Entscheidungsgründe:
Die am 26.2.1993 verstorbene Gisela G***** hat zwei Kinder hinterlassen, die Klägerin, Brigitte S***** (vormals G***** geborene B*****), geboren am 6.7.1945 und Betty H***** (geborene G*****), geboren am 7.5.1937. Ihre Enkelin Sylvia H*****, die Beklagte, ist die Tochter der Klägerin.
Gisela G***** hinterließ eine als "Vermächtnis" bezeichnete letztwillige Verfügung vom 20.10.1992 mit folgendem wesentlichem Wortlaut:
I. Ich vermache die mir zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ 1869 KG ***** mit den Grundstücken Nr 402/1 Garten und 402/2 Baufläche samt dem darauf erbauten Haus, R*****gasse *****, sowie sämtliches in diesem Hause befindliche Inventar a) zu 1/4 meiner Tochter Brigitte G***** geborene B***** geboren 6.7.1945 und b) zu 3/4-Anteilen meiner Enkelin Sylvia H***** geboren 19.5.1963.römisch eins. Ich vermache die mir zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ 1869 KG ***** mit den Grundstücken Nr 402/1 Garten und 402/2 Baufläche samt dem darauf erbauten Haus, R*****gasse *****, sowie sämtliches in diesem Hause befindliche Inventar a) zu 1/4 meiner Tochter Brigitte G***** geborene B***** geboren 6.7.1945 und b) zu 3/4-Anteilen meiner Enkelin Sylvia H***** geboren 19.5.1963.
II. Kann oder will Brigitte G***** dieses Legat nicht annehmen, so wächst der 1/4-Anteil meiner Enkelin Sylvia H***** zu.römisch zwei. Kann oder will Brigitte G***** dieses Legat nicht annehmen, so wächst der 1/4-Anteil meiner Enkelin Sylvia H***** zu.
III. Für den Fall der Annahme des Vermächtnisses durch Sylvia H***** ist diese verpflichtet, an meine Tochter Betty H***** geborene G***** geboren 7.5.1937 eine Abfindungsauszahlung in Höhe von S 500.000 spesen- und abzugsfrei zur Auszahlung zu bringen. Die Begleichung dieser Schuld hat spätestens sechs Monate nach meinem Ableben zu erfolgen.römisch drei. Für den Fall der Annahme des Vermächtnisses durch Sylvia H***** ist diese verpflichtet, an meine Tochter Betty H***** geborene G***** geboren 7.5.1937 eine Abfindungsauszahlung in Höhe von S 500.000 spesen- und abzugsfrei zur Auszahlung zu bringen. Die Begleichung dieser Schuld hat spätestens sechs Monate nach meinem Ableben zu erfolgen.
IV. Nimmt Brigitte G***** das Legat gemäß Punkt I an, so ist sie verpflichtet, zugunsten ihrer Tochter Sylvia H***** ein lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenußrecht ob dem 1/4-Anteil an EZ 1869 KG ***** einzuräumen und eine entsprechende Einverleibungsbewilligung für die grundbücherliche Eintragung dieses Fruchtgenußrechtes abzugeben. Dieses Recht ist von Sylvia H***** auf ihre Lebensdauer insbesonders als Dienstbarkeit der Wohnung, und zwar auch gemeinsam mit ihren Nachkommen auszuüben.römisch vier. Nimmt Brigitte G***** das Legat gemäß Punkt römisch eins an, so ist sie verpflichtet, zugunsten ihrer Tochter Sylvia H***** ein lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenußrecht ob dem 1/4-Anteil an EZ 1869 KG ***** einzuräumen und eine entsprechende Einverleibungsbewilligung für die grundbücherliche Eintragung dieses Fruchtgenußrechtes abzugeben. Dieses Recht ist von Sylvia H***** auf ihre Lebensdauer insbesonders als Dienstbarkeit der Wohnung, und zwar auch gemeinsam mit ihren Nachkommen auszuüben.
V. Das Legat für meine Tochter Brigitte G***** sowie die Abfindungsauszahlung für meine Tochter Betty H***** sind als Vorausvermächtnisse anzusehen und daher in ihre gesetzlichen Erbteile nicht einzurechnen."römisch fünf. Das Legat für meine Tochter Brigitte G***** sowie die Abfindungsauszahlung für meine Tochter Betty H***** sind als Vorausvermächtnisse anzusehen und daher in ihre gesetzlichen Erbteile nicht einzurechnen."
