Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Nach § 692 ABGB haben die Legatare u.a. dann einen verhältnismäßigen Abzug zu leiden, wenn die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden und anderer pflichtgemäßer Auslagen nicht zureicht. Der Erbe ist, solange eine solche Gefahr obwaltet, nicht schuldig, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen. Unter Schulden und pflichtgemäßen Auslagen fallen auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten (Welser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 692; Weiß in Klang2 III 633; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht3 242; Zemen in ÖJZ 1985, 65). Die Pflichtteilsschuld geht als Passivum den Vermächtnissen vor (Koziol-Welser8 II 354; Ehrenzweig2 II/2, 580). Die Vorschrift des § 692 ABGB ist analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwenden (EvBl. 1983/158 mwN).Nach Paragraph 692, ABGB haben die Legatare u.a. dann einen verhältnismäßigen Abzug zu leiden, wenn die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden und anderer pflichtgemäßer Auslagen nicht zureicht. Der Erbe ist, solange eine solche Gefahr obwaltet, nicht schuldig, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen. Unter Schulden und pflichtgemäßen Auslagen fallen auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten (Welser in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 692,; Weiß in Klang2 römisch drei 633; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht3 242; Zemen in ÖJZ 1985, 65). Die Pflichtteilsschuld geht als Passivum den Vermächtnissen vor (Koziol-Welser8 römisch zwei 354; Ehrenzweig2 II/2, 580). Die Vorschrift des Paragraph 692, ABGB ist analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwenden (EvBl. 1983/158 mwN).
Der Pflichtteil kann dem Noterben auch in Form des gesetzlichen Erbteiles zukommen (Koziol-Welser aaO 366; Kralik-Ehrenzweig aaO 309; Ehrenzweig aaO 575, Welser aaO, Rz 1 zu § 774 ABGB), sei es, daß der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses testierte, sei es, daß er nur Vermächtnisse aussetzte.Der Pflichtteil kann dem Noterben auch in Form des gesetzlichen Erbteiles zukommen (Koziol-Welser aaO 366; Kralik-Ehrenzweig aaO 309; Ehrenzweig aaO 575, Welser aaO, Rz 1 zu Paragraph 774, ABGB), sei es, daß der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses testierte, sei es, daß er nur Vermächtnisse aussetzte.
Der Erbteil des Noterben darf aber durch Vermächtnisse jedenfalls nicht insoweit geschmälert werden, daß - hätte der noterbsberechtigte gesetzliche Erben die Erbschaft nicht angetreten - sein Pflichtteilsanspruch verletzt wird. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe ist wie ein sonstiger Noterbe zu behandeln (Kralik-Ehrenzweig aaO 242; Welser aaO Rz 3 zu § 692; vgl. GlUNF 2882). Auch dem gesetzlichen Erben, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, steht daher das Leistungsverweigerungsrecht nach § 692 ABGB zu. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, wie der mit dem gesetzlichen Erbe idente Noterbe dem Nachlaß gegenüber seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen in der Lage sei, ist dann aber entbehrlich.Der Erbteil des Noterben darf aber durch Vermächtnisse jedenfalls nicht insoweit geschmälert werden, daß - hätte der noterbsberechtigte gesetzliche Erben die Erbschaft nicht angetreten - sein Pflichtteilsanspruch verletzt wird. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe ist wie ein sonstiger Noterbe zu behandeln (Kralik-Ehrenzweig aaO 242; Welser aaO Rz 3 zu Paragraph 692,; vergleiche GlUNF 2882). Auch dem gesetzlichen Erben, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, steht daher das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 692, ABGB zu. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, wie der mit dem gesetzlichen Erbe idente Noterbe dem Nachlaß gegenüber seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen in der Lage sei, ist dann aber entbehrlich.
