Die Frage einer Erbunwürdigkeit der Klägerin entscheidet die beiden verbundenen Verfahren gleichermaßen. Die Beklagten halten auch in der Revision daran fest, dass die Klägerin sowohl nach § 540 ABGB als auch unter dem Blickwinkel des § 542 ABGB erbunwürdig sei. Die bisherige Rechtsprechung zu § 540 ABGB, wonach sich die strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst richten müsse, sei zu restriktiv. Vom Schrifttum, insbesondere zuletzt von Jud in NZ 2006/13, werde ein Angriff gegen die Rechtssphäre der Pflichtteilsberechtigten als ausreichend (tatbestandsmäßig) angesehen. Da § 540 ABGB versuche, dem vermutlichen Willen des Erblassers zu entsprechen, sei davon auszugehen, dass die der Klägerin vorgeworfenen Handlungen (Unterschlagung eines Verkaufserlöses und von Sparbüchern) im Sinne des vermuteten Willens des Erblassers als Erbunwürdigkeitsgrund anzusehen seien. Nach § 542 ABGB komme es auf die Vereitelung des Willens des Erblassers an, wobei die Aufzählung der Tatbestände demonstrativ sei. Erbunwürdig nach dieser Bestimmung sei jeder, der eine dem wahren Willen des Erblassers widersprechende Ordnung der Erbfolge herbeizuführen suche. Bereits die Vereitelung eines Teiles des Willens des Erblassers genüge, weshalb im vorliegenden Fall die „Unterdrückung" von sechs Sparbüchern (im Werte von ca EUR 70.000,-- bis EUR 80.000,--) und eines Bargeldbetrages von ca EUR 40.000,-- ausreiche, um eine Vereitelung des Erblasserwillens zu bejahen. Die Nachlassaktiva seien vom Erstgericht aktenwidrig zu hoch angenommen worden. Die von der Klägerin entzogenen Werte stellten nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, nur ein Sechstel, sondern mehr als ein Drittel des reinen Nachlassvermögens dar. Jede vorsätzliche Handlung, die sich gegen einen erheblichen Teil der Verlassenschaft beziehe, müsse nach § 542 ABGB zur Erbunwürdigkeit führen. Es wären daher Beweise über die behaupteten Handlungen der Klägerin aufzunehmen gewesen. Das Berufungsgericht vermisse zu Unrecht für die Anwendbarkeit des § 542 ABGB erforderliches Vorbringen. Von den Beklagten sei deutlich der Vorwurf einer absichtlichen Entziehung insbesondere der Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren zum Ausdruck gebracht worden („Veruntreuung der Sparbücher").Die Frage einer Erbunwürdigkeit der Klägerin entscheidet die beiden verbundenen Verfahren gleichermaßen. Die Beklagten halten auch in der Revision daran fest, dass die Klägerin sowohl nach Paragraph 540, ABGB als auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 542, ABGB erbunwürdig sei. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 540, ABGB, wonach sich die strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst richten müsse, sei zu restriktiv. Vom Schrifttum, insbesondere zuletzt von Jud in NZ 2006/13, werde ein Angriff gegen die Rechtssphäre der Pflichtteilsberechtigten als ausreichend (tatbestandsmäßig) angesehen. Da Paragraph 540, ABGB versuche, dem vermutlichen Willen des Erblassers zu entsprechen, sei davon auszugehen, dass die der Klägerin vorgeworfenen Handlungen (Unterschlagung eines Verkaufserlöses und von Sparbüchern) im Sinne des vermuteten Willens des Erblassers als Erbunwürdigkeitsgrund anzusehen seien. Nach Paragraph 542, ABGB komme es auf die Vereitelung des Willens des Erblassers an, wobei die Aufzählung der Tatbestände demonstrativ sei. Erbunwürdig nach dieser Bestimmung sei jeder, der eine dem wahren Willen des Erblassers widersprechende Ordnung der Erbfolge herbeizuführen suche. Bereits die Vereitelung eines Teiles des Willens des Erblassers genüge, weshalb im vorliegenden Fall die „Unterdrückung" von sechs Sparbüchern (im Werte von ca EUR 70.000,-- bis EUR 80.000,--) und eines Bargeldbetrages von ca EUR 40.000,-- ausreiche, um eine Vereitelung des Erblasserwillens zu bejahen. Die Nachlassaktiva seien vom Erstgericht aktenwidrig zu hoch angenommen worden. Die von der Klägerin entzogenen Werte stellten nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, nur ein Sechstel, sondern mehr als ein Drittel des reinen Nachlassvermögens dar. Jede vorsätzliche Handlung, die sich gegen einen erheblichen Teil der Verlassenschaft beziehe, müsse nach Paragraph 542, ABGB zur Erbunwürdigkeit führen. Es wären daher Beweise über die behaupteten Handlungen der Klägerin aufzunehmen gewesen. Das Berufungsgericht vermisse zu Unrecht für die Anwendbarkeit des Paragraph 542, ABGB erforderliches Vorbringen. Von den Beklagten sei deutlich der Vorwurf einer absichtlichen Entziehung insbesondere der Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren zum Ausdruck gebracht worden („Veruntreuung der Sparbücher").
