Rechtssatz RS0030516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030516
Geschäftszahl
1Ob710/80; 4Ob342/80 (4Ob343/80); 2Ob149/83; 2Ob22/84; 4Ob96/90 (4Ob97/90); 4Ob241/05b; 1Ob58/10a; 7Ob53/11m; 10Ob37/13h; 3Ob191/13d; 1Ob141/17t
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Rechtssatz
Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching römisch drei 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 710/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
- 4 Ob 342/80
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 342/80
Auch; Beisatz: Mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG. (T1)
- 2 Ob 149/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 149/83
Auch
- 2 Ob 22/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 22/84
Vgl; Veröff: ZVR 1985/39 S 79
- 4 Ob 96/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 96/90
Beisatz: Hier: Neben einem (verschuldensunabhängigen) Verwendungsanspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG auch Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens (entgangener Gewinn). (T2) Veröff: MR 1991,154 (Walter)
- 4 Ob 241/05b
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T3)
- 1 Ob 58/10a
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 58/10a
Auch; nur: Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden. (T4)
- 7 Ob 53/11m
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
Auch; Beisatz: Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. (T5)
- 10 Ob 37/13h
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Vgl
- 1 Ob 141/17t
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 141/17t
Vgl; Veröff: SZ 2017/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030516
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00710_8000000_002