Geht man aber von dieser Rechtslage aus, leidet das Urteil des Berufungsgerichtes auf Grund unrichtiger Beurteilung der Beweislast an einem Mangel. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist vom Erben zu beweisen (EvBl. 1983/158; SZ 41/75 ua; Welser aaO Rz 11 zu § 692; Weiß aaO 636). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vermächtnisklägerin treffe die Behauptungs- und Beweislast, das im Verlassenschaftsverfahren aufgenommene Inventar sei unrichtig, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht kann sich dabei nur auf die von Welser aaO, Rz 11 zu § 692 ohne nähere Begründung geäußerte Ansicht berufen, daß dann, wenn sich der Erbe (der ruhende Nachlaß), der ein Kürzungsrecht nach § 692 ABGB geltend machte, auf die Ergebnisse der Inventarisierung beruft, dies zu einer Umkehr der Beweislast führt, sodaß der Vermächtnisnehmer die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Inventars zu behaupten und zu beweisen hätte. Diese Meinung ist vereinzelt geblieben. Es entspricht vielmehr ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Wirkungen der Inventarserrichtung nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehen (SZ 59/9; EFSlg 47.323, 35.122, 25.967, 23.695; SZ 47/12; RZ 1937/240 ua; Weiß aaO 984; Eccher aaO, Rz 19 zu § 802). Das Inventar macht daher keinen vollen Beweis über den Wert der geschätzten Sachen (Kralik in JBl. 1986, 518), aus ihm ergibt sich nur, daß der Sachverständige diese Gegenstände gesehen und in dieser Weise bewertet hat. Die Inventarserrichtung kommt daher ihrem Wesen nach nur einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich; welche rechtlichen Wirkungen es im Prozeß hat, hat dann aber analog § 389 ZPO beurteilt zu werden (Kralik aaO). Jede Partei kann sich daher im streitigen Verfahren zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auf das Inventar berufen, es kann auch eine Ergänzung oder Wiederholung dieser Beweisaufnahme angeordnet werden. Es wurde daher bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß auch bei einer Vermächtnisklage die im Inventar enthaltenen Werte "ohne Belang" seien (8 Ob 583, 584/87, 6 Ob 24/75, 3 Ob 401/60), was jedenfalls dahin zu verstehen ist, daß es nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt.Geht man aber von dieser Rechtslage aus, leidet das Urteil des Berufungsgerichtes auf Grund unrichtiger Beurteilung der Beweislast an einem Mangel. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist vom Erben zu beweisen (EvBl. 1983/158; SZ 41/75 ua; Welser aaO Rz 11 zu Paragraph 692,; Weiß aaO 636). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vermächtnisklägerin treffe die Behauptungs- und Beweislast, das im Verlassenschaftsverfahren aufgenommene Inventar sei unrichtig, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht kann sich dabei nur auf die von Welser aaO, Rz 11 zu Paragraph 692, ohne nähere Begründung geäußerte Ansicht berufen, daß dann, wenn sich der Erbe (der ruhende Nachlaß), der ein Kürzungsrecht nach Paragraph 692, ABGB geltend machte, auf die Ergebnisse der Inventarisierung beruft, dies zu einer Umkehr der Beweislast führt, sodaß der Vermächtnisnehmer die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Inventars zu behaupten und zu beweisen hätte. Diese Meinung ist vereinzelt geblieben. Es entspricht vielmehr ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Wirkungen der Inventarserrichtung nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehen (SZ 59/9; EFSlg 47.323, 35.122, 25.967, 23.695; SZ 47/12; RZ 1937/240 ua; Weiß aaO 984; Eccher aaO, Rz 19 zu Paragraph 802,). Das Inventar macht daher keinen vollen Beweis über den Wert der geschätzten Sachen (Kralik in JBl. 1986, 518), aus ihm ergibt sich nur, daß der Sachverständige diese Gegenstände gesehen und in dieser Weise bewertet hat. Die Inventarserrichtung kommt daher ihrem Wesen nach nur einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich; welche rechtlichen Wirkungen es im Prozeß hat, hat dann aber analog Paragraph 389, ZPO beurteilt zu werden (Kralik aaO). Jede Partei kann sich daher im streitigen Verfahren zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auf das Inventar berufen, es kann auch eine Ergänzung oder Wiederholung dieser Beweisaufnahme angeordnet werden. Es wurde daher bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß auch bei einer Vermächtnisklage die im Inventar enthaltenen Werte "ohne Belang" seien (8 Ob 583, 584/87, 6 Ob 24/75, 3 Ob 401/60), was jedenfalls dahin zu verstehen ist, daß es nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt.
Die Klägerin traf daher nicht die Beweislast, daß im Gegensatz zu den Ergebnissen der im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Inventarisierung der Nachlaß zur Deckung der Pflichtteilsansprüche der ehelichen Kinder ausreichend sei. Den Beweis für die Unzulänglichkeit des Nachlasses hatte vielmehr die beklagte Partei zu erbringen. Die Frage, wen die Beweislast trifft, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung. Lehnte das Berufungsgericht den geltend gemachten und tatsächlich auch gegebenen Verfahrensmangel auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ab, blieb auch sein Verfahren selbst mangelhaft.
Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist zur Erörterung der Frage der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Deckung der Pflichtteilsansprüche der Noterben zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist zur Erörterung der Frage der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Deckung der Pflichtteilsansprüche der Noterben zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.