Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat im Jahr 1979 im Auftrag der Ö***
F*** (im folgenden: Nebenintervenientin) den Film
"Österreich - das Land in dem Winter stattfindet" (im folgenden: "Winterfilm"), die Beklagte im Jahr 1981 im Auftrag des ORF den Film "Auf dem Schnee ein Feuer" (im folgenden: "Schneefilm") prouziert; Verfasser der Drehbücher und Regisseur beider Filme war Kurt F***. Für ihren "Schneefilm", welcher am 28.Dezember 1981 in der Zeit von 21,05 Uhr bis 21,50 Uhr im Zweiten Fernsehprogramm des ORF ausgestrahlt wurde, hat die Beklagte insgesamt 4 Sequenzen aus dem "Winterfilm" der Klägerin in der Dauer von zusammen 4 Minuten und 10 Sekunden übernommen und verwendet.
Am 1.März 1978 hatten die Klägerin als Produzentin des "Winterfilms" und die Nebenintervenientin über die Herstellung dieses Films einen Vertrag geschlossen, nach dessen § 8 Abs.2 der Nebenintervenientin sämtliche Werknutzungsrechte an dem in ihrem Auftrag von der Klägerin produzierten Film zustehen sollten; in Punkt 10 dieses Vertrages überließ jedoch die Nebenintervenientin der Klägerin - gegen Zahlung des dort näher festgelegten, nach dem Reinertrag abgestuften Entgeltes - die "kommerzielle Verwertung der Produktion" auf die Dauer von 5 Jahren. Nach § 10 Abs.3 des Vertrages sollte die Nebenintervenientin erst dann das Recht erlangen, eine bestimmte kommerzielle Verwertung auf eigene Kosten und Gefahr vorzunehmen, wenn die Klägerin von dieser ihr von der Nebenintervenientin aufgezeigten Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch machen sollte.Am 1.März 1978 hatten die Klägerin als Produzentin des "Winterfilms" und die Nebenintervenientin über die Herstellung dieses Films einen Vertrag geschlossen, nach dessen Paragraph 8, Absatz 2, der Nebenintervenientin sämtliche Werknutzungsrechte an dem in ihrem Auftrag von der Klägerin produzierten Film zustehen sollten; in Punkt 10 dieses Vertrages überließ jedoch die Nebenintervenientin der Klägerin - gegen Zahlung des dort näher festgelegten, nach dem Reinertrag abgestuften Entgeltes - die "kommerzielle Verwertung der Produktion" auf die Dauer von 5 Jahren. Nach Paragraph 10, Absatz 3, des Vertrages sollte die Nebenintervenientin erst dann das Recht erlangen, eine bestimmte kommerzielle Verwertung auf eigene Kosten und Gefahr vorzunehmen, wenn die Klägerin von dieser ihr von der Nebenintervenientin aufgezeigten Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch machen sollte.
Die Klägerin hat der Übernahme der vier Sequenzen des "Winterfilms" in den "Schneefilm" weder ausdrücklich noch schlüssig zugestimmt.
Die Klägerin beantragte zunächst die Verurteilung der Beklagten,
1. die Verwendung und Verwertung des "Winterfilms" oder von Teilen davon, insbesondere durch Übernahne von Teilen dieses Werkes in eine Produktion der Beklagten, hilfsweise die Abänderung des "Winterfilms" oder von Teilen davon, zu unterlassen sowie
2. der Klägerin S 300.000 samt Anhang aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zu zahlen;
außerdem verlangte sie die Ermächtigung zur einmaligen Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten im ORF-Fernsehen durch Verlesung in der Programmankündigung für das Abendprogramm.
