Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Auslegung von letztwilligen Erklärungen ist auf den Willen des Erblassers Bedacht zu nehmen. Das gilt nicht nur für Erbseinsetzungen, sondern auch für Vermächtnisse, wie sich aus § 655 ABGB. ergibt. Dabei ist, falls sich ein bestimmter Wille des Erblassers nicht erforschen läßt, die vom Erblasser zweckbestimmt getroffene Verfügung, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen (§ 655 am Ende ABGB.), in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte (vgl. Weiss im Klang-Komm.[2] III 531 und 226). Nun hat der Erblasser nach seiner Rückkehr in die Heimat einmal gegenüber der Mutter der Kläger geäußert, sie solle den Brief, der die Vermächtnisanordnung zugunsten der Kläger enthält, gut aufheben. Ein anderes Mal hat Josef L. allerdings gesagt, die große Wiese bekomme seine Schwester Anna X. Eine diesbezügliche letztwillige Anordnung wurde jedoch nicht aufgefunden. Da der Erblasser es unterlassen hat, eine solche Anordnung in gültiger Form zu treffen, die Erklärung, selbst sich nur auf einen Teil der Sachen bezog, über die er mit Kodizill vom 4. August 1943 verfügt hatte, und er sich überdies äußerte, der "Brief" solle gut aufgehoben werden, welche Äußerung sinnlos wäre, wenn der Erblasser die Anordnung unter der Bedingung seiner Nichtrückkehr in die Heimat getroffen hätte, kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, daß die letztwillige Anordnung vom 4. August 1943 nicht unter der erwähnten Bedingung getroffen wurde, sondern daß mit den Worten "komme ich nicht mehr in die Heimat" bloß die Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung, also der Beweggrund, der den Erblasser veranlaßte, die letztwillige Anordnung zu treffen, bezeichnet wurde (siehe hiezu die gleichgelagerte Entscheidung GlU. 4360). Weil es für den Erblasser ungewiß war, ob er den Krieg überleben werde, hat er die letztwillige Verfügung getroffen. Diese Ungewißheit war der Anlaß für die Errichtung des Kodizills, nicht aber sollte die Nichtrückkehr des Erblassers in die Heimat Suspensivbedingung sein. Dafür daß für die Erlassung der letztwilligen Verfügung die Erwägung maßgebend gewesen wäre, der Erblasser hoffe, seinen Einsatz im Krieg zu überleben und dann noch anderweitige Verfügungen treffen zu können, er habe daher das Kodizill unter eine Suspensivbedingung stellen wollen, fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt. Die Äußerung, daß die große Wiese seine Schwester bekomme, läßt keinen zwingenden Schluß auf den Willen des Erblassers in der aufgezeigten Richtung zu.Bei der Auslegung von letztwilligen Erklärungen ist auf den Willen des Erblassers Bedacht zu nehmen. Das gilt nicht nur für Erbseinsetzungen, sondern auch für Vermächtnisse, wie sich aus Paragraph 655, ABGB. ergibt. Dabei ist, falls sich ein bestimmter Wille des Erblassers nicht erforschen läßt, die vom Erblasser zweckbestimmt getroffene Verfügung, um sie nicht wirkungslos werden zu lassen (Paragraph 655, am Ende ABGB.), in dem Sinne auszulegen, den ihr der Erblasser beigelegt hätte, wenn er die Sachlage im Zeitpunkt des Erbfalles vorausgesehen hätte vergleiche Weiss im Klang-Komm.[2] römisch drei 531 und 226). Nun hat der Erblasser nach seiner Rückkehr in die Heimat einmal gegenüber der Mutter der Kläger geäußert, sie solle den Brief, der die Vermächtnisanordnung zugunsten der Kläger enthält, gut aufheben. Ein anderes Mal hat Josef L. allerdings gesagt, die große Wiese bekomme seine Schwester Anna römisch zehn. Eine diesbezügliche letztwillige Anordnung wurde jedoch nicht aufgefunden. Da der Erblasser es unterlassen hat, eine solche Anordnung in gültiger Form zu treffen, die Erklärung, selbst sich nur auf einen Teil der Sachen bezog, über die er mit Kodizill vom 4. August 1943 verfügt hatte, und er sich überdies äußerte, der "Brief" solle gut aufgehoben werden, welche Äußerung sinnlos wäre, wenn der Erblasser die Anordnung unter der Bedingung seiner Nichtrückkehr in die Heimat getroffen hätte, kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, daß die letztwillige Anordnung vom 4. August 1943 nicht unter der erwähnten Bedingung getroffen wurde, sondern daß mit den Worten "komme ich nicht mehr in die Heimat" bloß die Gelegenheit zur Errichtung der Anordnung, also der Beweggrund, der den Erblasser veranlaßte, die letztwillige Anordnung zu treffen, bezeichnet wurde (siehe hiezu die gleichgelagerte Entscheidung GlU. 4360). Weil es für den Erblasser ungewiß war, ob er den Krieg überleben werde, hat er die letztwillige Verfügung getroffen. Diese Ungewißheit war der Anlaß für die Errichtung des Kodizills, nicht aber sollte die Nichtrückkehr des Erblassers in die Heimat Suspensivbedingung sein. Dafür daß für die Erlassung der letztwilligen Verfügung die Erwägung maßgebend gewesen wäre, der Erblasser hoffe, seinen Einsatz im Krieg zu überleben und dann noch anderweitige Verfügungen treffen zu können, er habe daher das Kodizill unter eine Suspensivbedingung stellen wollen, fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt. Die Äußerung, daß die große Wiese seine Schwester bekomme, läßt keinen zwingenden Schluß auf den Willen des Erblassers in der aufgezeigten Richtung zu.
Da bereits aus diesen Erwägungen die Revision begrundet und der Zeitpunkt der beiden oben angeführten Äußerungen nicht streitentscheidend ist, war auf die Mängelrüge der Revision nicht näher einzugehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.