Rechtssatz RS0012601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012601
Geschäftszahl
8Ob251/65; 4Ob520/83; 6Ob189/98g; 5Ob58/14m
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. Keine Suspensivbedingung, wenn der Erblasser erklärt: "Komme ich nicht mehr in die Heimat, so gehört das Haus und die große Wiese dir oder deinen Kindern". Bloße Bezeichnung der Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung (GlU. 4360).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 251/65
Entscheidungstext OGH 21.09.1965 8 Ob 251/65
EvBl 1966/74 S 97 = SZ 38/144
- 4 Ob 520/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 520/83
Auch; nur: Die letztwillige Erklärung ist, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen, in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte. (T1)
- 6 Ob 189/98g
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
nur T1; Veröff: SZ 71/166
- 5 Ob 58/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 58/14m
Auch; Beisatz: Die Erblasserin hat ihre Anordnung rund 20 Jahre lang und jedenfalls zuletzt in einer Handtasche mit zwei Sparbüchern aufbewahrt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012601
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19650921_OGH0002_0080OB00251_6500000_001