Rechtssatz RS0106916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106916
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (Paragraphen 501, 502, Absatz 2, 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2401/96m
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2401/96m
- 8 ObA 30/03z
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 30/03z
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T1); Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z1 idF WGN 1997. (T2)
- 6 Ob 176/25p
Entscheidungstext OGH 26.11.2025 6 Ob 176/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106916
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0010OB02401_96M0000_001