Der Wert des reinen Nachlasses zum Todeszeitpunkt betrug 1,606.401,05 S, jener der Liegenschaft 1,612.800 S. Unter Berücksichtigung der durch die Miteigentumsgemeinschaft bedingten Erschwernisse bei der Veräußerung und Verwertung ist vom 1/4 Anteil ein Abzug von 15 % anzunehmen. Das der Beklagten eingeräumte Fruchtgenußrecht ist mit 576.000 S zu bewerten.
Die Klägerin und ihre Schwester haben je zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgegeben, aufgrund derer ihnen der Nachlaß je zur Hälfte eingeantwortet wurde. Die Klägerin hat das ihr zugedachte Vermächtnis unter Vorbehalt der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche ausgeschlagen, sie hat, ebenso wie ihre Schwester, aus der Verlassenschaft lediglich einen Barbetrag von 22.647,88 S erhalten; die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft geworden und hat das Sublegat an die Schwester der Klägerin von 500.000 S erfüllt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten 378.952,12 S als Pflichtteilsergänzung. Die Aktiven des Nachlasses hätten bis auf geringfügig vorhandenes Bargeld aus der Liegenschaft EZ 1869 KG ***** mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus bestanden, der Verkehrswert betrage 1,612.800 S. Der der Klägerin vermachte 1/4-Anteil sei durch das für die eine Generation jüngere Beklagte vorgesehene lebenslängliche unentgeltliche Fruchgenußrecht praktisch wertlos, weshalb die Klägerin das ihr zugedachte Legat nicht angenommen habe, so daß dieses nach der letztwilligen Verfügung der Beklagten zugewachsen sei. Der Pflichtteilsanspruch sei mit 1/4 des Wertes des reinen Nachlasses zu bemessen und betrage daher 401.600 S. Abzüglich der aus einem Sparguthaben aus dem Nachlaß erhaltenen 22.647,88 S ergebe sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 378.952,12 S.
Die Beklagte wandte ein, die Klägerin könne durch die Ausschlagung des ihr zugedachten Anteiles an der Liegenschaft nicht bessergestellt werden. Sie müsse sich deren (anteiligen) Wert anrechnen lassen, ohne daß sie einen Ausgleich in Geld verlangen könne. Durch das Legat wäre der Pflichtteilsanspruch zur Gänze abgedeckt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vom Erblasser dem Noterben hinterlassene Sachzuwendung auch für den Noterben bindend sei oder ob sich dieser stets auf seinen Geldanspruch berufen könne, kam es nach eingehender Darstellung der historischen Entwicklung und der Redaktionsgeschichte der §§ 774 und 808 Satz 3 ABGB zu dem Ergebnis, daß der Pflichtteilsanspruch nach der ursprünglichen Konzeption des ABGB ein Quotenanspruch auf Sachwerte gewesen sei und daher auch durch Hinterlassung eines Erbteiles oder Vermächtnisses befriedigt werden könne. § 808 Satz 3 ABGB bedeute nur, daß der Erbe den unbequemen Rest ausschlagen könne. Das Problem des Wertes bzw der Wertlosigkeit von dem Noterben zugewendeten Nachlaßstücken sei ausschließlich auf Tatsachenebene zu lösen. Im Hinblick auf § 774 Satz 3 ABGB sei bei der Anrechnung des Legates auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin von dem zugewendeten unbelasteten Liegenschaftsteil auszugehen, da es der Klägerin offengestanden sei, sich auf die Unwirksamkeit der Belastung (das Fruchtgenußrecht zugunsten der Beklagten) zu berufen. Ein allfälliger Abschlag für Schwierigkeiten bei der Verwaltung und beim Verkauf, die sich aus der Eigentumsgemeinschaft ergeben würden, sei nicht vorzunehmen, weil diese Eigentumsgemeinschaft auch bei der gesetzlichen Erbfolge eingetreten wäre. Damit wären die Ansprüche der Klägerin bereits ausreichend abgegolten gewesen.