Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Beginnes des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB uneinheitlich, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Beginnes des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB uneinheitlich, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die vorliegende Klage der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB unterliegt. Die Kläger fechten das äußerlich formgültige Testament ihrer Mutter mit der Begründung an, daß entgegen der Vorschrift des § 579 ABGB nicht wenigstens zwei Zeugen bei der Erklärung des letzten Willens zugleich gegenwärtig gewesen seien; überdies habe sich die Erblasserin in einem wesentlichen Irrtum befunden. Die Kläger müssen, um mit ihrem Verlangen durchdringen zu können, erst das äußerlich formgültige Testament ihrer Mutter "umstoßen", und dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB (SZ 53/10; Klang in Klang, VI2, 627).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die vorliegende Klage der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB unterliegt. Die Kläger fechten das äußerlich formgültige Testament ihrer Mutter mit der Begründung an, daß entgegen der Vorschrift des Paragraph 579, ABGB nicht wenigstens zwei Zeugen bei der Erklärung des letzten Willens zugleich gegenwärtig gewesen seien; überdies habe sich die Erblasserin in einem wesentlichen Irrtum befunden. Die Kläger müssen, um mit ihrem Verlangen durchdringen zu können, erst das äußerlich formgültige Testament ihrer Mutter "umstoßen", und dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB (SZ 53/10; Klang in Klang, VI2, 627).
Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten:Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten:
1.) Maßgeblich sei die Testamentskundmachung (GlU 7037);
2.) für die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen gesetzlichen Erben beginne die Frist mit Rechtskraft der Verweisung (GlUNF 587);
3.) die Frist beginne spätestens mit der Einantwortung aufgrund des umzustoßenden Testaments zu laufen (JBl. 1954, 462);
4.) die Verjährungsfrist laufe ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung, es müßten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (SZ 52/58);
5.) es komme auf den Zeitpunkt der Aktualisierung des konkreten Interessenwiderspruchs an; spätestens mit der Annahme der auf ein strittiges Testament gestützten Erbserklärung der Testamentserben zu Gericht werde der Interessenwiderspruch aktualisiert (SZ 60/239).
In der Lehre wurde die Ansicht vertreten, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung kundgemacht und dem Anfechtungsberechtigten der Tod des Erblassers bekannt geworden sei (Ehrenzweig-Kralik, ErbR 111). Nach Mader (in Schwimann, Rz 3 zu § 1487) ist auf den Zeitpunkt der Testamentskundmachung abzustellen und Verjährungshemmung zwischen der Abgabe einer nicht der letztwilligen Verfügung entsprechenden Erbserklärung und der Zuteilung der Klägerrolle anzunehmen. Nach Klang (aaO, 628) und Schubert (in Rummel, Rz 2 zu § 1487) beginnt die Frist bei Testamenten und Erbverträgen - sofern nicht ohnehin widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - erst mit der Annahme der Erbserklärungen bei Gericht zu laufen.In der Lehre wurde die Ansicht vertreten, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung kundgemacht und dem Anfechtungsberechtigten der Tod des Erblassers bekannt geworden sei (Ehrenzweig-Kralik, ErbR 111). Nach Mader (in Schwimann, Rz 3 zu Paragraph 1487,) ist auf den Zeitpunkt der Testamentskundmachung abzustellen und Verjährungshemmung zwischen der Abgabe einer nicht der letztwilligen Verfügung entsprechenden Erbserklärung und der Zuteilung der Klägerrolle anzunehmen. Nach Klang (aaO, 628) und Schubert (in Rummel, Rz 2 zu Paragraph 1487,) beginnt die Frist bei Testamenten und Erbverträgen - sofern nicht ohnehin widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - erst mit der Annahme der Erbserklärungen bei Gericht zu laufen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, daß man klagen muß, um die Erbschaft zu erlangen. Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft zustünden, kommt ein eigener, nur seine eigenen Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen diejenigen zu, die aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableiten. Dieser Anspruch entsteht mit der Aktualisierung des konkreten Widerspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen (SZ 60/239). Es kommt schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist, denn es soll jede sinnlose Klageführung vermieden werden. In der Regel wird mit der Annahme der auf ein strittiges Testament gestützen Erbserklärungen der Testamentserben zu Gericht der Interessenwiderspruch zu allen Angehörigen des Erblassers, die ihrerseits aufgrund des Gesetzes die Erbschaft anzutreten beabsichtigen (SZ 60/239), aktualisiert. Eine Klageführung zu einem früheren Zeitpunkt wäre dann sinnlos, wenn aufgrund des strittigen Testamentes keine Erbserklärung abgegeben wird. Es ist nicht auszuschließen, daß der testamentarische Erbe den Anfechtungsgrund anerkennt und daher aufgrund des Testamentes gar keine Erbserklärung abgibt. In einem solchen Falle fehlte es der Klage des gesetzlichen Erben am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, daß man klagen muß, um die Erbschaft zu erlangen. Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft zustünden, kommt ein eigener, nur seine eigenen Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen diejenigen zu, die aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableiten. Dieser Anspruch entsteht mit der Aktualisierung des konkreten Widerspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen (SZ 60/239). Es kommt schließlich darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist, denn es soll jede sinnlose Klageführung vermieden werden. In der Regel wird mit der Annahme der auf ein strittiges Testament gestützen Erbserklärungen der Testamentserben zu Gericht der Interessenwiderspruch zu allen Angehörigen des Erblassers, die ihrerseits aufgrund des Gesetzes die Erbschaft anzutreten beabsichtigen (SZ 60/239), aktualisiert. Eine Klageführung zu einem früheren Zeitpunkt wäre dann sinnlos, wenn aufgrund des strittigen Testamentes keine Erbserklärung abgegeben wird. Es ist nicht auszuschließen, daß der testamentarische Erbe den Anfechtungsgrund anerkennt und daher aufgrund des Testamentes gar keine Erbserklärung abgibt. In einem solchen Falle fehlte es der Klage des gesetzlichen Erben am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Da im vorliegenden Fall die Erbserklärung des Erstbeklagten aufgrund des strittigen Testamentes mit Beschluß vom 28.1.1987 zu Gericht angenommen wurde, war zum Zeitpunkte der Klageeinbringung am 30.8.1989 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Die Abweisung des Klagebegehrens wegen Verjährung beruht demnach auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen. Da zu den behaupteten Anfechtungsgründen keine Feststellungen getroffen wurden, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.