Die unrichtige Tatsachenfeststellung kann zwar keinen Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 ZPO bilden und zwar auch nicht im Rechtsstreit wegen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 a ABGB, doch stehen die dazu vorgetragenen Ausführungen, es sei zu Unrecht festgestellt worden, daß der Kläger der Vater des beklagten Kindes sei, mit dem gerügten Verfahrensmangel in untrennbarem Zusammenhang. Der Ansicht des Beklagten, der Verfahrensmangel im erstgerichtlichen Verfahren, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, könne im Revisionsverfahren nie geltend gemacht werden, kann nicht beigetreten werden, weil bei Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelich geborenen Kind wegen des dieses Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes der Grundsatz nicht gilt, daß die Mangelhaftigkeit eines Verfahrens nur einmal und in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann (EFSlg. 41.781, ÖA 1981, 82; RZ 1980/48 uva). Dies kommt auch im Aufhebungsverfahren wegen Wiederaufnahme einer Streitigkeit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind zum Tragen. In seinem Hinweis Rdz 2041 bezieht sich Fasching im Handbuch nur auf das streitige Eheverfahren und meint, dort fänden im Vorprüfungsverfahren nur die Spezialvorschriften für die Rechtsmittelklagen Anwendung. Die Bemerkungen Faschings im Kommentar IV 481 lassen schon für die Rechtslage vor UeKG den Untersuchungsgrundsatz im Aufhebungsverfahren gelten.Die unrichtige Tatsachenfeststellung kann zwar keinen Revisionsgrund nach dem Paragraph 503, Absatz eins, ZPO bilden und zwar auch nicht im Rechtsstreit wegen Wiederaufnahme des Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses nach Paragraph 164, a ABGB, doch stehen die dazu vorgetragenen Ausführungen, es sei zu Unrecht festgestellt worden, daß der Kläger der Vater des beklagten Kindes sei, mit dem gerügten Verfahrensmangel in untrennbarem Zusammenhang. Der Ansicht des Beklagten, der Verfahrensmangel im erstgerichtlichen Verfahren, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, könne im Revisionsverfahren nie geltend gemacht werden, kann nicht beigetreten werden, weil bei Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelich geborenen Kind wegen des dieses Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes der Grundsatz nicht gilt, daß die Mangelhaftigkeit eines Verfahrens nur einmal und in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann (EFSlg. 41.781, ÖA 1981, 82; RZ 1980/48 uva). Dies kommt auch im Aufhebungsverfahren wegen Wiederaufnahme einer Streitigkeit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind zum Tragen. In seinem Hinweis Rdz 2041 bezieht sich Fasching im Handbuch nur auf das streitige Eheverfahren und meint, dort fänden im Vorprüfungsverfahren nur die Spezialvorschriften für die Rechtsmittelklagen Anwendung. Die Bemerkungen Faschings im Kommentar römisch vier 481 lassen schon für die Rechtslage vor UeKG den Untersuchungsgrundsatz im Aufhebungsverfahren gelten.
Die Wiederholung der Mängelrüge wurde auch bei einer Wiederaufnahmsklage im Ehescheidungsverfahren vor BGBl. 1983/566, das den Untersuchungsgrundatz beseitigte (Fasching, Handbuch, Rdz 2355), soweit als zulässig angesehen, als es um die Frage ging, ob der im Wiederaufnahmeprozeß zur Erörterung gestellte Sachverhalt bei Geltendmachung in der Hauptsache dort zu einer günstigeren Entscheidung für den Wiederaufnahmskläger hätte führen können (EFSlg. 41.774).