Als Herstellerin des "Winterfilms" stünden der Klägerin die Urheberrechte an diesem Filmwerk zu. Sie habe zwar mit Vertrag vom 1. März 1978 die Werknutzungsrechte am "Winterfilm" der Nebenintervenientin übertragen, von dieser aber gleichzeitig die kommerziellen Rechte daran auf die Dauer von 5 Jahren rückübertragen erhalten. Die Verwendung von Teilen des "Winterfilms" durch die Beklagte hätte daher der Zustimmung der Klägerin bedurft, zumal selbst die unveränderte Übernahme von Sequenzen aus einem anderen Film als Änderung dieses Filmwerkes anzusehen und daher nur mit Zustimmung des Filmherstellers zulässig sei. Tatsächlich habe jedoch die Beklagte die von ihr übernommenen Szenen des Winterfilms durch Kürzungen noch zusätzlich verändert.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen stünden der Klägerin "an Ansprüchen aus den §§ 86 ff UrhG, bzw. aus welchem Titel auch immer" S 300.000 zu. Dieser Betrag ergebe sich daraus, daß die Produktion der übernommenen Sequenzen für die Beklagte einen Aufwand von S 100.000 erfordert hätte. Auf Grund des schuldhaften Verhaltens der Beklagten habe jedoch die Klägerin auch Anspruch auf Schadenersatz, welcher mit dem zweifachen Produktionsentgelt, sohin mit S 200.000, bewertet werde. Der Schaden der Klägerin ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin bei den Mitwirkenden in ihrer Produktion und bei diversen Auftraggebern in ein schlechtes Licht gerückt werde und dadurch einen Auftragsrückgang erlitten habe.Nach den gesetzlichen Bestimmungen stünden der Klägerin "an Ansprüchen aus den Paragraphen 86, ff UrhG, bzw. aus welchem Titel auch immer" S 300.000 zu. Dieser Betrag ergebe sich daraus, daß die Produktion der übernommenen Sequenzen für die Beklagte einen Aufwand von S 100.000 erfordert hätte. Auf Grund des schuldhaften Verhaltens der Beklagten habe jedoch die Klägerin auch Anspruch auf Schadenersatz, welcher mit dem zweifachen Produktionsentgelt, sohin mit S 200.000, bewertet werde. Der Schaden der Klägerin ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin bei den Mitwirkenden in ihrer Produktion und bei diversen Auftraggebern in ein schlechtes Licht gerückt werde und dadurch einen Auftragsrückgang erlitten habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Nebenintervenientin als Inhaberin sämtlicher Werknutzunsrechte am "Winterfilm" habe ihr mit Schreiben vom 16.März 1981 die Verwendung von Ausschnitten aus diesem Film in der Dauer von ca. 5 Minuten für eine Auftragsproduktion des ORF gestattet. Außerdem bestritt die Beklagte (u.a.) die Aktivlegitimation der Klägerin sowie das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
Das im ersten Rechtsgang ergangene, dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin stattgebende, das Veröffentlichungsbegehren jedoch abweisende Teilurteil des Berufungsgerichtes (ON 36) ist rechtskräftig geworden. Im zweiten Rechtsgang schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren auf S 90.000 samt 8 % Zinsen seit dem Klagetag ein. Da die Klägerin berechtigt gewesen wäre, zumindest S 6.000 pro Minute als Kaufpreis für das Zur-Verfügung-Stellen von Filmausschnitten zu verlangen, würden S 30.000 als angemessenes Entgelt für die Einräumung der erforderlichen Verwertungsrechte begehrt; weitere S 60.000 würden gemäß §§ 86 ff UrhG begehrt, weil die Beklagte zumindest fahrlässig im Bewußtsein des fremden Eigentums an den übernommenen Filmsequenzen gehandelt habe. Die Klägerin habe wegen dieses Vorfalles von der Nebenintervenientin zumindest ein halbes Jahr lang keinen weiteren Auftrag erhalten und dadurch einen Schaden erlitten, der zumindest die Höhe des eingeklagten Betrages erreiche (ON 46 S.315 f). In der Folge "spezifizierte" die Klägerin dieses Vorbringen dahin, daß sich der eingeklagte Geldbetrag von S 90.000 nicht in einen Teilbetrag von S 30.000 als angemessene Abgeltung der verwendeten Filmsequenzen und von S 60.000 aus dem Titel der §§ 86 ff UrhG gliedere, sondern insgesamt "von der Beklagten aus welchem Titel auch immer begehrt werde" (ON 47 S.322).Das im ersten Rechtsgang ergangene, dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin stattgebende, das Veröffentlichungsbegehren jedoch abweisende Teilurteil des Berufungsgerichtes (ON 36) ist rechtskräftig geworden. Im zweiten Rechtsgang schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren auf S 90.000 samt 8 % Zinsen seit dem Klagetag ein. Da die Klägerin berechtigt gewesen wäre, zumindest S 6.000 pro Minute als Kaufpreis für das Zur-Verfügung-Stellen von Filmausschnitten zu verlangen, würden S 30.000 als angemessenes Entgelt für die Einräumung der erforderlichen Verwertungsrechte begehrt; weitere S 60.000 würden gemäß Paragraphen 86, ff UrhG begehrt, weil die Beklagte zumindest fahrlässig im Bewußtsein des fremden Eigentums an den übernommenen Filmsequenzen gehandelt habe. Die Klägerin habe wegen dieses Vorfalles von der Nebenintervenientin zumindest ein halbes Jahr lang keinen weiteren Auftrag erhalten und dadurch einen Schaden erlitten, der zumindest die Höhe des eingeklagten Betrages erreiche (ON 46 S.315 f). In der Folge "spezifizierte" die Klägerin dieses Vorbringen dahin, daß sich der eingeklagte Geldbetrag von S 90.000 nicht in einen Teilbetrag von S 30.000 als angemessene Abgeltung der verwendeten Filmsequenzen und von S 60.000 aus dem Titel der Paragraphen 86, ff UrhG gliedere, sondern insgesamt "von der Beklagten aus welchem Titel auch immer begehrt werde" (ON 47 S.322).