Der ordentliche, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser Begriff des Entscheidungsgegenstands deckt sich mit dem Begriff des § 502 Abs 2 ZPO. In Rechtssachen mit einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstands ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (EvBl 1991/37 = RZ 1991/12 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1; RIS-Justiz RS44541). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur dann, wenn - anders als hier - ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entschieden und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (MietSlg 46.477 mwN ua).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dieser Begriff des Entscheidungsgegenstands deckt sich mit dem Begriff des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. In Rechtssachen mit einem 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstands ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (EvBl 1991/37 = RZ 1991/12 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1; RIS-Justiz RS44541). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur dann, wenn - anders als hier - ein dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entschieden und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (MietSlg 46.477 mwN ua).
Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht auch den inhaltlich überhaupt nicht ausgeführten Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Entscheidungsvorbehalt zurückgewiesen. Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist gegen Beschlüsse, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Rekurs zulässig. Voraussetzung dafür ist aber, daß die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat (Kodek in Rechberger, § 514 ZPO Rz 1), also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluß gewählt worden sein (Fasching IV 374). Ein „Beschluß“, womit das Gericht wie hier die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält, hat nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar (EFSlg 16.728; SZ 39/26; 1 Ob 637/81 zum Vorbehalt einer Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils ua; vgl auch Fasching aaO 374 f mwN). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der Wert eines solchen Beschlußpunkts über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§ 501, § 502 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstands. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Klage lediglich in Ansehung eines Teilbetrags von 6.096 S zurückgewiesen und nur dieser Betrag war ungeachtet der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheidungsvorbehalt durch das Rekursgericht maßgeblicher Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Kodek aaO § 502 ZPO Rz 1). Die in §§ 502, 528 ZPO genannte Grenze wurde damit nicht überschritten.Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht auch den inhaltlich überhaupt nicht ausgeführten Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Entscheidungsvorbehalt zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO ist gegen Beschlüsse, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Rekurs zulässig. Voraussetzung dafür ist aber, daß die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat (Kodek in Rechberger, Paragraph 514, ZPO Rz 1), also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluß gewählt worden sein (Fasching IV 374). Ein „Beschluß“, womit das Gericht wie hier die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält, hat nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar (EFSlg 16.728; SZ 39/26; 1 Ob 637/81 zum Vorbehalt einer Entscheidung über den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils ua; vergleiche auch Fasching aaO 374 f mwN). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der Wert eines solchen Beschlußpunkts über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (Paragraph 501,, Paragraph 502, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, JN) nicht Teil des Streitgegenstands. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Klage lediglich in Ansehung eines Teilbetrags von 6.096 S zurückgewiesen und nur dieser Betrag war ungeachtet der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheidungsvorbehalt durch das Rekursgericht maßgeblicher Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Kodek aaO Paragraph 502, ZPO Rz 1). Die in Paragraphen 502, 528, ZPO genannte Grenze wurde damit nicht überschritten.
Die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN stellt sich nicht mehr. Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044521). Angesichts der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels bedurfte es keines Ausspruchs des Rekurssenats über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.Die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN stellt sich nicht mehr. Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044521). Angesichts der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels bedurfte es keines Ausspruchs des Rekurssenats über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.