Rechtssatz RS0014976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014976
Geschäftszahl
1Ob128/29; 1Ob281/06i
Entscheidungsdatum
03.05.2007
Rechtssatz
Hat der Erbe den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens mit Erfolg gehindert, so wird die hiedurch begründete Erbunwürdigkeit dadurch nicht wieder beseitigt, dass der Erblasser später seine Testierfähigkeit wieder erlangt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 128/29
Entscheidungstext OGH 19.02.1929 1 Ob 128/29
Veröff: SZ 11/42
- 1 Ob 281/06i
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 281/06i
Vgl auch; Beisatz: Durch §542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0014976
Dokumentnummer
JJR_19290219_OGH0002_0010OB00128_2900000_001