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vom Erblasser dem Noterben hinterlassene Sachzuwendung auch für den Noterben bindend sei oder ob sich dieser stets auf seinen Geldanspruch berufen könne, kam es nach eingehender Darstellung der historischen Entwicklung und der Redaktionsgeschichte der Paragraphen 774 und 808 Satz 3 ABGB zu dem Ergebnis, daß der Pflichtteilsanspruch nach der ursprünglichen Konzeption des ABGB ein Quotenanspruch auf Sachwerte gewesen sei und daher auch durch Hinterlassung eines Erbteiles oder Vermächtnisses befriedigt werden könne. Paragraph 808, Satz 3 ABGB bedeute nur, daß der Erbe den unbequemen Rest ausschlagen könne. Das Problem des Wertes bzw der Wertlosigkeit von dem Noterben zugewendeten Nachlaßstücken sei ausschließlich auf Tatsachenebene zu lösen. Im Hinblick auf Paragraph 774, Satz 3 ABGB sei bei der Anrechnung des Legates auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin von dem zugewendeten unbelasteten Liegenschaftsteil auszugehen, da es der Klägerin offengestanden sei, sich auf die Unwirksamkeit der Belastung (das Fruchtgenußrecht zugunsten der Beklagten) zu berufen. Ein allfälliger Abschlag für Schwierigkeiten bei der Verwaltung und beim Verkauf, die sich aus der Eigentumsgemeinschaft ergeben würden, sei nicht vorzunehmen, weil diese Eigentumsgemeinschaft auch bei der gesetzlichen Erbfolge eingetreten wäre. Damit wären die Ansprüche der Klägerin bereits ausreichend abgegolten gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 53.141,84 S samt Anhang zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren 325.810,28 S ab.
In den §§ 762 bis 796 ABGB seien die Beschränkungen der Testierfreiheit dahin geregelt, daß bestimmten nahen Angehörigen jedenfalls wertmäßig ein Mindestanteil am Wert des reinen Nachlasses zukommen müsse. Dabei sei das gesamte hinterlassene Vermögen des Erblassers zu berücksichtigen, auch etwaige Vermächtnisse. Ausgangspunkt sei nicht der Wert der vom gegenständlichen Vermächtnis umfaßten Liegenschaft, sondern der Wert des reinen Nachlasses, der mit 1,606.401,05 S feststehe. Ob ein konkreter Pflichtteilsanspruch gegeben sei, hänge davon ab, ob der Erblasser seiner Verpflichtung zur Hinterlassung des Pflichtteiles entsprochen habe. Nach § 774 ABGB könne der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses auch ohne ausdrückliche Benennung als Pflichtteil hinterlassen werden, müsse dem Noterben aber zur Gänze freibleiben. Jede einschränkende Bedingung oder Belastung sei als ungültig anzusehen, es sei denn, dem Noterben sei ein größerer Erbteil zugedacht, wobei die Belastung dann nur auf den Teil, der den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden könne. Der Pflichtteil der Klägerin sei ausgehend von einem reinen Nachlaß im Ausmaß von 1,606.401,05 S mit 401.600,25 S zu berechnen. Davon müsse die Klägerin sich jedenfalls die erhaltenen 22.647,88 S anrechnen lassen. § 808 ABGB sehe vor, daß ein zum Erben Eingesetzter, dem auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, nicht befugt sei, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln; er müsse die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder ihr entsagen. Personen, denen ein Pflichtteil gebühre, könnten jedoch die Erbschaft mit dem Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen. Die Regelung des § 808 ABGB finde sich nicht mehr bei den Bestimmungen über den Pflichtteil, sondern im XV.Hauptstück von der "Besitznehmung der Erbschaft". Durch diese Bestimmung solle eine Vereitelung des letzten Willens, in dem ein im Testament bedachter gesetzlicher Erbe sich auf sein gesetzliches Erbrecht berufe, hintangehalten werden. Die Fälle, in denen diese Regelung tatsächlich einen Anwendungsbereich habe, seien im Hinblick auf die Bestimmungen, wonach jener, der den ausgeschlagenen Erbteil erhalte, auch die damit angeknüpften Lasten und alle übrigen Verfügungen des Erblassers befolgen müsse, nur in wenigen Konstellationen denkbar. Die Regelungen über die Besitznehmung der Erbschaft seien nur auf die Einantwortung in den Nachlaß als Erbe, nicht jedoch auf die Geltendmachung von Forderungen als Legatar zu beziehen. Letztere seien in den §§ 684 f ABGB geregelt. Es bestehe kein Anlaß, über den Wortsinn und die Systematik hinaus die Bestimmung des § 808 ABGB auch auf Vermächtnisse auszudehnen. Dabei sei zu bedenken, daß sonst etwa ein gesetzlicher Erbe, der die Erbschaft angenommen habe, wenn er ein unbequemes Vermächtnis ausschlage, auch sein gesetzliches Erbrecht wieder verlieren würde. Auch die Literatur (Rechberger, Die Ausschlagung der letztwilligen Zuwendung JBl 1973, 295 und Weiß in Klang2 III, 1010) befasse sich nicht mit der Frage, ob § 808 ABGB überhaupt auf Vermächtnisse anzuwenden sei, sondern erörtere nur allgemein unter Bezugnahme auf § 774 ABGB die Ausschlagung der Vermächtnisse durch einen Pflichtteilsberechtigten. