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Rechtssatz RS0009088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009088

Geschäftszahl

5Ob657/77; 1Ob645/85

Entscheidungsdatum

16.09.1985

Rechtssatz

Paragraph 16, der 1 TN zm ABGB ist zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben worden (BGl 1970/342, Artikel römisch zehn, Paragraph 4,), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen (BGBl 1970/342, Artikel römisch vier, Ziffer 3,, Artikel römisch fünf, Ziffer 7,) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsanspüche minderjähriger unehelicher Kinder bei festgestellter Vaterschaft weiterhin in das außerstreitige Verfahren zu verweisen. Da der Gesetzgeber bei vollkommen gleicher Sachlage die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder diesbezüglich nicht geregelt hat, muß er der Ansicht gewesen sein, daß derartige Ansprüche ehelicher Kinder ohnedies schon nach geltendem Recht im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien (Jud. 237). Diese Auffassung ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin bedeutsam, weil es der Gesetzgeber auch anläßlich der Neuordnung des Kindschaftsrechtes (BGBl 1977/403) offenbar aus den gleichen Erwägungen wieder unterlassen hat, ausdrücklich anzuordnen, daß über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehel. Kinder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 657/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 657/77
    Veröff: SZ 50/133
  • 1 Ob 645/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 645/85
    nur: Absicht des Gesetzgebers die gesetzlichen Unterhaltsanspüche minderjähriger unehelicher Kinder bei festgestellter Vaterschaft weiterhin in das außerstreitige Verfahren zu verweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009088

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0050OB00657_7700000_002