Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu verlangen, verjährt, wenn sich dieser Anspruch unmittelbar auf das Gesetz stützt, in drei Jahren (SZ 57/170 mwN; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1487; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 764; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1487; Welser in Rummel2 Rz 9 zu §§ 762 bis 764; Klang2 VI 628). Einen solchen gesetzlichen Anspruch macht der Kläger geltend, wurde er doch im Testament ausdrücklich enterbt. Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Lehre beginnt die Verjährungsfrist für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes (RZ 1986/67; SZ 49/118; SZ 45/130; SZ 36/14 ua; Schubert aaO; Welser aaO; Mader aaO Rz 6; Eccher aaO Rz 7; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2 104). Einzig Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 315 folgern aus der Vorschrift des § 685 ABGB, daß auch der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig wird, sodaß die Verjährungsfrist nicht mit der im Regelfall früher gelegenen Testamentskundmachung beginnen würde. Dabei wird aber übersehen, daß der Enterbte gerade keinen auf den letzten Willen des Erblassers gegründeten Vermächtnisanspruch, sondern einen sich aus dem Gesetz ergebenden, gerichtlich zu verfolgenden (§ 729 ABGB) Anspruch geltend macht. Das Gesetz enthält keine Vorschrift darüber, wann der Pflichtteilsanspruch fällig wird. Die Fälligkeit bestimmt sich daher nach den Regeln der §§ 904, 1417 f ABGB, die für sämtliche Schuldverhältnisse gelten (Reischauer in Rummel2 Rz 1 zu § 904). Daraus zogen Lehre und Rechtsprechung den Schluß, daß auch der Pflichtteilsanspruch ohne unnötigen Aufschub gefordert werden kann (SZ 15/246; Ehrenzweig2 II/2, 579). Auch der Kläger geht in seiner Klagserzählung davon aus, sein Pflichtteilsanspruch sei (jedenfalls) mit der Anmeldung (= Einmahnung im Sinne des § 1417 ABGB) in der Verlassenschaftstagsatzung vom 8.8.1985 fällig geworden. Selbst von diesem Zeitpunkt an wäre die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung bereits verstrichen gewesen. Der erkennende Senat folgt auch nicht der in der Entscheidung SZ 15/246 geäußerten Ansicht, daß sich der Noterbe im allgemeinen mit der Geltendmachung der Pflichtteilsforderung zu gedulden habe, bis die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses aufgenommen worden sei, woraus der Schluß zu ziehen wäre, daß der Pflichtteilsanspruch erst nach Errichtung des (Haupt-)Inventars fällig, eine vorher eingebrachte Pflichtteilsklage daher abzuweisen wäre. Die Wirkungen der Inventarserrichtung gehen nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus (SZ 59/9; EFSlg 47.323, 35.122; SZ 47/12 uva, zuletzt 1 Ob 690/89, Weiß in Klang2 III 984; Eccher aaO Rz 19 zu § 802; Welser in Rummel2 Rz 11 zu § 692). Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (1 Ob 690/89; Kralik in JBl 1986, 518). Die Durchführung eines (außerstreitigen) Beweissicherungsverfahrens kann dann aber nicht dazu führen, daß auf Grund gesetzlicher Vorschrift bereits eingetretene Fälligkeit behaupteter Ansprüche hinauszuschieben. Das Recht der Noterben, den Pflichtteilsanspruch ungeachtet einer von wem immer beantragten Errichtung eines Inventars zu begehren, bleibt durch die Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren daher völlig unberührt (RZ 1986/67; SZ 47/12 ua; Welser aaO Rz 16 zu §§ 762 bis 764). Die Inventarisierung und Schätzung ist demnach nicht Voraussetzung für die Erhebung der Pflichtteilsklage (EFSlg 17.880; RZ 1963, 137; Eccher aaO Rz 1 zu § 804, Rz 9 zu § 764). Der Anmeldung des Pflichtteilsanspruches im Verlassenschaftsverfahren kam auch keine Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB zu. Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht (EFSlg 22.674; Mader aaO Rz 14 zu § 1497; Schubert aaO Rz 9 zu § 1497;Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu verlangen, verjährt, wenn sich dieser Anspruch unmittelbar auf das Gesetz stützt, in drei Jahren (SZ 57/170 mwN; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1487,; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 764,; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1487,; Welser in Rummel2 Rz 9 zu Paragraphen 762 bis 764; Klang2 römisch sechs 628). Einen solchen gesetzlichen Anspruch macht der Kläger geltend, wurde er doch im Testament ausdrücklich enterbt. Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Lehre beginnt die Verjährungsfrist für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testamentes (RZ 1986/67; SZ 49/118; SZ 45/130; SZ 36/14 ua; Schubert aaO; Welser aaO; Mader aaO Rz 6; Eccher aaO Rz 7; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2 104). Einzig Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 315 folgern aus der Vorschrift des Paragraph 685, ABGB, daß auch der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig wird, sodaß die Verjährungsfrist nicht mit der im Regelfall früher gelegenen Testamentskundmachung beginnen würde. Dabei wird aber übersehen, daß der Enterbte gerade keinen auf den letzten Willen des Erblassers gegründeten Vermächtnisanspruch, sondern einen sich aus dem Gesetz ergebenden, gerichtlich zu verfolgenden (Paragraph 729, ABGB) Anspruch geltend macht. Das Gesetz enthält keine Vorschrift darüber, wann der Pflichtteilsanspruch fällig wird. Die Fälligkeit bestimmt sich daher nach den Regeln der Paragraphen 904, 1417, f ABGB, die für sämtliche Schuldverhältnisse gelten (Reischauer in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 904,). Daraus zogen Lehre und Rechtsprechung den Schluß, daß auch der Pflichtteilsanspruch ohne unnötigen Aufschub gefordert werden kann (SZ 15/246; Ehrenzweig2 II/2, 579). Auch der Kläger geht in seiner Klagserzählung davon aus, sein Pflichtteilsanspruch sei (jedenfalls) mit der Anmeldung (= Einmahnung im Sinne des Paragraph 1417, ABGB) in der Verlassenschaftstagsatzung vom 8.8.1985 fällig geworden. Selbst von diesem Zeitpunkt an wäre die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung bereits verstrichen gewesen. Der erkennende Senat folgt auch nicht der in der Entscheidung SZ 15/246 geäußerten Ansicht, daß sich der Noterbe im allgemeinen mit der Geltendmachung der Pflichtteilsforderung zu gedulden habe, bis die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses aufgenommen worden sei, woraus der Schluß zu ziehen wäre, daß der Pflichtteilsanspruch erst nach Errichtung des (Haupt-)Inventars fällig, eine vorher eingebrachte Pflichtteilsklage daher abzuweisen wäre. Die Wirkungen der Inventarserrichtung gehen nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus (SZ 59/9; EFSlg 47.323, 35.122; SZ 47/12 uva, zuletzt 1 Ob 690/89, Weiß in Klang2 römisch drei 984; Eccher aaO Rz 19 zu Paragraph 802,; Welser in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 692,). Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (1 Ob 690/89; Kralik in JBl 1986, 518). Die Durchführung eines (außerstreitigen) Beweissicherungsverfahrens kann dann aber nicht dazu führen, daß auf Grund gesetzlicher Vorschrift bereits eingetretene Fälligkeit behaupteter Ansprüche hinauszuschieben. Das Recht der Noterben, den Pflichtteilsanspruch ungeachtet einer von wem immer beantragten Errichtung eines Inventars zu begehren, bleibt durch die Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren daher völlig unberührt (RZ 1986/67; SZ 47/12 ua; Welser aaO Rz 16 zu Paragraphen 762 bis 764). Die Inventarisierung und Schätzung ist demnach nicht Voraussetzung für die Erhebung der Pflichtteilsklage (EFSlg 17.880; RZ 1963, 137; Eccher aaO Rz 1 zu Paragraph 804,, Rz 9 zu Paragraph 764,). Der Anmeldung des Pflichtteilsanspruches im Verlassenschaftsverfahren kam auch keine Unterbrechungswirkung im Sinn des Paragraph 1497, ABGB zu. Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht (EFSlg 22.674; Mader aaO Rz 14 zu Paragraph 1497,; Schubert aaO Rz 9 zu Paragraph 1497,;
Klang2 VI 655). Eine solche Wirkung wäre nur der Erhebung einer vorerst gegen den Nachlaß, nach Einantwortung gegen die Erben (SZ 48/19; SZ 40/38; SZ 35/51 ua, Welser aaO, Rz 15 zu §§ 762 bis 764;Klang2 römisch sechs 655). Eine solche Wirkung wäre nur der Erhebung einer vorerst gegen den Nachlaß, nach Einantwortung gegen die Erben (SZ 48/19; SZ 40/38; SZ 35/51 ua, Welser aaO, Rz 15 zu Paragraphen 762 bis 764;