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß sich § 808 ABGB gar nicht auf die Entschlagung von Vermächtnissen beziehe, so daß diese Bestimmung hier nicht anzuwenden sei. Wollte man dies wie das Erstgericht jedoch tun, dann könne diese Bestimmung nur dahin interpretiert werden, daß sich der Noterbe die seinem Pflichtteil entsprechende unbelastete Quote vorbehalten, den unbequemen Rest aber ausschlagen könne. Soweit der Erblasser seiner Verpflichtung, den Pflichtteil dem Noterben in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses zu hinterlassen, entsprochen habe, entstehe kein zusätzlicher konkreter Pflichtteilsanspruch, nur bei Verletzung dieser Verpflichtung könne der reine Betrag des Pflichtteilses oder dessen Ergänzung verlangt werden.In den Paragraphen 762 bis 796 ABGB seien die Beschränkungen der Testierfreiheit dahin geregelt, daß bestimmten nahen Angehörigen jedenfalls wertmäßig ein Mindestanteil am Wert des reinen Nachlasses zukommen müsse. Dabei sei das gesamte hinterlassene Vermögen des Erblassers zu berücksichtigen, auch etwaige Vermächtnisse. Ausgangspunkt sei nicht der Wert der vom gegenständlichen Vermächtnis umfaßten Liegenschaft, sondern der Wert des reinen Nachlasses, der mit 1,606.401,05 S feststehe. Ob ein konkreter Pflichtteilsanspruch gegeben sei, hänge davon ab, ob der Erblasser seiner Verpflichtung zur Hinterlassung des Pflichtteiles entsprochen habe. Nach Paragraph 774, ABGB könne der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses auch ohne ausdrückliche Benennung als Pflichtteil hinterlassen werden, müsse dem Noterben aber zur Gänze freibleiben. Jede einschränkende Bedingung oder Belastung sei als ungültig anzusehen, es sei denn, dem Noterben sei ein größerer Erbteil zugedacht, wobei die Belastung dann nur auf den Teil, der den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden könne. Der Pflichtteil der Klägerin sei ausgehend von einem reinen Nachlaß im Ausmaß von 1,606.401,05 S mit 401.600,25 S zu berechnen. Davon müsse die Klägerin sich jedenfalls die erhaltenen 22.647,88 S anrechnen lassen. Paragraph 808, ABGB sehe vor, daß ein zum Erben Eingesetzter, dem auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, nicht befugt sei, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln; er müsse die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder ihr entsagen. Personen, denen ein Pflichtteil gebühre, könnten jedoch die Erbschaft mit dem Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen. Die Regelung des Paragraph 808, ABGB finde sich nicht mehr bei den Bestimmungen über den Pflichtteil, sondern im römisch fünfzehn.Hauptstück von der "Besitznehmung der Erbschaft". Durch diese Bestimmung solle eine Vereitelung des letzten Willens, in dem ein im Testament bedachter gesetzlicher Erbe sich auf sein gesetzliches Erbrecht berufe, hintangehalten werden. Die Fälle, in denen diese Regelung tatsächlich einen Anwendungsbereich habe, seien im Hinblick auf die Bestimmungen, wonach jener, der den ausgeschlagenen Erbteil erhalte, auch die damit angeknüpften Lasten und alle übrigen Verfügungen des Erblassers befolgen müsse, nur in wenigen Konstellationen denkbar. Die Regelungen über die Besitznehmung der Erbschaft seien nur auf die Einantwortung in den Nachlaß als Erbe, nicht jedoch auf die Geltendmachung von Forderungen als Legatar zu