Der Antrag des Vaters auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vom 18. 5. 2004 ist nicht berechtigt.
Nach seiner nunmehrigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in analoger Anwendung der §§ 419, 430 und 522 ZPO einem Berichtigungsantrag (Aufhebungs- oder Wiederaufnahmeantrag) des Rechtsmittelwerbers Folge zu geben, den gefassten Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden, wenn sich die Umstände, aufgrund derer das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig herausstellen (RIS-Justiz RS0041446). Diese Vorgangsweise ist auch für das Außerstreitverfahren zu übernehmen (vgl 8 Ob 280/01m zum Insolvenzverfahren).Nach seiner nunmehrigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in analoger Anwendung der Paragraphen 419, 430 und 522 ZPO einem Berichtigungsantrag (Aufhebungs- oder Wiederaufnahmeantrag) des Rechtsmittelwerbers Folge zu geben, den gefassten Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden, wenn sich die Umstände, aufgrund derer das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig herausstellen (RIS-Justiz RS0041446). Diese Vorgangsweise ist auch für das Außerstreitverfahren zu übernehmen vergleiche 8 Ob 280/01m zum Insolvenzverfahren).
Ein irrtümlich als verspätet behandeltes Rechtsmittel liegt jedoch hier nicht vor. Wohl sieht der Oberste Gerichtshof ein innerhalb offener Frist mittels Telefax übermitteltes und sodann durch Vorlage des gleichlautenden unterfertigten Originals verbessertes Rechtsmittel als rechtzeitig an (SZ 65/162; RIS-Justiz RS0006955). In der Entscheidung 9 ObA 116/03d wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Verbesserbarkeit auch für den Fall bejaht, dass die Übertragung des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes auf Seite 11 mitten im Satz unterbrochen wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte, weshalb (auch) wegen der fehlenden Seiten ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes darf im Zivilprozess
eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt
werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des
Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu
bekämpfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch bewusst
unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist
erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess
grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und
späterer Rechtsmittelausführung innerhalb eigener Frist erreicht
würde (RIS-Justiz RS0036478). Dieser Grundsatz gilt - wenn auch in
weniger strikter Form, insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (7 Ob 570/95, 10 Ob 506/96) - auch im Außerstreitverfahren (5 Ob 624/89 = RIS-Justiz RS0036478 [T1]).
Im vorliegenden Fall hat der Vater, der selbst Rechtsanwalt ist, am 28. 1. 2004 lediglich die erste Seite des außerordentlichen Revisionsrekurses mit der Bezeichnung der Beteiligten und des Rechtsmittels, aber ohne inhaltliche Ausführungen an das Erstgericht gefaxt. Ein auf diese Art übermittelter "Schriftsatz" gilt nur in dem Umfang als eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät ausgedruckt ist, soweit nicht eine technische Störung des Empfangsgeräts vorliegt (vgl BGH NJW 1994, 2097 zum Zeitpunkt der Übermittlung). Bei bloßer Übermittlung des "Deckblatts" des Rechtsmittels bestand kein Anlass für das Erstgericht, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Mangels Verbesserbarkeit war der Vater aber auch nicht berechtigt, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. Als Datum der Rechtsmittelerhebung ist vielmehr der 30. 1. 2004, also das Datum der Postaufgabe des vollständigen Rechtsmittelschriftsatzes anzusehen.Im vorliegenden Fall hat der Vater, der selbst Rechtsanwalt ist, am 28. 1. 2004 lediglich die erste Seite des außerordentlichen Revisionsrekurses mit der Bezeichnung der Beteiligten und des Rechtsmittels, aber ohne inhaltliche Ausführungen an das Erstgericht gefaxt. Ein auf diese Art übermittelter "Schriftsatz" gilt nur in dem Umfang als eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät ausgedruckt ist, soweit nicht eine technische Störung des Empfangsgeräts vorliegt vergleiche BGH NJW 1994, 2097 zum Zeitpunkt der Übermittlung). Bei bloßer Übermittlung des "Deckblatts" des Rechtsmittels bestand kein Anlass für das Erstgericht, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Mangels Verbesserbarkeit war der Vater aber auch nicht berechtigt, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. Als Datum der Rechtsmittelerhebung ist vielmehr der 30. 1. 2004, also das Datum der Postaufgabe des vollständigen Rechtsmittelschriftsatzes anzusehen.
Demnach erweist sich der Antrag des Vaters auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses nicht als berechtigt.