Der Senat hat dazu erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ganz herrschender Meinung die Grundsätze des § 540 ABGB auch für die Legatsunwürdigkeit gelten (EvBl 1959, 378/217; EvBl 1968, 572/355 = JBl 1970, 205; RIS-Justiz RS0012264; Weiß in Klang2, III 93; Welser in Rummel3 § 540 Rz 1 ua). Nach § 540 ABGB Fall 1 (Fall 2 kommt hier nicht in Betracht) ist erbunwürdig, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe. Gestützt auf diesen Wortlaut und insbesondere auch auf die Materialien zur dritten Teilnovelle zum ABGB (zur Entstehungsgeschichte der geltenden Gesetzesfassung und der daran anknüpfenden historischen Interpretation vgl insbes Weiß aaO, 99 AnmVorauszuschicken ist, dass nach ganz herrschender Meinung die Grundsätze des Paragraph 540, ABGB auch für die Legatsunwürdigkeit gelten (EvBl 1959, 378/217; EvBl 1968, 572/355 = JBl 1970, 205; RIS-Justiz RS0012264; Weiß in Klang2, römisch drei 93; Welser in Rummel3 Paragraph 540, Rz 1 ua). Nach Paragraph 540, ABGB Fall 1 (Fall 2 kommt hier nicht in Betracht) ist erbunwürdig, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe. Gestützt auf diesen Wortlaut und insbesondere auch auf die Materialien zur dritten Teilnovelle zum ABGB (zur Entstehungsgeschichte der geltenden Gesetzesfassung und der daran anknüpfenden historischen Interpretation vergleiche insbes Weiß aaO, 99 Anm
28) hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nur eine strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst zur Erbunwürdigkeit führe (SZ 24/21 = EvBl 1951/54; JBl 1954, 174; EvBl 1959/217; zust Weiß aaO, III 99). Es trifft zu, dass dagegen von der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch eine (entsprechend sanktionierte) strafbare Handlung gegen Dritte, die die „Familienrechtssphäre" oder die „Gefühlssphäre" des Erblassers schwer verletzt, zur Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB führen müsse (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes2 II/2, 372; Steinwenter, Erbrechtliche Miszellen, JBl 1955, 157 [159]; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2, 54; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 36; Welser aaO § 540 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 540 Rz 9). Dies näher zu erörtern erübrigt sich hier aber, weil auch die Vertreter dieser die betreffende Judikatur kritisierenden Rechtsansicht gleichermaßen wie der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die strafbare Handlung nur bei Lebzeiten des Erblassers begangen werden kann (Welser aaO Rz 5; Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 540 Rz 9; JBl 1954, 174).28) hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nur eine strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst zur Erbunwürdigkeit führe (SZ 24/21 = EvBl 1951/54; JBl 1954, 174; EvBl 1959/217; zust Weiß aaO, römisch drei 99). Es trifft zu, dass dagegen von der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch eine (entsprechend sanktionierte) strafbare Handlung gegen Dritte, die die „Familienrechtssphäre" oder die „Gefühlssphäre" des Erblassers schwer verletzt, zur Erbunwürdigkeit nach Paragraph 540, ABGB führen müsse (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes2 II/2, 372; Steinwenter, Erbrechtliche Miszellen, JBl 1955, 157 [159]; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2, 54; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 36; Welser aaO Paragraph 540, Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB3 Paragraph 540, Rz 9). Dies näher zu erörtern erübrigt sich hier aber, weil auch die Vertreter dieser die betreffende Judikatur kritisierenden Rechtsansicht gleichermaßen wie der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die strafbare Handlung nur bei Lebzeiten des Erblassers begangen werden kann (Welser aaO Rz 5; Eccher in Schwimann, ABGB3 römisch drei Paragraph 540, Rz 9; JBl 1954, 174).
