Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision kommt Berechtigung nicht zu.
Eine Nichtigkeit des Verfahrens erblickt der Revisionswerber darin, daß über Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Die gerügte Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 42 Abs.3 JN können Prozeßhindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese in § 42 Abs.3 JN für einzelne Prozeßhindernisse normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozeßhindernisse (SZ 54/190; SZ 28/265; Fasching Komm. I 271). Die Vorinstanzen haben über die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges weder im Spruch entschieden noch wurde diese Frage in den Gründen behandelt. Demzufolge liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges nicht vor (SZ 54/190). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist über den Unterhaltsanspruch des unehelichen minderjährigen Kindes nur dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Trifft dies - wie hier - nicht zu, kann hierüber nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 50/133; SZ 44/161; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 246; Fasching, Komm. I 137). Für das mit der Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft verbundene Unterhaltsbegehren ist demnach der Rechtsweg zulässig.Eine Nichtigkeit des Verfahrens erblickt der Revisionswerber darin, daß über Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Die gerügte Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN können Prozeßhindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Diese in Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozeßhindernisse normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozeßhindernisse (SZ 54/190; SZ 28/265; Fasching Komm. römisch eins 271). Die Vorinstanzen haben über die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges weder im Spruch entschieden noch wurde diese Frage in den Gründen behandelt. Demzufolge liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges nicht vor (SZ 54/190). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist über den Unterhaltsanspruch des unehelichen minderjährigen Kindes nur dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Trifft dies - wie hier - nicht zu, kann hierüber nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 50/133; SZ 44/161; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 246; Fasching, Komm. römisch eins 137). Für das mit der Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft verbundene Unterhaltsbegehren ist demnach der Rechtsweg zulässig.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO). Insbesondere macht der Revisionswerber geltend, die Vorinstanzen hätten im Sinne der Pflicht zur amtswegigen Klärung des Sachverhaltes seinem Antrag auf Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens entsprechen müssen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. In einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, ist die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen insoweit revisibel, als die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (EFSlg.41.779, 34.525, 26.736; SZ 49/34; Fasching Komm.IV 311). Erreicht ein Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mehr als 95 % einen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft von über 99,5 %, so ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vater und Nichtvätern gegeben (EFSlg.41.779, 34.525 u.a.). Die Ausschlußchance des Klägers beträgt bei der vorliegenden Konstellation der Bluteigenschaften von Mutter und Kind 98,75 %, seine Vaterschaft ist mit 99,7 % 'höchst wahrscheinlich'. Die Ablehnung der Durchführung weiterer Beweise ist demnach trotz des Untersuchungsgrundsatzes zu billigen (3 Ob540/85; 5 Ob 506/84; EFSlg.41.779, 34.525 u.a.).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Insbesondere macht der Revisionswerber geltend, die Vorinstanzen hätten im Sinne der Pflicht zur amtswegigen Klärung des Sachverhaltes seinem Antrag auf Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens entsprechen müssen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. In einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, ist die Unterlassung von amtswegigen Beweisaufnahmen insoweit revisibel, als die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (EFSlg.41.779, 34.525, 26.736; SZ 49/34; Fasching Komm.IV 311). Erreicht ein Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mehr als 95 % einen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft von über 99,5 %, so ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vater und Nichtvätern gegeben (EFSlg.41.779, 34.525 u.a.). Die Ausschlußchance des Klägers beträgt bei der vorliegenden Konstellation der Bluteigenschaften von Mutter und Kind 98,75 %, seine Vaterschaft ist mit 99,7 % 'höchst wahrscheinlich'. Die Ablehnung der Durchführung weiterer Beweise ist demnach trotz des Untersuchungsgrundsatzes zu billigen (3 Ob540/85; 5 Ob 506/84; EFSlg.41.779, 34.525 u.a.).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.