Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 58/10a×

Entscheidung 1 Ob 58/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob58/10a

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine G*****, vertreten durch Dr. Andreas Rudolph und Dr. Sigrid Urbanek, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und 3. B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 69.049,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 28.447,41 EUR sA) und den Rekurs (Rekursinteresse 49.522,53 EUR sA) der klagenden Partei gegen das Teilzwischen- und Teilurteil bzw den Beschluss (Punkt 3.) des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2009, GZ 14 R 35/09h-99, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. September 2008, GZ 34 Cg 1/99i-90, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Revision wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.666,80 EUR (darin enthalten 277,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch einen Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Auf einer benachbarten Liegenschaft befindet sich eine Tankstelle. Im November 1996 wurde der Hausbrunnen der Klägerin durch ausgetretenes Benzin verunreinigt.

Die Klägerin machte zuletzt folgende Forderungen geltend:

1. Kosten für Mineralwasser 1.348,08 EUR/18.550 ATS

2. Kosten für Privatgutachten 6.001,27 EUR/82.579,25 ATS

3. Rechtsanwaltskosten 17.441,48 EUR/240.000 ATS

4. Wertminderung 21.075,12 EUR/290.000 ATS

5. Schmerzengeld 5.005,03 EUR/68.870,75 ATS

6. Sanierung Hauseinfahrt 18.178,62 EUR

in Summe 69.049,60 EUR.

Zur Position Wertminderung führte die Klägerin in der Klage Folgendes aus:

„Ich mache aus diesem Grund nur primär geltend (aushilfsweise aus den übrigen weiteren) 290.000 ATS, insgesamt aushilfsweise bis zu 700.000 ATS.“

Diese „aushilfsweise“ Geltendmachung von insgesamt 700.000 ATS sollte auch für die Positionen 2, 3 und 5 des Klagebegehrens gelten. Insgesamt sollte die Summe der Positionen 1 - 5 aber 700.000 ATS nicht überschreiten.

Thema des Revisions-/Rekursverfahrens ist die Zulässigkeit dieses „aushilfsweise“ gestellten Begehrens und seine Behandlung durch die Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zur Revision:

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht auf das Revisionsinteresse an, sondern auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (RIS-Justiz RS0085801). Da dieser über 30.000 EUR lag, ist eine außerordentliche Revision zulässig. Als solche ist das Rechtsmittel der Klägerin ungeachtet des darin enthaltenen Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision zu behandeln.

2. Das Berufungsgericht hat in seinem Teilzwischenurteil ausgesprochen, dass das Klagebegehren, die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 21.075,12 EUR (= 290.000 ATS) an Wertminderung samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Erstgericht hatte das gesamte Klagebegehren gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei sowie die „Eventualbegehren“ gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei abgewiesen (Pkte 1 bis 3) sowie die drittbeklagte Partei zur Zahlung von 21.075,12 EUR (Wertminderung) sA und von 28.447,12 EUR (Eventualbegehren - Wertminderung) sA verpflichtet (Pkte 8 und 9). Das Berufungsgericht wertete die Entscheidung über 28.447,12 EUR (Eventualbegehren - Wertminderung) als Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, der mangels Rüge (durch die drittbeklagte Partei) aber nicht von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