Daran ist festzuhalten. Der - soweit überblickbar: einzigen - Gegenmeinung von Jud (§ 540 ABGB - Erbunwürdigkeit und Tod des Erblassers, NZ 2006/13) kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beigepflichtet werden. Birgt doch, wie die Genannte an sich selbst erkennt, ihre Ansicht, dass grundsätzlich auch eine (bis zu 40 Jahre) nach dem Tod des Erblassers begangene strafbare Handlung zur Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB führe, die Gefahr uferloser Auswirkungen in sich (vgl schon Unger, Erbrecht4, 24 Anm 12). Da die der Klägerin von den Beklagten vorgeworfenen Handlungen alle nach dem Tod des Erblassers gesetzt worden sein sollen, ist § 540 ABGB - wie von den Vorinstanzen demnach zutreffend erkannt wurde - hier unanwendbar.Daran ist festzuhalten. Der - soweit überblickbar: einzigen - Gegenmeinung von Jud (Paragraph 540, ABGB - Erbunwürdigkeit und Tod des Erblassers, NZ 2006/13) kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beigepflichtet werden. Birgt doch, wie die Genannte an sich selbst erkennt, ihre Ansicht, dass grundsätzlich auch eine (bis zu 40 Jahre) nach dem Tod des Erblassers begangene strafbare Handlung zur Erbunwürdigkeit nach Paragraph 540, ABGB führe, die Gefahr uferloser Auswirkungen in sich vergleiche schon Unger, Erbrecht4, 24 Anmerkung 12). Da die der Klägerin von den Beklagten vorgeworfenen Handlungen alle nach dem Tod des Erblassers gesetzt worden sein sollen, ist Paragraph 540, ABGB - wie von den Vorinstanzen demnach zutreffend erkannt wurde - hier unanwendbar.
Zu prüfen bleibt, ob Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB anzunehmen ist, welche Bestimmung (nur) dort Anwendung findet, wo § 540 ABGB unanwendbar ist (Weiß aaO III 104). Danach ist vom Erbrechte ausgeschlossen, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicherweise verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat.Zu prüfen bleibt, ob Erbunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 542, ABGB anzunehmen ist, welche Bestimmung (nur) dort Anwendung findet, wo Paragraph 540, ABGB unanwendbar ist (Weiß aaO römisch drei 104). Danach ist vom Erbrechte ausgeschlossen, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicherweise verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch § 542 ABGB jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch im Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln (1 Ob 175/99p mwN). Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0112469). Der Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke und die Wertung zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll (NZ 1985, 13; SZ 57/147; RIS-Justiz RS0012273). Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend (JBl 1954, 174; NZ 1985, 13; SZ 57/147; RIS-Justiz RS0012271; Welser aaO § 542 Rz 4 ua). Zwar kann eine Unterdrückung (Vereitelung) des Willens des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten vorkommen; es liegt aber, wie schon Weiß, aaO 109, hingewiesen hat, in der Natur der Sache, dass sie „in erster Reihe nach dem Tode des Erblassers stattfindet". Anders als § 540 ABGB kann eine Erbunwürdigkeit nach § 542 ABGB nach herrschender Ansicht also auch erst nach dem Tod des Erblassers verwirklicht werden (Eccher aaO § 542 ABGB Rz 5 mwN ua). Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 aufgezählten Gründen gleichkommt (JBl 1954, 174; Dittrich/Tades, ABGB (MTK)22, 272; es muss also eine „Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung" (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 38) beabsichtigt sein.Nach ständiger Rechtsprechung wird durch Paragraph 542, ABGB jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch im Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln (1 Ob 175/99p mwN). Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0112469). Der Regelung des Paragraph 542, ABGB liegt der Gedanke und die Wertung zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll (NZ 1985, 13; SZ 57/147; RIS-Justiz RS0012273). Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB nicht erschöpfend (JBl 1954, 174; NZ 1985, 13; SZ 57/147; RIS-Justiz RS0012271; Welser aaO Paragraph 542, Rz 4 ua). Zwar kann eine Unterdrückung (Vereitelung) des Willens des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten vorkommen; es liegt aber, wie schon Weiß, aaO 109, hingewiesen hat, in der Natur der Sache, dass sie „in erster Reihe nach dem Tode des Erblassers stattfindet". Anders als Paragraph 540, ABGB kann eine Erbunwürdigkeit nach Paragraph 542, ABGB nach herrschender Ansicht also auch erst nach dem Tod des Erblassers verwirklicht werden (Eccher aaO Paragraph 542, ABGB Rz 5 mwN ua). Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, aufgezählten Gründen gleichkommt (JBl 1954, 174; Dittrich/Tades, ABGB (MTK)22, 272; es muss also eine „Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung" (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 38) beabsichtigt sein.
Dies ist mit den Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu verneinen: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte (ein Geldbetrag, Sparbücher, diverse Gegenstände) zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten oder, wie die Klägerin behauptet, in deren Eigentum standen und daher nicht nachlasszugehörig waren. Hingegen wurde und wird die Alleinerbeneigenschaft der Beklagten von der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen.
Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der betreffenden strittigen Vermögenswerte, sondern ob der Klägerin eine „Unterdrückung des bereits errichteten letzten Willens" (vgl Weiß aaO 108 f) vorzuwerfen ist. Da nach den festgestellten Umständen der Klägerin eine solche Absicht nicht unterstellt werden und ihr daher ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der betreffenden strittigen Vermögenswerte, sondern ob der Klägerin eine „Unterdrückung des bereits errichteten letzten Willens" vergleiche Weiß aaO 108 f) vorzuwerfen ist. Da nach den festgestellten Umständen der Klägerin eine solche Absicht nicht unterstellt werden und ihr daher ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die der Klägerin von den Beklagten zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung waren, wie verzeichnet, auf der Basis des addierten Gesamtstreitwertes (EUR 6.900,-- + EUR 7.000,-- = EUR 13.900,--) zu ermitteln (vgl Obermaier, Das Kosenhandbuch Rz 253 mwN). Da der Zweit- und der Drittbeklagte nur an einem der beiden miteinander verbundenen Verfahren beteiligt sind, haben sie entsprechend dem Streitwert dieses Verfahrens (EUR 7.000,--) der Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten 50,4 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Ersatz der restlichen 49,6 % der Kosten der Revisionsbeantwortung war dem Erstbeklagten allein aufzutragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die der Klägerin von den Beklagten zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung waren, wie verzeichnet, auf der Basis des addierten Gesamtstreitwertes (EUR 6.900,-- + EUR 7.000,-- = EUR 13.900,--) zu ermitteln vergleiche Obermaier, Das Kosenhandbuch Rz 253 mwN). Da der Zweit- und der Drittbeklagte nur an einem der beiden miteinander verbundenen Verfahren beteiligt sind, haben sie entsprechend dem Streitwert dieses Verfahrens (EUR 7.000,--) der Klägerin zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten 50,4 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Ersatz der restlichen 49,6 % der Kosten der Revisionsbeantwortung war dem Erstbeklagten allein aufzutragen.