Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er nicht den Bemessungskomplex, sondern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat (Jud. 60 neu = SZ 27/177).
Aus der ausdrücklichen Anordnung des § 1 AußStrG ergibt sich im Zusammenhalt mit Art. I EGZPO, daß im Außerstreitverfahren nur jene Rechtsangelegenheiten zu behandeln sind, die kraft gesetzlicher Anordnung in dieses Verfahren verwiesen sind (vgl. Fasching I, 128).Aus der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, AußStrG ergibt sich im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, EGZPO, daß im Außerstreitverfahren nur jene Rechtsangelegenheiten zu behandeln sind, die kraft gesetzlicher Anordnung in dieses Verfahren verwiesen sind vergleiche Fasching römisch eins, 128).
Nach der ständigen einhelligen Rechtsprechung ist über gesetzliche Unterhaltsansprüche Minderjähriger, gleichgültig, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (JB 237; SZ 6/131; SZ 32/172; SZ 38/163; SZ 44/161 u. v. a.).
Bezüglich der unehelichen Kinder bestand in der Bestimmung des § 16 der ersten Teilnovelle zum ABGB eine ausdrückliche Verweisungsnorm, die die Anwendbarkeit des außerstreitigen Verfahrens bei anerkannter Vaterschaft anordnete. Diese Bestimmung wurde zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben (BGBl. 342/1970, Art. X § 4), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen (BGBl. 342/1970, Art. IV Z. 3, Art. V Z. 7) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger unehelicher Kinder bei festgestellter Vaterschaft weiterhin in das außerstreitige Verfahren zu verweisen (vgl. dazu SZ 44/161).Bezüglich der unehelichen Kinder bestand in der Bestimmung des Paragraph 16, der ersten Teilnovelle zum ABGB eine ausdrückliche Verweisungsnorm, die die Anwendbarkeit des außerstreitigen Verfahrens bei anerkannter Vaterschaft anordnete. Diese Bestimmung wurde zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, Artikel römisch zehn, Paragraph 4,), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,, Artikel römisch vier, Ziffer 3,, Artikel römisch fünf, Ziffer 7,) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger unehelicher Kinder bei festgestellter Vaterschaft weiterhin in das außerstreitige Verfahren zu verweisen vergleiche dazu SZ 44/161).
Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder wurden von der Rechtsprechung in das außerstreitige Verfahren unter Hinweis auf die §§ 21, 142, 178 ABGB, 185 AußStrG verwiesen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei vollkommen gleicher Sachlage im § 16 der ersten Teilnovelle zum ABGB nur die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder behandelt, nicht aber eine gleiche Bestimmung bezüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder geschaffen hat, läßt sich nur damit erklären, daß er der Ansicht gewesen sei, daß derartige Ansprüche ehelicher Kinder ohnedies schon nach geltendem Recht im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien (Jud. 237). Diese Auffassung ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin bedeutsam, weil es der Gesetzgeber auch anläßlich der Neuordnung des Kindschaftsrechtes (BGBl. 403/1977) offenbar aus den gleichen Erwägungen wieder unterlassen hat, ausdrücklich anzuordnen, daß über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder wurden von der Rechtsprechung in das außerstreitige Verfahren unter Hinweis auf die Paragraphen 21, 142, 178, ABGB, 185 AußStrG verwiesen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei vollkommen gleicher Sachlage im Paragraph 16, der ersten Teilnovelle zum ABGB nur die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder behandelt, nicht aber eine gleiche Bestimmung bezüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder geschaffen hat, läßt sich nur damit erklären, daß er der Ansicht gewesen sei, daß derartige Ansprüche ehelicher Kinder ohnedies schon nach geltendem Recht im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien (Jud. 237). Diese Auffassung ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin bedeutsam, weil es der Gesetzgeber auch anläßlich der Neuordnung des Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) offenbar aus den gleichen Erwägungen wieder unterlassen hat, ausdrücklich anzuordnen, daß über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.