Die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob das Erstgericht von der Einholung des anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens absehen durfte, ohne sich dem Vorwurf eines Verfahrensmangels auszusetzen, kann daher hier an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach § 543 ZPO ablehnte, wonach die Wiederaufnahmsklage durch Beschluß zurückzuweisen ist, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sie verspätet überreicht ist, und in der Sache mit Urteil entschieden hat, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, das im wiederaufzunehmenden Rechtsstreit wegen des Alters des beklagten Kindes von erst zwei Jahren nicht benützt werden konnte, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im Sinne des § 163 Abs 2 ABGB durch erbbiologisch-anthropologische Untersuchung, dann innerhalb der Frist des § 534 Abs 1 ZPO von nunmehr vier Wochen bei Gericht vorgebracht werden müßte, wenn die Entwicklung des Kindes seit Jahren ein brauchbares Ergebnis dieser Begutachtung erwarten läßt. Denn bisher wurde nur ausgesprochen, daß die Frist nicht zu laufen beginnen könne, bevor nicht alle Ähnlichkeitsmerkmale ausgebildet sind (Fasching IV 531; EFSlg. 36.813 ua). Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß das naturwissenschaftliche Beweismittel im Abstammungsprozeß überhaupt unbefristet oder nur durch die Frist des § 534 Abs 3 ZPO, die hier gerade noch eingehalten wurde, beschränkt geltend gemacht werden kann, obgleich die Ausbildung der zu untersuchenden Ähnlichkeitsmerkmale und Erbeigenschaften so vollkommen ausgebildet ist, daß die Untersuchung Erfolg verspricht (Fasching, Handbuch, Rdz 2073; SZ 22/71 ua). Für die Berechtigung der Revision ist demnach allein entscheidend, ob nach den im Tatsachenbereich getroffenen Feststellungen, die auch dann als Ergebnis einer unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn wie im Rechtsstreit wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses der Untersuchungsgrundsatz des Art. V Z 5 UeKG herrscht (Fasching IV 940 f, Handbuch Rdz 2379), ein Verfahrensmangel des Aufhebungsverfahrens vorliegt, wenn nicht noch eine anthropologisch-erbbiologische Untersuchung der Ähnlichkeitsmerkmale an dem Kläger, dem Beklagten und dessen Mutter veranlaßt wurde. Die Einbeziehung des Ehemannes der Mutter in eine solche Untersuchung war schon deshalb nicht geboten, weil für ihn die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB nicht zutrifft, wenn er - wie festgestellt - erstmals nach der Geburt des Kindes dessen Mutter beigewohnt hat.Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet seiner geäußerten Bedenken an der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Wiederaufnahmsklage ein Vorgehen nach Paragraph 543, ZPO ablehnte, wonach die Wiederaufnahmsklage durch Beschluß zurückzuweisen ist, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sie verspätet überreicht ist, und in der Sache mit Urteil entschieden hat, ist darüber bindend abgesprochen und eine Erörterung der Frage verwehrt, ob nicht auch das einzige neue Beweismittel, das im wiederaufzunehmenden Rechtsstreit wegen des Alters des beklagten Kindes von erst zwei Jahren nicht benützt werden konnte, nämlich die Beweisführung eines hohen Grades der Vaterschaftsunwahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 163, Absatz 2, ABGB durch erbbiologisch-anthropologische Untersuchung, dann innerhalb der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO von nunmehr vier Wochen bei Gericht vorgebracht werden müßte, wenn die Entwicklung des Kindes seit Jahren ein brauchbares Ergebnis dieser Begutachtung erwarten läßt. Denn bisher wurde nur ausgesprochen, daß die Frist nicht zu laufen beginnen könne, bevor nicht alle Ähnlichkeitsmerkmale ausgebildet sind (Fasching römisch vier 531; EFSlg. 36.813 ua). Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß das naturwissenschaftliche Beweismittel im Abstammungsprozeß überhaupt unbefristet oder nur durch die Frist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO, die hier gerade noch eingehalten wurde, beschränkt geltend gemacht werden kann, obgleich die Ausbildung der zu untersuchenden Ähnlichkeitsmerkmale und Erbeigenschaften so vollkommen ausgebildet ist, daß die Untersuchung Erfolg verspricht (Fasching, Handbuch, Rdz 2073; SZ 22/71 ua). Für die Berechtigung der Revision ist demnach allein entscheidend, ob nach den im Tatsachenbereich getroffenen Feststellungen, die auch dann als Ergebnis einer unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn wie im Rechtsstreit wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses der Untersuchungsgrundsatz des Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKG herrscht (Fasching römisch vier 940 f, Handbuch Rdz 2379), ein Verfahrensmangel des Aufhebungsverfahrens vorliegt, wenn nicht noch eine anthropologisch-erbbiologische Untersuchung der Ähnlichkeitsmerkmale an dem Kläger, dem Beklagten und dessen Mutter veranlaßt wurde. Die Einbeziehung des Ehemannes der Mutter in eine solche Untersuchung war schon deshalb nicht geboten, weil für ihn die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB nicht zutrifft, wenn er - wie festgestellt - erstmals nach der Geburt des Kindes dessen Mutter beigewohnt hat.
Der Untersuchungsgrundsatz geht aber nicht so weit, daß alle erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten. Die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen stellt daher einen Verfahrensmangel nur dar, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens verkannt wurden (EFSlg. 41.777;
EFSlg. 36.779; EFSlg. 34.525 ua). Dies ist nicht der Fall, wenn die Ergänzung der serologischen Untersuchung ergeben hat, daß von einem Ausschluß der Vaterschaft des Klägers zum beklagten Kind keine Rede ist, sondern sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft ergibt, der mit einem Wert von 99,75 % auszudrücken ist. Bei einer solchen Konstellation muß die Beurteilung, ob auch noch die anthropologisch-erbbiologische Ähnlichkeitsuntersuchung angeordnet wird, dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden, ohne daß in der Antwort ein Verfahrensverstoß liegen kann (vgl. EFSlg. 41.779 mit dem Hinweis auf Herbich, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124; ebenso EFSlg. 34.525).EFSlg. 36.779; EFSlg. 34.525 ua). Dies ist nicht der Fall, wenn die Ergänzung der serologischen Untersuchung ergeben hat, daß von einem Ausschluß der Vaterschaft des Klägers zum beklagten Kind keine Rede ist, sondern sich statistisch gesehen sogar ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für die Vaterschaft ergibt, der mit einem Wert von 99,75 % auszudrücken ist. Bei einer solchen Konstellation muß die Beurteilung, ob auch noch die anthropologisch-erbbiologische Ähnlichkeitsuntersuchung angeordnet wird, dem Bereich der Beweiswürdigung zugeordnet werden, ohne daß in der Antwort ein Verfahrensverstoß liegen kann vergleiche EFSlg. 41.779 mit dem Hinweis auf Herbich, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124; ebenso EFSlg. 34.525).
