Rechtssatz
Es bleibt dem Dienstgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Dienstnehmer auch schon vor ihrer rechtskräftigen Beendigung die Überzeugung gewinnt, dass bereits die bisherigen Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen.
Schlagworte
Angestellte, Vertragsbedienstete, Ausspruch, Erklärung, Zeitpunkt, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungsgrund, Verschweigung, Verzicht, Verwirkung, Verspätung, Verlust, Entlassungsrecht, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Strafverfahren, Vorverfahren, Verfristung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029309
Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00093_7700000_002