3. Die Revisionswerberin meint nun, dass das Teilzwischenurteil den Zuspruch aus dem Titel Wertminderung endgültig auf 21.075,12 EUR beschränke und das Aufgreifen eines gar nicht gerügten Verfahrensmangels eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründe. Dabei übersieht sie aber zunächst, dass das Berufungsgericht gar keine Konsequenz aus einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gezogen hat, indem es ein Mehrbegehren aus dem Titel Wertminderung (28.447,12 EUR) abgewiesen hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht ua zur Position Wertminderung eine Verfahrensergänzung angeordnet und (ua deshalb) das Urteil des Erstgerichts, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist bzw durch das Teilurteil (Zuspruch von 1.348,08 EUR an Mineralwasserkosten) und das Teilzwischenurteil abgeändert wurde, aufgehoben. Generell widerspricht der Wunsch der Revisionswerberin, im Fall der Abweisung eines auf einen bestimmten Anspruchsgrund gestützten Zahlungsbegehrens diesen Betrag (zB Abweisung von 5.005,03 EUR Schmerzengeld) einem anderen Anspruchsgrund (zB Wertminderung) zuzuordnen, dem Grundsatz, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen jeder ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (RIS-Justiz RS0031014) und die teilweise Aberkennung eines Anspruchs nicht durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen ausgeglichen werden kann (RIS-Justiz RS0030516). In diesem Sinn ist die Auffassung des Berufungsgerichts, den aus dem Titel Wertminderung „aushilfsweise“ geltend gemachten Betrag von 700.000 ATS/50.870,98 EUR im Vergleich zu dem unbedingt gestellten Begehren auf Zahlung von 290.000 ATS/21.075,12 EUR aus eben diesem Titel nicht als Eventualbegehren im zivilprozessualen Sinn zu qualifizieren, keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vergleiche 4 Ob 618/89). Es handelt sich vielmehr um eine bedingte Ausdehnung des Klagebegehrens, die - weil sie die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs beeinträchtigt - in dieser Form nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0033461; 8 Ob 25/08x). Die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 188/01f zwingt entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu einer anderen Beurteilung: Entscheidungsrelevant war nämlich nur die Schlüssigkeit des in der Klage geltend gemachten Zahlungsbegehrens über insgesamt 700.000 ATS. Der Oberste Gerichtshof wertete - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - das aus den Einzelpositionen 1 - 5 zusammengesetzte, die genannte Summe erreichende Zahlungsbegehren als ausreichend bestimmt und damit schlüssig und stellte lediglich klar, dass über jegliches „als Eventualbegehren bezeichnetes Begehren“ erst nach Abweisung des Primär-(Haupt-)Begehrens zu entscheiden wäre.

römisch zwei. Zum Rekurs:

1. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass die ersatzlose Behebung des Punkts 3 des erstinstanzlichen Urteils (Abweisung der Eventualbegehren gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei) der Klägerin die Möglichkeit nehme, insbesondere auch gegenüber der zweitbeklagten Partei einen (Mehr-)Zuspruch aus dem Titel Wertminderung zu erreichen, was analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar sei. Diese Meinung wurde in Lehre und (älterer) Judikatur bereits geteilt (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 7; Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 9; Rsp 1930, 151). Der Rekurs ist damit zulässig.

2. Seit der - aufgrund des Datums der Entscheidung der zweiten Instanz - bereits anzuwendenden ZVN 2009 beträgt die Rekursfrist im Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur mehr 14 Tage. Da aber eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt, gilt die längere, 4-wöchige Revisionsfrist (RIS-Justiz RS0002105), weshalb auch die Rechtzeitigkeit gegeben ist.

3. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt. Wie bereits zu Pkt römisch eins. ausgeführt, liegt hier gar kein Eventualbegehren im zivilprozessualen Sinn vor, sondern eine bedingte und in der gewählten Fassung damit unzulässige Ausdehnung des Klagebegehrens. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die ersatzlose Behebung der „Eventualbegehren“ ist damit nicht zu beanstanden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00058.10A.0601.000

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100601_OGH0002_0010OB00058_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002105 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
RS0030516 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodas …
RS0031014 Rechtssatz 01.02.1961Zivilrecht
Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdiens …
RS0033461 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
"Bedingte Klagsausdehnung" um eine neue Forderung des Klägers, die nur soweit berücksichtigt werden sollte - soweit Gegenforderungen des Beklagten als berechtigt anerkannt würden - ist prozessual und materiellrechtlich (§ 1416 ABGB) unzulässig.
RS0085801 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter dagegen Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so werden beide bestätigende Teile des Urteils des Berufungsgerichts für die …