beziehen. Letztere seien in den Paragraphen 684, f ABGB geregelt. Es bestehe kein Anlaß, über den Wortsinn und die Systematik hinaus die Bestimmung des Paragraph 808, ABGB auch auf Vermächtnisse auszudehnen. Dabei sei zu bedenken, daß sonst etwa ein gesetzlicher Erbe, der die Erbschaft angenommen habe, wenn er ein unbequemes Vermächtnis ausschlage, auch sein gesetzliches Erbrecht wieder verlieren würde. Auch die Literatur (Rechberger, Die Ausschlagung der letztwilligen Zuwendung JBl 1973, 295 und Weiß in Klang2 römisch drei, 1010) befasse sich nicht mit der Frage, ob Paragraph 808, ABGB überhaupt auf Vermächtnisse anzuwenden sei, sondern erörtere nur allgemein unter Bezugnahme auf Paragraph 774, ABGB die Ausschlagung der Vermächtnisse durch einen Pflichtteilsberechtigten. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß sich Paragraph 808, ABGB gar nicht auf die Entschlagung von Vermächtnissen beziehe, so daß diese Bestimmung hier nicht anzuwenden sei. Wollte man dies wie das Erstgericht jedoch tun, dann könne diese Bestimmung nur dahin interpretiert werden, daß sich der Noterbe die seinem Pflichtteil entsprechende unbelastete Quote vorbehalten, den unbequemen Rest aber ausschlagen könne. Soweit der Erblasser seiner Verpflichtung, den Pflichtteil dem Noterben in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses zu hinterlassen, entsprochen habe, entstehe kein zusätzlicher konkreter Pflichtteilsanspruch, nur bei Verletzung dieser Verpflichtung könne der reine Betrag des Pflichtteilses oder dessen Ergänzung verlangt werden.
Nach § 774 dritter Satz ABGB seien eisnchränkende Bedingungen oder Belastungen der hinterlassenen Vermächtnisse oder des Erbteiles im Umfang des Pflichtteiles ungültig. Dieser Bestimmung komme primär die Funktion einer gesetzlichen Vermutung zu, daß es dem Willen des Erblassers am ehesten entsprochen hätte, den Pflichtteilsberechtigten aus den ihm gemachten Zuwendungen - notfalls unter Wegfall der vorgegebenen Beschränkungen - zu befriedigen. Vor allem dann, wenn in der Beschränkung der Zuwendung gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung an andere Personen gesehen werden könne, sei zu prüfen, ob nicht die Verwirklichung dieser Zuwendung als wesentlicheres Anliegen anzusehen und der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Ergänzungsanspruch nach § 775 ABGB zu verweisen sei. Die Belastung, hier der Fruchtgenuß, sei daher nur wertmäßig von der Zuwendung abzuziehen, bleibe aber aufrecht. Dabei sei auch zu bedenken, daß § 783 ABGB grundsätzlich die verhältnismäßige Belastung aller eingesetzten Erben und Legatare mit den Pflichtteilsansprüchen vorsehe, während der einseitige Wegfall eines Legates nur den jeweiligen Legatar beeinträchtige.Nach Paragraph 774, dritter Satz ABGB seien eisnchränkende Bedingungen oder Belastungen der hinterlassenen Vermächtnisse oder des Erbteiles im Umfang des Pflichtteiles ungültig. Dieser Bestimmung komme primär die Funktion einer gesetzlichen Vermutung zu, daß es dem Willen des Erblassers am ehesten entsprochen hätte, den Pflichtteilsberechtigten aus den ihm gemachten Zuwendungen - notfalls unter Wegfall der vorgegebenen Beschränkungen - zu befriedigen. Vor allem dann, wenn in der Beschränkung der Zuwendung gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung an andere Personen gesehen werden könne, sei zu prüfen, ob nicht die Verwirklichung dieser Zuwendung als wesentlicheres Anliegen anzusehen und der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Ergänzungsanspruch nach Paragraph 775, ABGB zu verweisen sei. Die Belastung, hier der Fruchtgenuß, sei daher nur wertmäßig von der Zuwendung abzuziehen, bleibe aber aufrecht. Dabei sei auch zu bedenken, daß Paragraph 783, ABGB grundsätzlich die verhältnismäßige Belastung aller eingesetzten Erben und Legatare mit den Pflichtteilsansprüchen vorsehe, während der einseitige Wegfall eines Legates nur den jeweiligen Legatar beeinträchtige.
