II des Konkordates BGBl 1934/II 2 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (Radner aaO 11). Fraglich könnte nur sein, ob auf Grund des Konkordates auch für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes selbständige kirchliche Krankenanstalten mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden können. Nach dem Codex des kanonischen Rechts (can 114 § 1) entstehen juristische Personen durch Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität. Auf ein solches Dekret beruft sich die Rekurswerberin nicht. Nach der Aktenlage besteht dafür auch keinerlei Anhaltspunkt, es ist sogar das Gegenteil durch die vorgelegte Urkunde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an das Krankenhaus durch den k.k. Statthaltereirat vom 5. 1. 1904 indiziert, richtet sich die mit Zustimmung des ob-der-ennsischen Landtages erfolgte Verleihung doch ausdrücklich an die Kongregation und nicht an das Krankenhaus. Entgegen den Rekursausführungen ergibt sich aus der Anerkennung des Öffentlichkeitsrechts noch kein Anhaltspunkt für die Rechtspersönlichkeit des Krankenhauses. Nach der geltenden Rechtslage verleiht die Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht (§ 14 KAG; § 35 OÖ KAG). Es kann nur verliehen werden, wenn die Krankenanstalt von den im § 36 Abs 1 Z 4 OÖ KAG angeführten Rechtsträgern verwaltet und betrieben wird, wobei der Rechtsträger die für den Betrieb erforderlichen Mittel nachzuweisen hat (Abs 2 leg cit). Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Krankenanstaltenrecht begründet das verliehene Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt eine Reihe besonderer Rechte und Pflichten des Rechtsträgers (beispielsweise über die Aufnahmepflicht und die Bestimmung der Taxen), ist aber für die Frage der Rechtspersönlichkeit der Krankenanstalt ohne jede Relevanz. Dass demgegenüber im Jahr 1904 eine andere Rechtslage bestanden hätte, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Auch im außerstreitigen Verfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (6 Ob 11/99g mwN). Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist die Zurückweisung ihrer Erbserklärung und die Abweisung (richtig ebenfalls Zurückweisung) ihres Antrags auf Zurückweisung der Erbserklärung des Witwers nicht zu beanstanden, ohne dass über die gegebene Begründung hinaus weitere Rechtsausführungen notwendig wären.Vorauszuschicken ist, dass die Rekurswerberin im Verfahren über die Frage ihrer Rechtsfähigkeit Parteistellung hat. Sie selbst räumt ein, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Kongregation ***** sei, steht aber in sich widersprüchlich gleichzeitig auf dem Standpunkt, dass das Krankenhaus selbst rechtsfähig und damit zur Abgabe einer Erbserklärung legitimiert sei. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte aber nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über die Krankenanstalten (KAG) und das hier maßgebliche OÖ KAG unterscheiden nach der Aufgabenstellung zwischen öffentlichen, gemeinnützigen nichtöffentlichen und privaten Krankenanstalten. Nach der derzeitigen Rechtslage in Österreich besitzt - abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen - keine dieser Anstalten eigene Rechtspersönlichkeit, sondern liegt die Rechtspersönlichkeit immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser nun eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder des privaten Rechtes oder eine Privatperson sein (Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 13; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 26,; EvBl 1966/9). Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die dann nach Artikel römisch zwei, des Konkordates BGBl 1934/II 2 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben (Radner aaO 11). Fraglich könnte nur sein, ob auf Grund des Konkordates auch für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes selbständige kirchliche Krankenanstalten mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden können. Nach dem Codex des kanonischen Rechts (can 114 Paragraph eins,) entstehen juristische Personen durch Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität. Auf ein solches Dekret beruft sich die Rekurswerberin nicht. Nach der Aktenlage besteht dafür auch keinerlei Anhaltspunkt, es ist sogar das Gegenteil durch die vorgelegte Urkunde über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an das Krankenhaus durch den k.k. Statthaltereirat vom 5. 1. 1904 indiziert, richtet sich die mit Zustimmung des ob-der-ennsischen Landtages erfolgte Verleihung doch ausdrücklich an die Kongregation und nicht an das Krankenhaus. Entgegen den Rekursausführungen ergibt sich aus der Anerkennung des Öffentlichkeitsrechts noch kein Anhaltspunkt für die Rechtspersönlichkeit des Krankenhauses. Nach der geltenden Rechtslage verleiht die Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht (Paragraph 14, KAG; Paragraph 35, OÖ KAG). Es kann nur verliehen werden, wenn die Krankenanstalt von den im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, OÖ KAG angeführten Rechtsträgern verwaltet und betrieben wird, wobei der Rechtsträger die für den Betrieb erforderlichen Mittel nachzuweisen hat (Absatz 2, leg cit). Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Krankenanstaltenrecht begründet das verliehene Öffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt eine Reihe besonderer Rechte und Pflichten des Rechtsträgers (beispielsweise über die Aufnahmepflicht und die Bestimmung der Taxen), ist aber für die Frage der Rechtspersönlichkeit der Krankenanstalt ohne jede Relevanz. Dass demgegenüber im Jahr 1904 eine andere Rechtslage bestanden hätte, wird im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Auch im außerstreitigen Verfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (6 Ob 11/99g mwN). Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist die Zurückweisung ihrer Erbserklärung und die Abweisung (richtig ebenfalls Zurückweisung) ihres Antrags auf Zurückweisung der Erbserklärung des Witwers nicht zu beanstanden, ohne dass über die gegebene Begründung hinaus weitere Rechtsausführungen notwendig wären.
Zum Revisionsrekurs des Witwers:
Das Rekursgericht hat im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 122 AußStrG (SZ 43/193; 1 Ob 209/98m) die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts des Witwers gemäß § 122 AußStrG für noch nicht erbracht angesehen und eine Entscheidung darüber dem fortzusetzenden Verfahren vorbehalten. Auch diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist nicht erheblich im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, dies auch aus dem weiteren Grund, dass bereits eine auf Grund des Testaments abgegebene Erbserklärung der zweifelsfrei Rechtspersönlichkeit genießenden Kongregation vorliegt. Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären (SZ 67/8; 7 Ob 60/99w uva).Das Rekursgericht hat im Sinne der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 122, AußStrG (SZ 43/193; 1 Ob 209/98m) die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts des Witwers gemäß Paragraph 122, AußStrG für noch nicht erbracht angesehen und eine Entscheidung darüber dem fortzusetzenden Verfahren vorbehalten. Auch diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, dies auch aus dem weiteren Grund, dass bereits eine auf Grund des Testaments abgegebene Erbserklärung der zweifelsfrei Rechtspersönlichkeit genießenden Kongregation vorliegt. Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären (SZ 67/8; 7 Ob 60/99w uva).