Koziol-Welser8 II 379) zu erhebenden Pflichtteilsklage zugekommen. Auch die Replik des Klägers, die Einwendung der Verjährung verstoße wider Treu und Glauben, versagt. Eine solche Einwendung wäre dann berechtigt, wenn die Fristversäunis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist (SZ 59/126; SZ 47/107; SZ 47/17 ua, Schubert aaO, Rz 2 zu § 1501). Dazu zählt sicherlich ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen (Ehrenzweig2 I/1 338), oder er die Untätigkeit des Berechtigten durch List oder Drohung geradezu veranlaßt hat (Klang2 VI 604). Gegen die guten Sitten verstößt aber auch ein Verhalten des Schuldners, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (ZVR 1979/44; SZ 48/67 mwN; Mader aaO Rz 15 zu § 1451; Schubert aaO, vgl NJW 1988, 2245, 2247; Soergel-Walter 12 Rz 8 zu § 22 BGB; von Feldmann in Münchener Kommentar2 Rz 11 zu § 194 BGB). Ein bloßes Schweigen anläßlich Behauptung von Ansprüchen, ein Unterlassen jeder Einwendung, kann aber nicht ein derartiges Unwerturteil nach sich ziehen, die nach Ablauf der Verjährungsfrist nunmehr erhobene Verjährungseinrede verstoße wider Treu und Glauben (NJW 1988, 2245, 2247; NJW 1988, 265, 266; von Feldmann aaO; Heinrichs in Palandt49 179). Der Kläger, der sehr wohl seine Ansprüche dem erblasserischen Bruder gegenüber zu wahren wußte, konzediert in seiner Revision selbst, daß die Beklagte bis zum 2.1.1989 zu den von ihm angemeldeten Pflichtteilsanspruch (weder im Namen der Verlassenschaft noch im eigenen Namen) eine Erklärung abgegeben hat. Die Beklagte hat schlicht zu den behaupteten Ansprüchen des Klägers geschwiegen. Aus diesem Verhalten der Beklagten konnte objektiv überhaupt kein Schluß gezogen werden, ob und welche Einwendungen sie gegen Pflichtteilsansprüche des Klägers erheben werde. Ob der Kläger subjektiv die Ansicht vertreten haben mag, er könne mit einer Klagsführung zumindest aber mit der Klärung, ob die Beklagte Einwendungen erheben werde, zuwarten, kommt es dann aber nicht an (vgl NJW 1988, 265, 266). Sache des Klägers wäre es gewesen, bei Weigerung der Beklagten eine Erklärung zu dem von ihm behaupteten Pflichtteilsanspruch abzugeben, für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung zu sorgen.Koziol-Welser8 römisch zwei 379) zu erhebenden Pflichtteilsklage zugekommen. Auch die Replik des Klägers, die Einwendung der Verjährung verstoße wider Treu und Glauben, versagt. Eine solche Einwendung wäre dann berechtigt, wenn die Fristversäunis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist (SZ 59/126; SZ 47/107; SZ 47/17 ua, Schubert aaO, Rz 2 zu Paragraph 1501,). Dazu zählt sicherlich ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen (Ehrenzweig2 I/1 338), oder er die Untätigkeit des Berechtigten durch List oder Drohung geradezu veranlaßt hat (Klang2 römisch sechs 604). Gegen die guten Sitten verstößt aber auch ein Verhalten des Schuldners, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (ZVR 1979/44; SZ 48/67 mwN; Mader aaO Rz 15 zu Paragraph 1451,; Schubert aaO, vergleiche NJW 1988, 2245, 2247; Soergel-Walter 12 Rz 8 zu Paragraph 22, BGB; von Feldmann in Münchener Kommentar2 Rz 11 zu Paragraph 194, BGB). Ein bloßes Schweigen anläßlich Behauptung von Ansprüchen, ein Unterlassen jeder Einwendung, kann aber nicht ein derartiges Unwerturteil nach sich ziehen, die nach Ablauf der Verjährungsfrist nunmehr erhobene Verjährungseinrede verstoße wider Treu und Glauben (NJW 1988, 2245, 2247; NJW 1988, 265, 266; von Feldmann aaO; Heinrichs in Palandt49 179). Der Kläger, der sehr wohl seine Ansprüche dem erblasserischen Bruder gegenüber zu wahren wußte, konzediert in seiner Revision selbst, daß die Beklagte bis zum 2.1.1989 zu den von ihm angemeldeten Pflichtteilsanspruch (weder im Namen der Verlassenschaft noch im eigenen Namen) eine Erklärung abgegeben hat. Die Beklagte hat schlicht zu den behaupteten Ansprüchen des Klägers geschwiegen. Aus diesem Verhalten der Beklagten konnte objektiv überhaupt kein Schluß gezogen werden, ob und welche Einwendungen sie gegen Pflichtteilsansprüche des Klägers erheben werde. Ob der Kläger subjektiv die Ansicht vertreten haben mag, er könne mit einer Klagsführung zumindest aber mit der Klärung, ob die Beklagte Einwendungen erheben werde, zuwarten, kommt es dann aber nicht an vergleiche NJW 1988, 265, 266). Sache des Klägers wäre es gewesen, bei Weigerung der Beklagten eine Erklärung zu dem von ihm behaupteten Pflichtteilsanspruch abzugeben, für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung zu sorgen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.