Im vorliegenden Fall sei eindeutig erkennbar primäres Anliegen der Erblasserin gewesen, ihrer Enkelin das unbeschränkte Wohnrecht an dem Einfamilienhaus zu vermachen. Die hinsichtlich des Anteiles der Klägerin insoweit vorgesehene Beschränkung sei daher als wirksam anzusehen und wertmäßig zu berücksichtigen. Hiezu komme noch, daß die Aufhebung des Fruchtgenußrechtes der Beklagten wohl nur hinsichtlich des gesamten Anteiles der Klägerin unteilbar erfolgen könnte, damit würde der Wert des 1/4-Anteiles aber den Pflichtteilsanspruch der Klägerin übersteigen. Gerade bei unteilbaren Belastungen sei aber anzunehmen, daß es dem erblasserischen Willen im Ergebnis besser gerecht werde, wenn die Belastungen aufrecht blieben und der Pflichtteilsberechtigte nur Pflichtteilsergänzung fordern könne (Schauer, Unteilbare Pflichtteilsdeckung und unteilbare Belastungen RdW 1987, 151). Der Wert des der Klägerin zugedachten 1/4-Anteiles an der Liegenschaft sei daher unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenußrechtes und eines Abschlages wegen Miteigentums zu bemessen, also mit 220.320 S (dabei übernimmt das Berufungsgericht die Berechnung des Sachverständigen, der vom (unbestrittenen) Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zunächst den (unbestritten errechneten) Wert des Fruchtgenußrechtes in Abzug bringt, hievon ein Viertel berechnet und dann davon noch einen 15 %igen Abschlag macht). Abzüglich der der Klägerin bereits aus dem Nachlaß zugekommenen 22.647,88 S errechne sich ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch mit 158.632,37 S. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nach § 783 ABGB verhältnismäßig zwischen Erben und Legataren vorzunehmen; ein pflichtteilsberechtigter Erbe habe nur insoweit beizutragen, als seine Zuwendungen den Pflichtteil überstiegen. Ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst Erbe sei, könne den Legatar unmittelbar in Anspruch nehmen, dies jedoch nur mit dem Betrag, der nach § 783 ABGB auf den Legatar entfalle und davon andererseits nur mit der Erbquote, die dem jeweiligen Erben zuzuordnen sei. Für die zweite Hälfte habe die Miterbin einzustehen. Vom Wert des gesamten Nachlasses seien die von der Beklagten gezahlte Ausgleichszahlung von 500.000 S an die zweite Tochter der Erblasserin sowie der den beiden Erbinnen zugekommene Gesamtbetrag abzuziehen. Der Wert des Legates sei daher mit 1,061.105,80 S anzunehmen. Dieser Betrag sei in ein Verhältnis zum Wert des gesamten reinen Nachlasses unter Abzug des der Klägerin zugekommenen Erbteiles zu setzen, also zu 1,583.753,66 S, woraus sich eine Quote von 67 % errechne. Diese Quote habe die Beklagte als Vermächtnisnehmerin auf den berechtigten Pflichtteilsanspruch von 158.632,37 S, also mit 106.283,68 S zu tragen. Hievon könne die Klägerin aber, weil sie nur zur Hälfte Erbin sei, nur zur Hälfte, daher 53.141,84 S geltend machen. In diesem Umfang sei das Klagebegehren berechtigt.Im vorliegenden Fall sei eindeutig erkennbar primäres Anliegen der Erblasserin gewesen, ihrer Enkelin das unbeschränkte Wohnrecht an dem Einfamilienhaus zu vermachen. Die hinsichtlich des Anteiles der Klägerin insoweit vorgesehene Beschränkung sei daher als wirksam anzusehen und wertmäßig zu berücksichtigen. Hiezu komme noch, daß die Aufhebung des Fruchtgenußrechtes der Beklagten wohl nur hinsichtlich des gesamten