Rechtssatz RS0113192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113192
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Ob die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 122 AußStrG als erbracht anzusehen ist oder nicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage.Ob die Ausweisung des gesetzlichen Erbrechts gemäß Paragraph 122, AußStrG als erbracht anzusehen ist oder nicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113192
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00321_99W0000_002