Rechtssatz RS0121922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121922
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor.Nach herrschender Meinung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in Paragraph 542, ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in Paragraph 542, ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 542, ABGB nicht vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 43/07k
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T1); Veröff: SZ 2007/48
- 8 Ob 112/08s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
Auch; nur: Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB ist nicht erschöpfend. (T2); Beisatz: Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten. (T3); Beisatz: Hat sich jemand in der Absicht, den Willen des Erblassers (schriftliches Testament) zu vereiteln, auf ein mündliches Testament berufen, von dem er wusste, das es nie errichtet wurde, so ist er im Sinne des § 542 ABGB erbunwürdig. (T4)
- 6 Ob 264/11h
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 264/11h
- 2 Ob 220/20x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 220/20x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121922
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0070OB00043_07K0000_002