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Entscheidung 8 ObA 30/03z×

Entscheidung 8 ObA 30/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA30/03z

Entscheidungsdatum

22.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert F*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 15.506,77 sA brutto abzüglich EUR 1.191,69 netto sA (Revisionsinteresse EUR 243,86 brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Ra 314/02a-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. April 2002, GZ 10 Cga 123/00f-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 28. November 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt zuletzt (AS 94) den Zuspruch verschiedener Ansprüche auf laufendes Entgelt sowie aus der unberechtigten Entlassung, darunter auch einer Kündigungsentschädigung im Ausmaß von EUR 243,86. Das Erstgericht erließ allein über diese Kündigungsentschädigung ein klagsabweisendes Teilurteil, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Das Berufungsgericht unterließ jedoch einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, dass das Teilurteil über einen Teilanspruch ergangen sei, der mit den unerledigten Ansprüchen im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehe.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist nun nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auch in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2002 die Revision in dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Als Ausnahme davon sieht die Ziffer eins, Absatz 3, des Paragraph 46, ASGG vor, dass die Revision im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzung zulässig ist, wenn "der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht" entschieden hat, insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.

Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Entscheidung der im Wesentlichen wortgleichen Formulierung im früheren Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zugrunde gelegt, dass bei einem Teilurteil des Erstgerichtes nur das dem Streitgegenstand ist, was insgesamt den Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0085801). Unter diesen Voraussetzungen kann daher auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ausgegangen werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch zu Paragraph 502, Absatz 2, ZPO RIS-Justiz RS0106916; RIS-Justiz RS0042416).

Die Unterlassung des Ausspruches ist daher entsprechend Paragraph 419, ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen vergleiche etwa 8 Ob 212/00k uva).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Ausführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen besonderen Gründe zurückzustellen vergleiche 8 ObA 212/00k mwN).

Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG durch einen Dreiersenat treffen vergleiche RIS-Justiz RS0108754 mwN).

Textnummer

E72017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00030.03Z.0522.000

Im RIS seit

21.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_008OBA00030_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029309 Rechtssatz 06.09.1977Zivilrecht
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RS0031799 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider …
RS0042245 Rechtssatz 02.12.1925Zivilrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 492 ZPO begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
RS0042348 Rechtssatz 24.10.1991Zivilrecht
Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN ist für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht anwendbar.
RS0042416 Rechtssatz 06.06.1989Zivilrecht
Der Wert des Berufungsgegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letztlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entsche …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0085801 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
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RS0106913 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Zum Kreis der in den Schutzbereich eines Kaufvertrags über ein Moped einbezogenen Personen gehören jedenfalls auch Familienangehörige, freilich im allgemeinen nur solche, denen der Käufer rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.
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Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 AS …