Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten seit 1. 8. 1996 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 25. 6. 1997 durch Entlassung.
Am 6. 6. 1997 vertippte sich die Klägerin im Zuge des Kassaabschlusses bei der Eingabe der 10-Schilling-Stücke; sie gab 528 10-Schilling-Stücke ein, obwohl nur ein zweistelliger Stückbetrag (vermutlich 58 Stück) in der Kassa vorhanden war. Vor allem aus diesem Grund wies das ADV-System eine positive Kassendifferenz von S 4.348,40 auf. Die Klägerin versuchte sodann, durch Änderung der Eingaben bei verschiedene Geldsorten den ausgewiesenen Kassendifferenzbetrag auf Null zu bringen. Dazu hat sie viermal den Kassastand neu eingegeben. Letztlich wurde vom ADV-System infolge der unrichtigen Eingaben keine Kassendifferenz ausgewiesen, obwohl der Tippfehler bei der Eingabe der 10-Schilling-Stücke bestehen blieb. In der irrtümlichen Annahme, dass entgegen dem letztkorrigierten Eingabeergebnis tatsächlich S 4.646,44 zuviel in der Kassa seien, entnahm die Klägerin diesen Betrag und eignete sich diesen mit dem Vorsatz zu, ihn zu behalten.
Am folgenden Tag, dem 7. Juni 1997 (Samstag), entdeckte die an diesem Tag den Kassaabschluss vornehmende Mitarbeiterin den im Wesentlichen durch die Entnahme der Klägerin verursachten Fehlbetrag. Sie verständigte den Beklagten, der sich in einer anderen Filiale seines Unternehmens einen Ausdruck der Journalkassaabschlüsse des Vortages herstellen ließ und dadurch die Manipulationen bei der Eingabe durch die Klägerin erkannte. Da er jedoch am selben Tag eine Auslandsreise nach Afrika antreten musste, konnte er der Klägerin diese Manipulation erst nach seiner Rückkunft am ersten darauf folgenden Arbeitstage der Klägerin, nämlich am 25. Juni 1997, vorhalten. Im Unternehmen des Beklagten war nur er für die Einstellung von Personal und für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig.
Am 25. Juni 1997 sprach der Beklagte - nachdem die Klägerin die Geldentnahme bestritten hatte - die Entlassung aus.
Mit der Behauptung, unberechtigt entlassen worden zu sein, begehrte die Klägerin vom Beklagten S 96.923,07 an laufenden Bezügen sowie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass die Entlassung durch das Verhalten der Klägerin im Sinne des § 27 Z 1 AngG berechtigt erfolgt sei. Bei der Kontrolle der Journalkassaabschlüsse habe sich herausgestellt, dass die Klägerin auch am 3. 6. 1997 S 2.490,- aus der Kassa entnommen und überdies Lagerdifferenzen von ca. S 60.000,- bis S 70.000,- sowie eine Inventurdifferenz von S 15.000,- verursacht habe.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass die Entlassung durch das Verhalten der Klägerin im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG berechtigt erfolgt sei. Bei der Kontrolle der Journalkassaabschlüsse habe sich herausgestellt, dass die Klägerin auch am 3. 6. 1997 S 2.490,- aus der Kassa entnommen und überdies Lagerdifferenzen von ca. S 60.000,- bis S 70.000,- sowie eine Inventurdifferenz von S 15.000,- verursacht habe.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 26.923,08 brutto und die Gegenforderung mit S 4.348,40 netto als zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin S 26.923,08 brutto abzüglich S 4.348,40 netto sA zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete nicht mit der erforderlichen Sicherheit als feststellbar, das die Klägerin vor dem Vorfall vom 6. 6. 1997 bereits Gelder in Diebstahlsabsicht entnommen habe oder auf sonstige Weise schuldhaft für eine Lager- bzw. Inventurdifferenz verantwortlich sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten der Klägerin den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG verwirkliche. Die Entlassung sei nicht verspätet erfolgt, da sie vom Beklagten zum erstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Der Klägerin seien daher nur die entlassungsunabhängigen Ansprüche zuzusprechen. Dem Beklagten stehe eine Gegenforderung in der Höhe des in Bereicherungsabsicht entzogenen Kassafehlbetrages zu.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten der Klägerin den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirkliche. Die Entlassung sei nicht verspätet erfolgt, da sie vom Beklagten zum erstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Der Klägerin seien daher nur die entlassungsunabhängigen Ansprüche zuzusprechen. Dem Beklagten stehe eine Gegenforderung in der Höhe des in Bereicherungsabsicht entzogenen Kassafehlbetrages zu.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Klägerin dahin ab, dass es die Klageforderung in voller Höhe und die Gegenforderung als mit S 4.348,40 netto als zu Recht bestehend erkannte und den Beklagten daher verpflichtete, der Klägerin S 96.923,07 brutto abzüglich S 4.348,40 netto sA zu zahlen.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass das Verhalten der Klägerin den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG verwirkliche. Allerdings sei die Entlassung nicht unverzüglich erfolgt, sodass von einem Verzicht des Beklagten auf sein Entlassungsrecht auszugehen sei. Nach den Feststellungen habe er die Manipulationen der Klägerin bereits am 7. 6. 1997 erkannt. Da ihm auch die Höhe der Kassendifferenz bekannt gewesen sei, habe er alle den Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG erfüllenden Umstände gekannt, sodass er die Entlassung sofort hätte aussprechen müssen. Der Hinweis auf die am gleichen Tag angetretene Auslandsreise rechtfertige es nicht, dass der Ausspruch der Entlassung erst am 25. 6. 1997 - drei Tage nach der Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt - erfolgt sei. Der Klägerin stünden daher alle Ansprüche zu, die ihr bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden wären.Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass das Verhalten der Klägerin den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirkliche. Allerdings sei die Entlassung nicht unverzüglich erfolgt, sodass von einem Verzicht des Beklagten auf sein Entlassungsrecht auszugehen sei. Nach den Feststellungen habe er die Manipulationen der Klägerin bereits am 7. 6. 1997 erkannt. Da ihm auch die Höhe der Kassendifferenz bekannt gewesen sei, habe er alle den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erfüllenden Umstände gekannt, sodass er die Entlassung sofort hätte aussprechen müssen. Der Hinweis auf die am gleichen Tag angetretene Auslandsreise rechtfertige es nicht, dass der Ausspruch der Entlassung erst am 25. 6. 1997 - drei Tage nach der Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt - erfolgt sei. Der Klägerin stünden daher alle Ansprüche zu, die ihr bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (gemeint offenbar: des noch offenen Klagebegehrens) abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.