Hingegen fehlt es bezüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche volljähriger Pflegebefohlener an einer gesetzlichen Anordnung, die derartige Ansprüche in das außerstreitige Verfahren ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig verweisen würde. Es trifft vielmehr für die Geltendmachung solcher Unterhaltsansprüche die Zuständigkeit im Bereiche der Gerichtsbarkeit in Streitsachen regelnde Bestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 2 a JN zu, die alle "sonstigen" (nicht in Z. 2 genannten) Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes ausdrücklich der streitigen Gerichtsbarkeit zuordnet. Demgegenüber können Zweckmäßigkeitserwägungen des materiellen Privatrechtes nicht durchschlagen. Aus dem § 21 ABGB, der nur die programmatische Erklärung enthält, daß nicht eigenberechtigte Personen unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, läßt sich nicht ableiten, daß ihre Ansprüche im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind, weil diese Verfahrensart dem erklärten Schutzgedanken besser entspräche.Hingegen fehlt es bezüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche volljähriger Pflegebefohlener an einer gesetzlichen Anordnung, die derartige Ansprüche in das außerstreitige Verfahren ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig verweisen würde. Es trifft vielmehr für die Geltendmachung solcher Unterhaltsansprüche die Zuständigkeit im Bereiche der Gerichtsbarkeit in Streitsachen regelnde Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, a JN zu, die alle "sonstigen" (nicht in Ziffer 2, genannten) Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes ausdrücklich der streitigen Gerichtsbarkeit zuordnet. Demgegenüber können Zweckmäßigkeitserwägungen des materiellen Privatrechtes nicht durchschlagen. Aus dem Paragraph 21, ABGB, der nur die programmatische Erklärung enthält, daß nicht eigenberechtigte Personen unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, läßt sich nicht ableiten, daß ihre Ansprüche im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind, weil diese Verfahrensart dem erklärten Schutzgedanken besser entspräche.
§ 142 ABGB bezieht sich nicht auf Unterhaltsansprüche. Die Bestimmungen des § 178 ABGB sind für Kuratelen nicht anwendbar, weilParagraph 142, ABGB bezieht sich nicht auf Unterhaltsansprüche. Die Bestimmungen des Paragraph 178, ABGB sind für Kuratelen nicht anwendbar, weil
§ 182 ABGB nur auf die Vorschriften über die Vormundschaften (§§ 189 bis 268 ABGB), nicht aber auf die Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und Kindern (§§ 137 bis 186 ABGB) verweist.Paragraph 182, ABGB nur auf die Vorschriften über die Vormundschaften (Paragraphen 189 bis 268 ABGB), nicht aber auf die Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und Kindern (Paragraphen 137 bis 186 ABGB) verweist.
Allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen, die sich auf die bessere Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen im Außerstreitverfahren stützen wollen, ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Z. 2 a JN, der die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes im streitigen Verfahren für die Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes festgelegt hat, zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber das Außerstreitverfahren nicht als besser geeignet zur Durchsetzung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen angesehen, sondern derartige Ansprüche grundsätzlich in das streitige Verfahren verwiesen hat. Wenn auch in der neueren Gesetzgebung eine Tendenz zur Erweiterung des Gebietes der außerstreitigen Gerichtsbarkeit festzustellen sein mag, so liegt doch keine gesetzliche Bestimmung vor, aus der sich ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ableiten ließe, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche zwar volljähriger, aber entmundigter ehelicher Kinder nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen wären (vgl. hiezu 2 Bl. 1913/408).Allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen, die sich auf die bessere Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen im Außerstreitverfahren stützen wollen, ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, a JN, der die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes im streitigen Verfahren für die Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes festgelegt hat, zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber das Außerstreitverfahren nicht als besser geeignet zur Durchsetzung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen angesehen, sondern derartige Ansprüche grundsätzlich in das streitige Verfahren verwiesen hat. Wenn auch in der neueren Gesetzgebung eine Tendenz zur Erweiterung des Gebietes der außerstreitigen Gerichtsbarkeit festzustellen sein mag, so liegt doch keine gesetzliche Bestimmung vor, aus der sich ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ableiten ließe, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche zwar volljähriger, aber entmundigter ehelicher Kinder nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen wären vergleiche hiezu 2 Bl. 1913/408).