Rechtssatz RS0085801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085801
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter dagegen Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so werden beide bestätigende Teile des Urteils des Berufungsgerichts für die Frage der Zulässigkeit der Revision zusammengerechnet, da es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 35/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 35/93
- 8 ObA 30/03z
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 ObA 30/03z
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für § 44 Abs 2 ASGG. (T1)
- 8 ObA 30/03z
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 30/03z
Vgl; Beisatz: Bei einem Teilurteil des Erstgerichtes ist nur das Streitgegenstand, was insgesamt dem Berufungsverfahren zugrundeliegt, aber nicht der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. (T2); Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z1 idF WGN 1997. (T3)
- 1 Ob 58/10a
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 58/10a
nur: Es kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin an, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat. (T4)
- 1 Ob 12/14t
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 12/14t
Vgl; Beis wie T2
- 9 Ob 71/17g
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 Ob 71/17g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085801
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_009OBA00035_9300000_001