Die Klägerin erachtet sich in ihrem Pflichtteil verkürzt, weswegen sie dessen Ergänzung fordert (§ 775 ABGB). Stützt sich der Anspruch - wie hier - unmittelbar auf das Gesetz, verjährt dieses Recht in drei Jahren (SZ 57/170 mwN; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3, § 1487 Rz 5). Die Frist des § 1487 ABGB beginnt in der Regel mit der Kundmachung des Testaments zu laufen, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird. Ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen seinDie Klägerin erachtet sich in ihrem Pflichtteil verkürzt, weswegen sie dessen Ergänzung fordert (Paragraph 775, ABGB). Stützt sich der Anspruch - wie hier - unmittelbar auf das Gesetz, verjährt dieses Recht in drei Jahren (SZ 57/170 mwN; Mader/Janisch in Schwimann ABGB3, Paragraph 1487, Rz 5). Die Frist des Paragraph 1487, ABGB beginnt in der Regel mit der Kundmachung des Testaments zu laufen, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird. Ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen sein
(Mader/Janisch aaO Rz 6; 1 Ob 547/90 = JBl 1991, 190 mwN; 1 Ob
255/99b = SZ 73/5; RIS-Justiz RS0034302). Im Hinblick auf die sich
aus dem Vorhandensein mehrerer letztwilliger Verfügungen und deren Anfechtung ergebenden Besonderheiten begann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist dennoch jedenfalls erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung 4 Cg 20/99d des LG Wels am 20. 2. 2002 zu laufen:
Die Verjährung beginnt in der Regel zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht (5 Ob 8/05w), also mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Sie wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, sodass in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht beeinflussen (8 ObA 105/03d; 2 Ob 153/00i; je mwN). In der Entscheidung SZ 64/41 wurde zur Verjährung gemäß § 1487 ABGB aber der allgemein bedeutsame Grundsatz formuliert, es komme für den Verjährungsbeginn auch „darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" sei, weil „jede sinnlose Klageführung vermieden werden" solle. Im vorliegenden Fall wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament aus 1963 nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen. Im Hinblick darauf, dass dem Testament vom 20. 10. 1963 fünf weitere letztwillige Verfügungen nachfolgten, kam die Erhebung der Pflichtteilsergänzungsklage erstmals zu jenem Zeitpunkt in Betracht, als der Klägerin die für sie negative endgültige Entscheidung im „letzten" Erbrechtsstreit zugestellt wurde; dieser Zeitpunkt liegt etwa 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers und etwa 14 Jahre nach der Testamentskundmachung. Erst zu diesem Zeitpunkt war evident, dass die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verwiesen war. Ihre davor gegebene Befürchtung, sie werde mit dem Pflichtteilsanspruch das Auslangen finden müssen, falls es zu Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich aller fünf weiteren letztwilligen Verfügungen kommen und sie in sämtlichen Streitigkeiten unterliegen sollte, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen. Nachdem der letzte Erbrechtsprozess rechtskräftig abgeschlossen war, stand der Klägerin die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche offen, insbesonders auch zur erforderlichen Vorbereitung der Pflichtteilsergänzungsklage (etwa zur Einholung von Gutachten betreffend den Wert der in Anrechnung zu bringenden Liegenschaft). Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs während der Erbrechtsstreitigkeiten stellt sich nicht, weil lediglich der Ablauf einer begonnenen Verjährung gehemmt werden könnte.Die Verjährung beginnt in der Regel zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht (5 Ob 8/05w), also mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Sie wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem das jeweils in Betracht kommende Recht erstmals hätte ausgeübt werden können, sodass in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse sowie praktische Erwägungen oder tatsächliche Erschwernisse den Beginn der Verjährung gewöhnlich nicht beeinflussen (8 ObA 105/03d; 2 Ob 153/00i; je mwN). In der Entscheidung SZ 64/41 wurde zur Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB aber der allgemein bedeutsame Grundsatz formuliert, es komme für den Verjährungsbeginn auch „darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll" sei, weil „jede sinnlose Klageführung vermieden werden" solle. Im vorliegenden Fall wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament aus 1963 nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen. Im Hinblick darauf, dass dem Testament vom 20. 10. 1963 fünf weitere letztwillige Verfügungen nachfolgten, kam die Erhebung der Pflichtteilsergänzungsklage erstmals zu jenem Zeitpunkt in Betracht, als der Klägerin die für sie negative endgültige Entscheidung im „letzten" Erbrechtsstreit zugestellt wurde; dieser Zeitpunkt liegt etwa 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers und etwa 14 Jahre nach der Testamentskundmachung. Erst zu diesem Zeitpunkt war evident, dass die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verwiesen war. Ihre davor gegebene Befürchtung, sie werde mit dem Pflichtteilsanspruch das Auslangen finden müssen, falls es zu Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich aller fünf weiteren letztwilligen Verfügungen kommen und sie in sämtlichen Streitigkeiten unterliegen sollte, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang setzen. Nachdem der letzte Erbrechtsprozess rechtskräftig abgeschlossen war, stand der Klägerin die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche offen, insbesonders auch zur erforderlichen Vorbereitung der Pflichtteilsergänzungsklage (etwa zur Einholung von Gutachten betreffend den Wert der in Anrechnung zu bringenden Liegenschaft). Die Frage nach einer Ablaufhemmung für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs während der Erbrechtsstreitigkeiten stellt sich nicht, weil lediglich der Ablauf einer begonnenen Verjährung gehemmt werden könnte.