Wird das Vorliegen des Verfahrensmangels verneint, bleibt die Rechtsrüge.
Dem Berufungsgericht ist jedoch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es gleich dem Erstrichter der Ansicht war, das im Vorprozeß noch nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel sei schon abstrakt nicht geeignet, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Hauptprozeß herbeizuführen. Er hat die Vaterschaft wirksam anerkannt. Um im Hauptprozeß zu obsiegen, hätte er nachzuweisen gehabt, daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung der Vaterschaft im Sinne des § 163 ABGB entkräften, also entweder den Beweis der absoluten Unwahrscheinlichkeit oder doch den der relativen Unwahrscheinlichkeit der Zeugung zu erbringen gehabt, daß entweder ein solcher Grad der Unwahrscheinlichkeit vorliegt, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat, oder daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, der gleichfalls der Mutter des unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt hat (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 , 181 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3, 4 zu § 163). Der Kläger durfte auch diese Umstände zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt haben.Dem Berufungsgericht ist jedoch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es gleich dem Erstrichter der Ansicht war, das im Vorprozeß noch nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel sei schon abstrakt nicht geeignet, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung im Hauptprozeß herbeizuführen. Er hat die Vaterschaft wirksam anerkannt. Um im Hauptprozeß zu obsiegen, hätte er nachzuweisen gehabt, daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung der Vaterschaft im Sinne des Paragraph 163, ABGB entkräften, also entweder den Beweis der absoluten Unwahrscheinlichkeit oder doch den der relativen Unwahrscheinlichkeit der Zeugung zu erbringen gehabt, daß entweder ein solcher Grad der Unwahrscheinlichkeit vorliegt, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat, oder daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, der gleichfalls der Mutter des unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt hat (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 , 181 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3, 4 zu Paragraph 163,). Der Kläger durfte auch diese Umstände zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt haben.
Schon das Rechtsinstitut der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB ist dem der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nachgebildet (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 164 a). Ein Nachweis der absoluten wie relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft ist nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil im wiederaufzunehmenden Prozeß dem Kläger nicht gelungen. Die neuen Beweise sind aber in der Tat ungeeignet, eine davon abweichende ihm günstigere Entscheidung im Prozeß, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, herbeizuführen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger wirklich das Kind gezeugt hat, sondern nur darauf, daß er seine Vaterschaft anerkannt hat und nicht nachzuweisen vermag, daß ihm danach Tatsachen oder Beweise bekannt wurden, wonach ein so hoher Grad der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft besteht, daß unter Würdigung aller Umstände die Annahme, er habe das Kind gezeugt, nicht gerechtfertigt ist. Diese auch im Rechtsstreit nach § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB den Anerkennenden treffende Beweislast steht dem Erfolg seiner Wiederaufnahmsklage entgegen, denn es steht nur fest, daß seine Vaterschaft in sehr hohem Grade wahrscheinlich ist.Schon das Rechtsinstitut der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses nach Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB ist dem der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nachgebildet (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 164, a). Ein Nachweis der absoluten wie relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft ist nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil im wiederaufzunehmenden Prozeß dem Kläger nicht gelungen. Die neuen Beweise sind aber in der Tat ungeeignet, eine davon abweichende ihm günstigere Entscheidung im Prozeß, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, herbeizuführen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger wirklich das Kind gezeugt hat, sondern nur darauf, daß er seine Vaterschaft anerkannt hat und nicht nachzuweisen vermag, daß ihm danach Tatsachen oder Beweise bekannt wurden, wonach ein so hoher Grad der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft besteht, daß unter Würdigung aller Umstände die Annahme, er habe das Kind gezeugt, nicht gerechtfertigt ist. Diese auch im Rechtsstreit nach Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB den Anerkennenden treffende Beweislast steht dem Erfolg seiner Wiederaufnahmsklage entgegen, denn es steht nur fest, daß seine Vaterschaft in sehr hohem Grade wahrscheinlich ist.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.