Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen der Verjährung gemäß § 1480 ABGB. Dies gilt entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind. Das Gesetz unterscheidet nämlich bei der Verjährung von Unterhaltsansprüchen nicht zwischen Ansprüchen von Minderjährigen, die vom Jugendamt vertreten werden, und Unterhaltsansprüchen anderer Personen (EFSlg 38.664; JBl 1995, 167). Gemäß § 1495 Satz 1 ABGB kann zwar zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden, doch führt eine objektiv-teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt. Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person (JBl 1995, 167).Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden; Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen der Verjährung gemäß Paragraph 1480, ABGB. Dies gilt entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind. Das Gesetz unterscheidet nämlich bei der Verjährung von Unterhaltsansprüchen nicht zwischen Ansprüchen von Minderjährigen, die vom Jugendamt vertreten werden, und Unterhaltsansprüchen anderer Personen (EFSlg 38.664; JBl 1995, 167). Gemäß Paragraph 1495, Satz 1 ABGB kann zwar zwischen Kindern und Eltern, solange die Kinder unter elterlicher Gewalt stehen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden, doch führt eine objektiv-teleologische Interpretation zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt. Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person (JBl 1995, 167).
Dem Minderjährigen kann daher ein Unterhaltsanspruch für den strittigen Zeitraum vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 nur dann zustehen, wenn die - wie dargestellt - auch für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach § 1480 ABGB laufende Verjährung gemäß § 1497 ABGB durch den Antrag vom 3. 7. 1995 und die gehörige Fortsetzung des dadurch eingeleiteten Verfahrens unterbrochen wurde. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass mit dem außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren innegehalten werden kann (EFSlg 55.367; RIS-Justiz RS0006448). Es muss nicht weiter geprüft werden, ob eine derartige Innehaltung im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre, weil das Erstgericht keinen förmlichen Beschluss fasste, sondern bis zum Fortsetzungsantrag der Mutter am 25. 1. 2000, somit rund viereinhalb Jahre nach der Antragstellung und dreieinhalb Jahre nach dem Teilanerkenntnis des Vaters, im Unterhaltsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte setzte. Die Fortsetzung des Verfahrens war somit nicht Sache des Minderjährigen, sondern oblag dem Gericht, sodass der Minderjährige vorerst auch nicht verpflichtet war, beim säumigen Pflegschaftsgericht Anträge zu stellen. Allerdings durfte er nicht auf unbegrenzte Zeit untätig bleiben. Muss die Partei erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden wird, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Wenngleich in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht obliegt und der Partei daher nur vorgeworfen werden kann, es habe die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben, ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, ist doch dann von einer ungebührlichen Untätigkeit auszugehen, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist. Als zeitliche Höchstgrenze wurde in solchen Fällen von der Rechtsprechung der Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen (SZ 64/156; 7 Ob 15/01h; RIS-Justiz RS0034672; RS0034681). Da der dafür behauptungs- und beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet hat, ist das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren, so dass das Verfahren mit dem Antrag vom 25. 1. 2000 nicht mehr gehörig fortgesetzt werden konnte.Dem Minderjährigen kann daher ein Unterhaltsanspruch für den strittigen Zeitraum vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 nur dann zustehen, wenn die - wie dargestellt - auch für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach Paragraph 1480, ABGB laufende Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB durch den Antrag vom 3. 7. 1995 und die gehörige Fortsetzung des dadurch eingeleiteten Verfahrens unterbrochen wurde. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass mit dem außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren innegehalten werden kann (EFSlg 55.367; RIS-Justiz RS0006448). Es muss nicht weiter geprüft werden, ob eine derartige Innehaltung im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre, weil das Erstgericht keinen förmlichen Beschluss fasste, sondern bis zum Fortsetzungsantrag der Mutter am 25. 1. 2000, somit rund viereinhalb Jahre nach der Antragstellung und dreieinhalb Jahre nach dem Teilanerkenntnis des Vaters, im Unterhaltsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte setzte. Die Fortsetzung des Verfahrens war somit nicht Sache des Minderjährigen, sondern oblag dem Gericht, sodass der Minderjährige vorerst auch nicht verpflichtet war, beim säumigen Pflegschaftsgericht Anträge zu stellen. Allerdings durfte er nicht auf unbegrenzte Zeit untätig bleiben. Muss die Partei erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden wird, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Wenngleich in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht obliegt und der Partei daher nur vorgeworfen werden kann, es habe die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben, ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, ist doch dann von einer ungebührlichen Untätigkeit auszugehen, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist. Als zeitliche Höchstgrenze wurde in solchen Fällen von der Rechtsprechung der Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen (SZ 64/156; 7 Ob 15/01h; RIS-Justiz RS0034672; RS0034681). Da der dafür behauptungs- und beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet hat, ist das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren, so dass das Verfahren mit dem Antrag vom 25. 1. 2000 nicht mehr gehörig fortgesetzt werden konnte.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.