Ob die Verjährungsfrist - so die Behauptung der Klägerin - allenfalls erst mit dem Abschluss des „Erbhofverfahrens" zu laufen begonnen hätte, muss im Hinblick auf obige Ausführungen nicht mehr geprüft werden. Gleiches gilt für die Frage, ob Änderungen im Wert der Nachlassgegenstände Auswirkungen auf die Verjährungsproblematik hätten.
Dem Einwand des Beklagten, auch im Fall des Beginns der Verjährungsfrist mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung im „letzten" Erbrechtsstreit sei die Pflichtteilsergänzungsklage verjährt, weil die Klageschrift am 18. 2. 2005 nicht vollständig an das Erstgericht gefaxt worden sei, ist nicht zu folgen:
Klagen mittels Telefax sind zulässig und fristwahrend, wenn sie durch Nachreichung einer Klagebestätigung verbessert werden (SZ 72/75). Zu „Rechtsmitteln" wurde bereits ausgesprochen, dass eine inhaltliche Verbesserung nur dann verfügt werden darf, wenn sich der Schriftsatz nicht bloß in der Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpfte, die Entscheidung zu bekämpfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen würde, um eine Fristverlängerung zu bewirken (RIS-Justiz RS0036478). Handelt es sich offensichtlich jedoch bei dem mit Telefax aufgegebenen Rechtsmittel um kein „leeres", sondern wurde nur die Übertragung unterbrochen, so wäre wegen des Fehlens der restlichen Seiten ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen (9 ObA 116/03d). Im vorliegenden Fall brach - unbestritten - schon nach Übersendung der ersten Seite der insgesamt 16 Seiten umfassenden Pflichtteilsergänzungsklage die Übertragung ab. Es deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, sodass von einer technischen Störung des Empfanggeräts auszugehen ist. Es wäre somit ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen; die Klägerin konnte unter diesen Umständen aus eigenem die Klage fristwahrend vervollständigen (vgl 10 Ob 34/04d).Klagen mittels Telefax sind zulässig und fristwahrend, wenn sie durch Nachreichung einer Klagebestätigung verbessert werden (SZ 72/75). Zu „Rechtsmitteln" wurde bereits ausgesprochen, dass eine inhaltliche Verbesserung nur dann verfügt werden darf, wenn sich der Schriftsatz nicht bloß in der Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpfte, die Entscheidung zu bekämpfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen würde, um eine Fristverlängerung zu bewirken (RIS-Justiz RS0036478). Handelt es sich offensichtlich jedoch bei dem mit Telefax aufgegebenen Rechtsmittel um kein „leeres", sondern wurde nur die Übertragung unterbrochen, so wäre wegen des Fehlens der restlichen Seiten ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen (9 ObA 116/03d). Im vorliegenden Fall brach - unbestritten - schon nach Übersendung der ersten Seite der insgesamt 16 Seiten umfassenden Pflichtteilsergänzungsklage die Übertragung ab. Es deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, sodass von einer technischen Störung des Empfanggeräts auszugehen ist. Es wäre somit ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen; die Klägerin konnte unter diesen Umständen aus eigenem die Klage fristwahrend vervollständigen vergleiche 10 Ob 34/04d).
Davon ausgehend ist die Pflichtteilsergänzungsklage nicht verjährt. Die aus dieser Rechtsansicht resultierende Notwendigkeit ergänzender Feststellungen führt in Stattgebung der Revision zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 16. 1. 2007, AZ 4 R 6/07s den Beschluss des LG Wels vom 21. 12. 2006, GZ 4 Cg 73/06m-2, mit dem die Wiederaufnahmsklage der Klägerin betreffend den Erbrechtsstreit 4 Cg 20/99d des LG Wels zurückgewiesen wurde, bestätigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu AZ 1 Ob 37/07h den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin zurückgewiesen. Der Anregung des Beklagten, das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zu unterbrechen, ist damit der Boden entzogen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.