Anteiles der Klägerin unteilbar erfolgen könnte, damit würde der Wert des 1/4-Anteiles aber den Pflichtteilsanspruch der Klägerin übersteigen. Gerade bei unteilbaren Belastungen sei aber anzunehmen, daß es dem erblasserischen Willen im Ergebnis besser gerecht werde, wenn die Belastungen aufrecht blieben und der Pflichtteilsberechtigte nur Pflichtteilsergänzung fordern könne (Schauer, Unteilbare Pflichtteilsdeckung und unteilbare Belastungen RdW 1987, 151). Der Wert des der Klägerin zugedachten 1/4-Anteiles an der Liegenschaft sei daher unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenußrechtes und eines Abschlages wegen Miteigentums zu bemessen, also mit 220.320 S (dabei übernimmt das Berufungsgericht die Berechnung des Sachverständigen, der vom (unbestrittenen) Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zunächst den (unbestritten errechneten) Wert des Fruchtgenußrechtes in Abzug bringt, hievon ein Viertel berechnet und dann davon noch einen 15 %igen Abschlag macht). Abzüglich der der Klägerin bereits aus dem Nachlaß zugekommenen 22.647,88 S errechne sich ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch mit 158.632,37 S. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nach Paragraph 783, ABGB verhältnismäßig zwischen Erben und Legataren vorzunehmen; ein pflichtteilsberechtigter Erbe habe nur insoweit beizutragen, als seine Zuwendungen den Pflichtteil überstiegen. Ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst Erbe sei, könne den Legatar unmittelbar in Anspruch nehmen, dies jedoch nur mit dem Betrag, der nach Paragraph 783, ABGB auf den Legatar entfalle und davon andererseits nur mit der Erbquote, die dem jeweiligen Erben zuzuordnen sei. Für die zweite Hälfte habe die Miterbin einzustehen. Vom Wert des gesamten Nachlasses seien die von der Beklagten gezahlte Ausgleichszahlung von 500.000 S an die zweite Tochter der Erblasserin sowie der den beiden Erbinnen zugekommene Gesamtbetrag abzuziehen. Der Wert des Legates sei daher mit 1,061.105,80 S anzunehmen. Dieser Betrag sei in ein Verhältnis zum Wert des gesamten reinen Nachlasses unter Abzug des der Klägerin zugekommenen Erbteiles zu setzen, also zu 1,583.753,66 S, woraus sich eine Quote von 67 % errechne. Diese Quote habe die Beklagte als Vermächtnisnehmerin auf den berechtigten Pflichtteilsanspruch von 158.632,37 S, also mit 106.283,68 S zu tragen. Hievon könne die Klägerin aber, weil sie nur zur Hälfte Erbin sei, nur zur Hälfte, daher 53.141,84 S geltend machen. In diesem Umfang sei das Klagebegehren berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob auch Vermächtnisse unter die Ausschlagungsbestimmungen des § 808 ABGB fallen, und inwieweit von der Ungültigkeit von Belastungen im Sinne des § 774 zweiter Satz ABGB auszugehen oder nach § 775 ABGB vorzugehen sei, keine gesicherte Judikatur vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob auch Vermächtnisse unter die Ausschlagungsbestimmungen des Paragraph 808, ABGB fallen, und inwieweit von der Ungültigkeit von Belastungen im Sinne des Paragraph 774, zweiter Satz ABGB auszugehen oder nach Paragraph 775, ABGB vorzugehen sei, keine gesicherte Judikatur vorliege.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit ihr Mehrbegehren abgewiesen wurde, während die Beklagte eine Wiederherstellung des Ersturteiles, also eine gänzliche Klageabweisung anstrebt.