Grundsätzlich ist nun nach § 46 Abs 1 ASGG auch in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 die Revision in dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Als Ausnahme davon sieht die Z 1 Abs 3 des § 46 ASGG vor, dass die Revision im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzung zulässig ist, wenn "der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht" entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Grundsätzlich ist nun nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auch in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 die Revision in dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Als Ausnahme davon sieht die Ziffer eins, Absatz 3, des Paragraph 46, ASGG vor, dass die Revision im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzung zulässig ist, wenn "der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht" entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Entscheidung der im Wesentlichen wortgleichen Formulierung im früheren § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zugrunde gelegt, dass bei einem Teilurteil des Erstgerichtes nur das dem Streitgegenstand ist, was insgesamt den Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens (vgl RIS-Justiz RS0085801). Unter diesen Voraussetzungen kann daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ausgegangen werden (vgl in diesem Zusammenhang auch zu § 502 Abs 2 ZPO RIS-Justiz RS0106916; RIS-Justiz RS0042416).Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Entscheidung der im Wesentlichen wortgleichen Formulierung im früheren Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zugrunde gelegt, dass bei einem Teilurteil des Erstgerichtes nur das dem Streitgegenstand ist, was insgesamt den Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0085801). Unter diesen Voraussetzungen kann daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ausgegangen werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch zu Paragraph 502, Absatz 2, ZPO RIS-Justiz RS0106916; RIS-Justiz RS0042416).
Die Unterlassung des Ausspruches ist daher entsprechend § 419 ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen (vgl etwa 8 Ob 212/00k uva).Die Unterlassung des Ausspruches ist daher entsprechend Paragraph 419, ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen vergleiche etwa 8 Ob 212/00k uva).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Ausführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen besonderen Gründe zurückzustellen (vgl 8 ObA 212/00k mwN).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Ausführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen besonderen Gründe zurückzustellen vergleiche 8 ObA 212/00k mwN).
Diese Entscheidung war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat treffen (vgl RIS-Justiz RS0108754 mwN).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat treffen vergleiche RIS-Justiz RS0108754 mwN).