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Zahlungsbegehrens. Das von der Klägerin begehrte Entgelt für das Überlassen von Filmausschnitten sei überhöht. Auch treffe die Beklagte an der Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin kein Verschulden, weil sie in Ausübung ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht beim einzig erkennbaren Eigentümer, nämlich der Nebenintervenientin, um die Bewilligung zur Verwertung der übernommenen Filmsequenzen angesucht und diese auch erhalten habe; sie habe daher diese Filmsequenzen gutgläubig verwendet. Im übrigen könne die Klägerin neben der Entschädigung von S 30.000 nicht auch noch Schadenersatz verlangen. Das Schadenersatzbegehren sei auch deshalb sittenwidrig, weil der von der Klägerin für die Nebenintervenientin hergestellte Film mit Steuermitteln finanziert worden sei. Die umstrittenen Sequenzen seien nur einmal im Inland ausgestrahlt worden (ON 47 S.321). In der Folge beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin, der Klägerin die Aufschlüsselung des pauschal begehrten Betrages von S 90.000 aufzutragen. Die Klägerin habe ursprünglich (ON 4) S 100.000 als angemessenes Entgelt für die verwendeten Filmsequenzen begehrt; die nunmehr geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien daher verjährt.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Endurteil schuldig, der Klägerin S 11.800 samt 4 % Zinsen seit 26.April 1982 zu zahlen und wies das Mehrbegehren von S 78.200 samt 8 % Zinsen seit 26.April 1982 und 4 % Zinsen aus S 11.800 seit 26.April 1982 ab. Es traf noch folgende ergänzende Feststellungen:
Im Jahre 1981 war für Werknutzungsbewilligungen an Dokumentarfilmausschnitten ein Preis von S 2.000 pro angefangener Filmminute zuzüglich Materialkosten und Umsatzsteuer branchenüblich. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin durch das Vorgehen der Beklagten einen Schaden erlitten hat.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus:
Der Klägerin sei das alleinige Recht der kommerziellen Verwertung des "Winterfilms" zugestanden; die Beklagte, die für die Übernahme von 4 Sequenzen aus diesem Film keine Zustimmung der Klägerin eingeholt habe, habe dafür gemäß § 86 Abs.1 UrhG ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Da ein konkreter Schaden der Klägerin nicht habe festgestellt werden können, brauche die Frage eines Verschuldens der Beklagten nicht geprüft zu werden.Der Klägerin sei das alleinige Recht der kommerziellen Verwertung des "Winterfilms" zugestanden; die Beklagte, die für die Übernahme von 4 Sequenzen aus diesem Film keine Zustimmung der Klägerin eingeholt habe, habe dafür gemäß Paragraph 86, Absatz eins, UrhG ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Da ein konkreter Schaden der Klägerin nicht habe festgestellt werden können, brauche die Frage eines Verschuldens der Beklagten nicht geprüft zu werden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich seines stattgebenden Teiles unbekämpft geblieben war, im Umfang der Abweisung von S 78.200,- s.A. auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Das angemessene Entgelt im Sinne des § 86 Abs.1 UrhG sei jener Betrag, der für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen verlangt und gezahlt werde. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich jedoch nicht, ob im vorliegenden Fall zu den S 2.000, die für die Überlassung der Nutzungsrechte pro Filmminute üblich waren, auch noch die Materialkosten kämen, worin diese bestünden und wie hoch sie im vorliegenden Fall gewesen seien; insoweit sei der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig. Im Fall eines Verschuldens der Beklagten könne die Klägerin aber auch das Doppelte des gemäß § 86 UrhG gebührenden Entgeltes aus dem Titel des Schadenersatzes begehren. Das Berufungsgericht folge hier der Auffassung, daß die Beweiserleichterung und die Schadenspauschalierung, des § 87 Abs.3 UrhG diene, auch den Beweisnotstand beim Nachweis des Eintrittes eines konkreten Vermögensschadens umfaßten. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage des Verschuldens der Beklagten an der Verletzung der Werknutzungsrechte der Klägerin befassen müssen.Das angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, UrhG sei jener Betrag, der für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen verlangt und gezahlt werde. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich jedoch nicht, ob im vorliegenden Fall zu den S 2.000, die für die Überlassung der Nutzungsrechte pro Filmminute üblich waren, auch noch die Materialkosten kämen, worin diese bestünden und wie hoch sie im vorliegenden Fall gewesen seien; insoweit sei der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig. Im Fall eines Verschuldens der Beklagten könne die Klägerin aber auch das Doppelte des gemäß Paragraph 86, UrhG gebührenden Entgeltes aus dem Titel des Schadenersatzes begehren. Das Berufungsgericht folge hier der Auffassung, daß die Beweiserleichterung und die Schadenspauschalierung, des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG diene, auch den Beweisnotstand beim Nachweis des Eintrittes eines konkreten Vermögensschadens umfaßten. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage des Verschuldens der Beklagten an der Verletzung der Werknutzungsrechte der Klägerin befassen müssen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst das (restliche) Klagebegehren abzuweisen, hilfsweise dem Berufungsgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt, den Rekursen nicht Folge zu geben.