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Entscheidung 7 Ob 570/95×

Entscheidung 7 Ob 570/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob570/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katrin J*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas J*****, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 26.April 1995, GZ 45 R 88/95-124, womit Rekurse des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 24. Oktober 1994, GZ 2 P 17/83-116, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine sachliche Entscheidung über den bereits verbesserten Rekurs des Vaters aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgerichtes vom 24.10.1994 wurde dem in Hamburg lebenden Vater am 13.12.1994 zugestellt. Am 19.12.1994 gab der Vater an das Erstgericht ein Schreiben des Inhalts zur Post, gegen den Erhöhungsbeschluß zur Wahrung der Frist Rekurs zu erheben; die Begründung werde nach Kontaktnahme mit der Botschaft der BRD in Wien oder einem "Anwalt vor Ort" nachgereicht. Am 10.1.1995 gab der Vater dem Erstgericht bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr.Peter Wrabetz vertreten zu sein. Am 17.1.1995 wurde von diesem namens des Vaters (neuerlich) ein ohne Mängel behafteter Rekurs zur Post gegeben.

Das Rekursgericht wies den Schriftsatz des Vaters als "leeren", mangels jeglicher Rechtsmittelausführungen nicht verbesserbaren Rekurs, den anwaltlich unterfertigten Rekurs jedoch als verspätet zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verbesserung sog. leerer Rekurse im Außerstreitverfahren entspricht; er ist auch berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ  50/41  uva) sind die §§ 84  ff

ZPO im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Gemäß §  84

Abs  3  ZPO ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes

eine Frist einzuhalten war, mit einem Verbesserungsauftrag auch dann

vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges

Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen

Prozeßhandlungen vorgesehen sind. Auch wenn im Rekursverfahren weder

Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß der

Rechtsmittelwerber doch angeben, inwieweit er sich durch den

angefochtenen Beschluß für beschwert erachtet; Ausführungen, die sich

im Wortlaut nur auf die Erhebung des Rekurses beschränken, reichen

nicht aus (WoBl  1993/72 uva). Für den Bereich des

Außerstreitverfahrens hat der Oberste Gerichtshof aber bereits

wiederholt ausgesprochen, daß auch die mit inhaltlichen Mängeln

behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren

zugänglich sind, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewußt

mißbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um

durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der

Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch

einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte

regelmäßig nicht angenommen werden (EFSlg  46.641/8; WoBl  1993/72;

vergleiche auch AnwBl 1993, 189). Das völlige Fehlen entsprechender

Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

Nach diesen Grundsätzen hätte das Erstgericht dem Vater sohin einen Auftrag zur Verbesserung erteilen müssen. Der nachträglich von einem Rechtsanwalt verfaßte Rekurs ist mangels Erteilung einer Frist zur Verbesserung als fristgemäße Verbesserung zu betrachten. Das Rekursgericht hat sohin darüber meritorisch zu entscheiden.

Anmerkung

E39598 07A05705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00570.95.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0070OB00570_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005751 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht
Die §§ 84 f ZPO sind im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.
RS0006674 Rechtssatz 24.05.1967Zivilrecht
Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloß …
RS0006994 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- bzw Revisionsverfahren. Dies gilt insbesonders für die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilenden Rechtsmittel, …
RS0036396 Rechtssatz 04.10.1984Zivilrecht
Diese Bestimmung ist auch auf sehr mangelhafte Schriftsätze anzuwenden, denen gerade noch entnommen werden kann, was mit ihnen bezweckt werden soll. Nur im Falle eines Verbesserungsmißbrauches, der insbesonders bei Einbringung von "leeren" Rechtsmittelschri …
RS0036462 Rechtssatz 04.10.1984Zivilrecht
Um bei einem Rechtsmittel ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, genügt es, daß der Rechtsmittelwerber irgendwie zum Ausdruck bringt, er wolle eine bestimmte Entscheidung bekämpfen.
RS0036478 Rechtssatz 22.03.1988Zivilrecht
Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilproz …
RS0036564 Rechtssatz 24.05.1977Zivilrecht
Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht mehr, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz anhaftende Formgebrechen bereits von sich aus beseitigt hat. Mangels eines Verbesserungsauftrages wird keine Verbesserungsfrist in Lauf gesetzt.
RS0052784 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesseru …