Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, in dem dieser seine Rekursargumente wiederholt, ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig; dies folgt aus nachstehenden, gemäß § 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO kurz darzustellenden Gründen:Der Revisionsrekurs des Minderjährigen, in dem dieser seine Rekursargumente wiederholt, ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig; dies folgt aus nachstehenden, gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG aF in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kurz darzustellenden Gründen:
1. Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche - für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung (1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171) - unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB (Verstärkter Senat 6 Ob 544/87 = EFSlg 25/3 = JBl 1988, 586 = AnwBl 1989, 294 = EvBl 1988/123 = SZ 61/143 = ÖA 1988, 79; RIS-Justiz RS0034969).1. Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche - für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung (1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171) - unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB (Verstärkter Senat 6 Ob 544/87 = EFSlg 25/3 = JBl 1988, 586 = AnwBl 1989, 294 = EvBl 1988/123 = SZ 61/143 = ÖA 1988, 79; RIS-Justiz RS0034969).
2. Verjährung ist Nichtgebrauch eines Rechts, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, für die Dauer der Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB); diese Regelung gilt auch für die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (vgl Mader in Schwimann² § 1478 ABGB Rz 6 und § 1480 ABGB Rz 4). Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Subjektive in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, haben idR auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0034248). Soweit daher das Gesetz keine Ausnahmen macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - spielt die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keine Rolle für den Beginn der Verjährung (6 Ob 146/00i = wobl 2002/2; 8 ObA 105/03d = RdW 2004/507).2. Verjährung ist Nichtgebrauch eines Rechts, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, für die Dauer der Verjährungsfrist (Paragraph 1478, ABGB); diese Regelung gilt auch für die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB vergleiche Mader in Schwimann² Paragraph 1478, ABGB Rz 6 und Paragraph 1480, ABGB Rz 4). Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Subjektive in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, haben idR auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0034248). Soweit daher das Gesetz keine Ausnahmen macht - wie etwa im Paragraph 1489, ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - spielt die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keine Rolle für den Beginn der Verjährung (6 Ob 146/00i = wobl 2002/2; 8 ObA 105/03d = RdW 2004/507).
3. Gemäß § 1495 Satz 1 ABGB kann zwar zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden, doch führt eine objektiv-teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil - wie hier dem Vater - die Obsorge zur Gänze fehlte (1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171).3. Gemäß Paragraph 1495, Satz 1 ABGB kann zwar zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden, doch führt eine objektiv-teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil - wie hier dem Vater - die Obsorge zur Gänze fehlte (1 Ob 117/01i = ÖA 2002, 171).
4. Nach der Rechtslage vor dem AußStrG 2003 konnten Unterhaltsansprüche eines unehelichen Kindes mit der Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden und dann im streitigen Rechtsweg durchgesetzt werden (§ 76c JN [vor dem AußStrG 2003]; vgl auch Art V Z 7 UeKindG [vor dem AußStrG 2003]; 1 Ob 645/85 mwN; Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 287; Simotta in Fasching² I § 76c Rz 4; Mayr in Rechberger² § 76c JN Rz 1).4. Nach der Rechtslage vor dem AußStrG 2003 konnten Unterhaltsansprüche eines unehelichen Kindes mit der Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden und dann im streitigen Rechtsweg durchgesetzt werden (Paragraph 76 c, JN [vor dem AußStrG 2003]; vergleiche auch Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKindG [vor dem AußStrG 2003]; 1 Ob 645/85 mwN; Ballon in Fasching² I Paragraph eins, JN Rz 287; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 76 c, Rz 4; Mayr in Rechberger² Paragraph 76 c, JN Rz 1).
5. Genau im Sinne des § 76c (alt) JN ist der Minderjährige mit seiner am 29. August 2002 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien überreichten Klage gegen den dann auch festgestellten Vater vorgegangen. Die objektive Möglichkeit zur Erhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage und damit verbundener Unterhaltsansprüche bestand für den Minderjährigen jedenfalls seit am 22. September 1994 eingetretener Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Februar 1994, GZ 3 C 226/93y-10, mit dem festgestellt worden war, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein rechtliches Hindernis mehr, welches einer Unterhaltsklage gegen den leiblichen Vater und damit aber auch dem Beginn der Verjährung der Unterhaltsansprüche entgegen gestanden wäre. Dass der Minderjährige vom (richtigen) leiblichen Vater, also von der (richtigen) Person des Verpflichteten allenfalls keine (frühere) Kenntnis hatte, spielt für den Beginn der Verjährung als bloß subjektives Hindernis keine Rolle. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Verjährung sämtliche Unterhaltsansprüche ausgegangen, die sich auf die Zeit vor mehr als drei Jahre vor Erhebung der Vaterschafts- und Unterhaltsklage beziehen; dies folgt aus den dargestellten allgemeinen Grundregeln des Verjährungsrechts, ohne dass dabei Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF zu klären sind. Die Frage nach der richtigen Entscheidungsform (Zurück- oder Abweisung des Unterhaltsfestsetzungungsantrags) wird im Revisionsrekurs nicht aufgegriffen und stellt infolge materiell richtiger Antragserledigung durch die Vorinstanzen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar.5. Genau im Sinne des Paragraph 76 c, (alt) JN ist der Minderjährige mit seiner am 29. August 2002 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien überreichten Klage gegen den dann auch festgestellten Vater vorgegangen. Die objektive Möglichkeit zur Erhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage und damit verbundener Unterhaltsansprüche bestand für den Minderjährigen jedenfalls seit am 22. September 1994 eingetretener Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Februar 1994, GZ 3 C 226/93y-10, mit dem festgestellt worden war, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein rechtliches Hindernis mehr, welches einer Unterhaltsklage gegen den leiblichen Vater und damit aber auch dem Beginn der Verjährung der Unterhaltsansprüche entgegen gestanden wäre. Dass der Minderjährige vom (richtigen) leiblichen Vater, also von der (richtigen) Person des Verpflichteten allenfalls keine (frühere) Kenntnis hatte, spielt für den Beginn der Verjährung als bloß subjektives Hindernis keine Rolle. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der Verjährung sämtliche Unterhaltsansprüche ausgegangen, die sich auf die Zeit vor mehr als drei Jahre vor Erhebung der Vaterschafts- und Unterhaltsklage beziehen; dies folgt aus den dargestellten allgemeinen Grundregeln des Verjährungsrechts, ohne dass dabei Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zu klären sind. Die Frage nach der richtigen Entscheidungsform (Zurück- oder Abweisung des Unterhaltsfestsetzungungsantrags) wird im Revisionsrekurs nicht aufgegriffen und stellt infolge materiell richtiger Antragserledigung durch die Vorinstanzen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.